- SGB II = Sozialgesetzbuch Zweites Buch, Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Kernleistung: Bürgergeld seit 01.01.2023, ersetzt das frühere ALG II
- Regelsatz Alleinstehende 2026: 563 Euro monatlich plus Unterkunftskosten
- Zuständige Behörde: Jobcenter (nicht Agentur für Arbeit)
- Weiterbildung möglich über Bildungsgutschein (§ 81 SGB III)
Was ist das SGB II?
Das SGB II, also das Sozialgesetzbuch Zweites Buch, regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende in Deutschland. Die Kernleistung heißt seit dem 1. Januar 2023 Bürgergeld und hat das frühere Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich Hartz IV, abgelöst. Bürgergeld bekommt, wer erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig heißt: der eigene Lebensunterhalt kann nicht aus eigenen Mitteln oder dem Einkommen anderer gedeckt werden.
Zuständig sind die Jobcenter, nicht die Agentur für Arbeit. Das ist ein wichtiger Unterschied: Die Agentur für Arbeit kümmert sich um Arbeitslosengeld 1 nach dem SGB III, die Jobcenter um das Bürgergeld nach dem SGB II. Finanziert wird das Bürgergeld aus Steuermitteln, nicht aus Versicherungsbeiträgen. Das unterscheidet das SGB II strukturell vom SGB III.
Rechtsgrundlage
Das SGB II trat am 1. Januar 2005 in Kraft und ersetzte die damalige Sozialhilfe für Erwerbsfähige sowie die Arbeitslosenhilfe. Den vollständigen Gesetzestext findest du unter gesetze-im-internet.de/sgb_2. Die Bürgergeld-Reform vom 01.01.2023 brachte zentrale Änderungen: höhere Regelsätze, sanftere Sanktionsregeln, Karenzzeit bei Vermögen und Wohnkosten und den neuen Kooperationsplan nach § 15 SGB II statt der früheren Eingliederungsvereinbarung.
Die wichtigsten Paragraphen im SGB II
Wer mit dem Jobcenter zu tun hat, sollte folgende Paragraphen kennen:
- § 7 SGB II — Anspruchsvoraussetzungen: Erwerbsfähig, mindestens 15 Jahre alt, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, hilfebedürftig.
- § 15 SGB II — Kooperationsplan: Gemeinsames Arbeitspapier zwischen Jobcenter und Leistungsempfänger. Rechtsnatur kein Vertrag, nicht bußgeldbewehrt. Löst die alte Eingliederungsvereinbarung ab.
- § 16 SGB II — Eingliederungsleistungen: Verweis auf SGB III: Das Jobcenter kann Bildungsgutschein, AVGS und weitere Leistungen bewilligen.
- § 20 SGB II — Regelbedarf: 563 Euro für Alleinstehende im Jahr 2026. Weitere Stufen für Paare, Kinder und Jugendliche.
- § 21 SGB II — Mehrbedarfe: Zuschläge für Schwangere, Alleinerziehende (12 bis 60 Prozent des Regelbedarfs), Behinderte.
- § 22 SGB II — Unterkunft und Heizung: Tatsächliche Kosten bis zur Angemessenheitsgrenze werden übernommen.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Bürgergeld bekommt, wer alle drei folgenden Kriterien erfüllt:
- Erwerbsfähig, mindestens drei Stunden täglich arbeiten können
- Mindestens 15 Jahre alt und noch nicht im Rentenalter
- Hilfebedürftig, also keinen ausreichenden eigenen Lebensunterhalt
Wichtig: Wer ALG 1 bezieht und ausläuft, rutscht oft automatisch ins Bürgergeld, wenn er nicht anderweitig Einkommen erzielt. Die Zuständigkeit wechselt dann von der Agentur für Arbeit zum Jobcenter, der neue Antrag muss rechtzeitig gestellt werden.
Regelsätze 2026 im Überblick
| Personengruppe | Regelsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 Euro |
| Paare in Bedarfsgemeinschaft (je) | 506 Euro |
| Erwachsene im Haushalt anderer | 451 Euro |
| Jugendliche 14-17 Jahre | 471 Euro |
| Kinder 6-13 Jahre | 390 Euro |
| Kinder 0-5 Jahre | 357 Euro |
Zusätzlich werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, sofern angemessen. Mehrbedarfe nach § 21 kommen separat dazu. Details findest du im Glossar-Artikel Mehrbedarf Alleinerziehende.
Weiterbildung mit Bürgergeld
Wer Bürgergeld bezieht, kann trotzdem eine geförderte Weiterbildung machen. Das Jobcenter nutzt dafür die Instrumente aus dem SGB III: vor allem den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III und das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III. Der Bildungsgutschein bezahlt Lehrgangs- und Prüfungsgebühren zu 100 Prozent, wenn der Kurs AZAV-zertifiziert ist. Das Weiterbildungsgeld gibt 150 Euro monatlich zusätzlich plus 1.000 Euro bei Zwischenprüfung und 1.500 Euro bei Abschluss. Kinderbetreuung wird mit 160 Euro pro Kind bezuschusst.
Beispielrechnung: Bürgergeld Alleinerziehende mit einem Kind
Eine Alleinerziehende mit einem fünfjährigen Kind bekommt: 563 Euro Regelsatz plus 357 Euro für das Kind, das sind 920 Euro. Dazu kommt der Mehrbedarf Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II: Bei einem Kind unter 7 Jahren sind das 36 Prozent von 563 Euro, also rund 203 Euro. Summe: 1.123 Euro plus die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei 500 Euro Warmmiete ergibt sich ein Gesamtanspruch von rund 1.623 Euro im Monat. Weitere Förderwege findest du im Förder-Pillar.
Häufige Fragen zum SGB II
Was ist das SGB II?
Das SGB II ist das Sozialgesetzbuch Zweites Buch und regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Kernleistung ist das Bürgergeld, das seit 01.01.2023 das frühere ALG II ersetzt. Zuständig sind die Jobcenter. Finanziert wird das System aus Steuermitteln, nicht aus Beiträgen.
Wie hoch ist der Bürgergeld-Regelsatz 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende liegt 2026 bei 563 Euro monatlich. Für Paare in Bedarfsgemeinschaft gibt es 506 Euro pro Person. Für Kinder gelten altersgestaffelte Regelsätze. Hinzu kommen die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) und bei Bedarf Mehrbedarfe (§ 21 SGB II).
Kann ich mit Bürgergeld eine Weiterbildung machen?
Ja. Das Jobcenter kann einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III ausstellen, wenn die Weiterbildung die Vermittlung in Arbeit verbessert. Für abschlussorientierte Weiterbildungen gibt es zusätzlich das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III (150 Euro pro Monat plus Prämien). Kinderbetreuung wird mit 160 Euro pro Kind bezuschusst.
Quellen und Rechtsstand
- SGB II — gesetze-im-internet.de/sgb_2
- § 20 SGB II Regelbedarf — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html
- BMAS Bürgergeld-Übersicht — bmas.de
- Jobcenter-Finder — arbeitsagentur.de
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.