- SGB VI = Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, gesetzliche Rentenversicherung
- Beitragssatz 2026: 18,6 Prozent paritätisch, jede Seite 9,3 Prozent
- Zuständig: Deutsche Rentenversicherung Bund plus Regionalträger
- Leistungen: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Reha
- Für Weiterbildung relevant: § 9 SGB VI (Leistungen zur Teilhabe / LTA)
Was ist das SGB VI?
Das SGB VI, das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es ist das umfangreichste Sozialgesetzbuch und betrifft praktisch jeden Arbeitnehmer: Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt automatisch ein. Zuständige Träger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die sechzehn Regionalträger der DRV. Finanziert wird die gesetzliche Rentenversicherung aus paritätischen Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer plus einem Bundeszuschuss.
Für die Weiterbildung ist das SGB VI vor allem in einem Punkt wichtig: Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, bekommt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) über die Deutsche Rentenversicherung. Das ist die sogenannte Reha-Umschulung. Sie umfasst in der Regel 100 Prozent der Lehrgangskosten, Unterhaltsgeld und weitere Nebenkosten.
Rechtsgrundlage
Das SGB VI trat am 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzte das frühere Reichsversicherungsgesetz und das Angestelltenversicherungsgesetz. Es ist eines der dicksten Bücher im Sozialgesetzbuch mit über 300 Paragraphen. Den Volltext findest du unter gesetze-im-internet.de/sgb_6. Zahlreiche Reformen haben das Gesetz fortlaufend angepasst, zuletzt das Rentenpaket II, die Grundrente und die Reform der Erwerbsminderungsrente.
Die wichtigsten Paragraphen
Auch wenn der Alltag der Rentenversicherung weit weg wirkt, solltest du folgende Paragraphen kennen:
- § 9 SGB VI — Leistungen zur Teilhabe: Grundnorm für Reha-Maßnahmen, die DRV kann medizinische Reha und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligen.
- § 15 SGB VI — Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Kuren, Reha-Klinik-Aufenthalte, medizinische Wiederherstellung.
- § 16 SGB VI — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Verweist auf § 49 SGB IX, also berufliche Reha und Umschulung.
- § 50 SGB VI — Wartezeit: Für die Regelaltersrente müssen mindestens 5 Jahre Versicherungszeit erfüllt sein.
- § 157 SGB VI — Beitragssatz: Regelt die jährliche Festsetzung des Beitragssatzes (aktuell 18,6 Prozent).
- § 159 SGB VI — Beitragsbemessungsgrenze: 2026 liegt die BBG bei 8.450 Euro pro Monat beziehungsweise 101.400 Euro pro Jahr.
Beiträge und Leistungen im Überblick
| Merkmal | Wert 2026 |
|---|---|
| Beitragssatz gesamt | 18,6 Prozent |
| Anteil Arbeitnehmer | 9,3 Prozent |
| Anteil Arbeitgeber | 9,3 Prozent |
| Beitragsbemessungsgrenze (Monat) | 8.450 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze (Jahr) | 101.400 Euro |
| Wartezeit Altersrente | 5 Jahre Versicherungszeit |
Rentenversicherung und Weiterbildung
Es gibt zwei Wege, wie die Rentenversicherung mit Weiterbildung zusammenkommt:
Erstens: Reha-Umschulung über LTA. Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Umschulung über die DRV. Voraussetzung: mindestens 15 Jahre Versicherungszeit oder medizinische Reha-Notwendigkeit. Die DRV zahlt Lehrgangskosten zu 100 Prozent, Unterhaltsgeld in Höhe von rund 68 Prozent des Nettoentgelts und Fahrt- und Unterbringungskosten. Details findest du im Glossar-Artikel Reha-Umschulung und Leistungen zur Teilhabe (LTA).
Zweitens: Rentenversicherungsbeiträge während einer Weiterbildung. Wer ALG 1 bezieht und eine Weiterbildung macht, ist weiter rentenversichert. Die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit nach § 173 SGB III. Das bedeutet: Eine Weiterbildung wirkt sich nicht negativ auf den späteren Rentenanspruch aus.
Beispielrechnung: Beitrag zur Rentenversicherung
Ein Angestellter verdient 5.000 Euro brutto monatlich. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent, das sind 930 Euro. Davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte (465 Euro), der Angestellte die andere Hälfte (465 Euro). Diese Beiträge sammeln Rentenpunkte an. Wer die Förder-Landschaft als Ganzes verstehen möchte, findet eine Übersicht im Pillar.
Häufige Fragen zum SGB VI
Was regelt das SGB VI?
Das SGB VI regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Dazu gehören Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente und die Leistungen zur Teilhabe (Reha). Zuständige Träger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Regionalträger der DRV. Finanziert wird das System aus paritätischen Beiträgen.
Wie hoch ist der Beitragssatz zur Rentenversicherung 2026?
Der Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 Prozent des Bruttoentgelts. Er wird paritätisch getragen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 9,3 Prozent. Der Beitrag wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (2026: 8.450 Euro pro Monat bzw. 101.400 Euro pro Jahr).
Zahlt die DRV eine Weiterbildung?
Ja, über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach § 9 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX. Voraussetzung ist entweder eine gesundheitliche Einschränkung, die eine Umschulung nötig macht, oder mindestens 15 Jahre Versicherungszeit. Gefördert werden Lehrgangskosten zu 100 Prozent plus Unterhaltsgeld (rund 68 Prozent Netto) und Fahrt-/Unterkunftskosten.
Quellen und Rechtsstand
- SGB VI — gesetze-im-internet.de/sgb_6
- Deutsche Rentenversicherung — deutsche-rentenversicherung.de
- § 157 SGB VI Beitragssatz — gesetze-im-internet.de/sgb_6/__157.html
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales — bmas.de
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.