SGB VI: Rentenversicherung einfach erklärt

Das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch regelt die gesetzliche Rentenversicherung. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung. Beitragssatz 2026: 18,6 Prozent.

Auf einen Blick
  • SGB VI = Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, gesetzliche Rentenversicherung
  • Beitragssatz 2026: 18,6 Prozent paritätisch, jede Seite 9,3 Prozent
  • Zuständig: Deutsche Rentenversicherung Bund plus Regionalträger
  • Leistungen: Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente, Reha
  • Für Weiterbildung relevant: § 9 SGB VI (Leistungen zur Teilhabe / LTA)

Was ist das SGB VI?

Das SGB VI, das Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Es ist das umfangreichste Sozialgesetzbuch und betrifft praktisch jeden Arbeitnehmer: Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, zahlt automatisch ein. Zuständige Träger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die sechzehn Regionalträger der DRV. Finanziert wird die gesetzliche Rentenversicherung aus paritätischen Beiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer plus einem Bundeszuschuss.

Für die Weiterbildung ist das SGB VI vor allem in einem Punkt wichtig: Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, bekommt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) über die Deutsche Rentenversicherung. Das ist die sogenannte Reha-Umschulung. Sie umfasst in der Regel 100 Prozent der Lehrgangskosten, Unterhaltsgeld und weitere Nebenkosten.

Rechtsgrundlage

Das SGB VI trat am 1. Januar 1992 in Kraft und ersetzte das frühere Reichsversicherungsgesetz und das Angestelltenversicherungsgesetz. Es ist eines der dicksten Bücher im Sozialgesetzbuch mit über 300 Paragraphen. Den Volltext findest du unter gesetze-im-internet.de/sgb_6. Zahlreiche Reformen haben das Gesetz fortlaufend angepasst, zuletzt das Rentenpaket II, die Grundrente und die Reform der Erwerbsminderungsrente.

Die wichtigsten Paragraphen

Auch wenn der Alltag der Rentenversicherung weit weg wirkt, solltest du folgende Paragraphen kennen:

Beiträge und Leistungen im Überblick

MerkmalWert 2026
Beitragssatz gesamt18,6 Prozent
Anteil Arbeitnehmer9,3 Prozent
Anteil Arbeitgeber9,3 Prozent
Beitragsbemessungsgrenze (Monat)8.450 Euro
Beitragsbemessungsgrenze (Jahr)101.400 Euro
Wartezeit Altersrente5 Jahre Versicherungszeit

Rentenversicherung und Weiterbildung

Es gibt zwei Wege, wie die Rentenversicherung mit Weiterbildung zusammenkommt:

Erstens: Reha-Umschulung über LTA. Wer aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Umschulung über die DRV. Voraussetzung: mindestens 15 Jahre Versicherungszeit oder medizinische Reha-Notwendigkeit. Die DRV zahlt Lehrgangskosten zu 100 Prozent, Unterhaltsgeld in Höhe von rund 68 Prozent des Nettoentgelts und Fahrt- und Unterbringungskosten. Details findest du im Glossar-Artikel Reha-Umschulung und Leistungen zur Teilhabe (LTA).

Zweitens: Rentenversicherungsbeiträge während einer Weiterbildung. Wer ALG 1 bezieht und eine Weiterbildung macht, ist weiter rentenversichert. Die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit nach § 173 SGB III. Das bedeutet: Eine Weiterbildung wirkt sich nicht negativ auf den späteren Rentenanspruch aus.

Beispielrechnung: Beitrag zur Rentenversicherung

Ein Angestellter verdient 5.000 Euro brutto monatlich. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 Prozent, das sind 930 Euro. Davon zahlt der Arbeitgeber die Hälfte (465 Euro), der Angestellte die andere Hälfte (465 Euro). Diese Beiträge sammeln Rentenpunkte an. Wer die Förder-Landschaft als Ganzes verstehen möchte, findet eine Übersicht im Pillar.

Häufige Fragen zum SGB VI

Was regelt das SGB VI?

Das SGB VI regelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland. Dazu gehören Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente und die Leistungen zur Teilhabe (Reha). Zuständige Träger sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Regionalträger der DRV. Finanziert wird das System aus paritätischen Beiträgen.

Wie hoch ist der Beitragssatz zur Rentenversicherung 2026?

Der Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 Prozent des Bruttoentgelts. Er wird paritätisch getragen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils 9,3 Prozent. Der Beitrag wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben (2026: 8.450 Euro pro Monat bzw. 101.400 Euro pro Jahr).

Zahlt die DRV eine Weiterbildung?

Ja, über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach § 9 SGB VI in Verbindung mit § 49 SGB IX. Voraussetzung ist entweder eine gesundheitliche Einschränkung, die eine Umschulung nötig macht, oder mindestens 15 Jahre Versicherungszeit. Gefördert werden Lehrgangskosten zu 100 Prozent plus Unterhaltsgeld (rund 68 Prozent Netto) und Fahrt-/Unterkunftskosten.

Quellen und Rechtsstand

Zuletzt geprüft am 24.04.2026.

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