- SGB IX = Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, Reha und Teilhabe
- Trägerübergreifend: DRV, BA, Berufsgenossenschaft, Integrationsamt
- § 49 SGB IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
- § 167 SGB IX: Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM), Arbeitgeberpflicht
- Ziel: Eingliederung in das Erwerbsleben trotz Krankheit oder Behinderung
Was ist das SGB IX?
Das SGB IX, das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch, regelt die trägerübergreifende Rehabilitation und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Es ist ein Sonderfall unter den Sozialgesetzbüchern: Statt einem einzigen Zuständigen (wie bei der Agentur für Arbeit im SGB III) gibt es hier verschiedene Rehabilitationsträger, die je nach Fall einspringen. Die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaften, die gesetzliche Krankenversicherung und die Integrationsämter können Leistungen nach dem SGB IX erbringen.
Das SGB IX deckt zwei große Themenblöcke ab. Erstens die Rehabilitation: medizinische Reha, berufliche Reha (Umschulung nach Krankheit) und soziale Teilhabe. Zweitens das Schwerbehindertenrecht: Feststellung der Behinderung, Schwerbehindertenausweis, Kündigungsschutz, Zusatzurlaub. Für die Weiterbildung sind vor allem zwei Paragraphen relevant: § 49 SGB IX (LTA) und § 167 SGB IX (BEM).
Rechtsgrundlage
Das SGB IX trat am 1. Juli 2001 in Kraft und fasste zuvor verstreute Regelungen zusammen. Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) von 2016 hat das Gesetz grundlegend reformiert und die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst. Den vollständigen Gesetzestext findest du unter gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018.
Die wichtigsten Paragraphen im SGB IX
Wer mit Reha, Umschulung nach Krankheit oder Schwerbehinderung zu tun hat, sollte folgende Paragraphen kennen:
- § 14 SGB IX — Zuständigkeitsklärung: Welcher Reha-Träger zuständig ist, muss binnen 2 Wochen geklärt werden. Verhindert, dass Versicherte zwischen den Trägern hin- und hergeschoben werden.
- § 42 SGB IX — Leistungen zur medizinischen Rehabilitation: Medizinische Reha-Leistungen, die die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederherstellen.
- § 49 SGB IX — Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA): Das Herzstück für berufliche Reha. Dazu gehören Hilfen bei Bewerbung, Berufsvorbereitung, Aus- und Weiterbildung, Umschulung und technische Arbeitshilfen.
- §§ 64 bis 66 SGB IX — Übergangsgeld: Während einer LTA-Maßnahme wird Übergangsgeld gezahlt. Höhe und Berechnung regelt § 66 SGB IX (meist rund 68 Prozent des Nettoentgelts, bei Kindern bis 75 Prozent).
- § 151 SGB IX — Schwerbehinderteneigenschaft: Feststellung ab Grad der Behinderung (GdB) 50.
- § 167 SGB IX — Prävention und BEM: Abs. 1 regelt Prävention, Abs. 2 das BEM (Arbeitgeberpflicht bei 6 Wochen AU binnen 12 Monaten).
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)
Wer nach Krankheit, Unfall oder chronischer Erkrankung seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine vollständig finanzierte Umschulung. Das läuft über § 49 SGB IX und heißt in der Praxis oft Reha-Umschulung.
Zuständig ist meist die Deutsche Rentenversicherung, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Mindestens 15 Jahre Versicherungszeit, oder
- Medizinische Reha-Bedürftigkeit (Gesundheitszustand würde Erwerbsminderung bedeuten), oder
- Anerkannte Berufskrankheit (dann ist die Berufsgenossenschaft zuständig), oder
- Arbeitsunfall mit Folgen (ebenfalls BG)
Die Leistungen umfassen 100 Prozent der Lehrgangskosten, Übergangsgeld in Höhe von rund 68 Prozent des Nettoentgelts, Fahrtkosten und bei Bedarf Unterkunfts- und Verpflegungskosten. Details findest du im Artikel LTA (Leistungen zur Teilhabe) und Reha-Umschulung.
BEM: Betriebliches Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2)
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war, muss der Arbeitgeber ein BEM-Verfahren anbieten. Ziel ist, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, einer erneuten Erkrankung vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Die Teilnahme des Beschäftigten ist freiwillig. Mögliche Maßnahmen sind Arbeitszeitanpassung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, innerbetriebliche Versetzung oder eine Umschulung. Mehr dazu im Glossar-Artikel BEM.
Rehabilitationsträger im Überblick
| Träger | Typischer Fall |
|---|---|
| Deutsche Rentenversicherung (DRV) | Erwerbsminderungsgefahr, 15 Jahre Versicherungszeit |
| Bundesagentur für Arbeit (BA) | Arbeitslose ohne DRV-Anspruch |
| Berufsgenossenschaft (BG) | Arbeitsunfall, Berufskrankheit |
| Krankenversicherung | Medizinische Reha |
| Integrationsamt | Schwerbehinderte im Arbeitsleben |
Beispielfall: Mechaniker mit Rückenleiden
Ein 45-jähriger Kfz-Mechaniker kann wegen Bandscheibenvorfällen seinen Beruf nicht mehr ausüben. Mit 22 Jahren Versicherungszeit ist die DRV zuständig. Er stellt einen LTA-Antrag, wird bei einem Berufsförderungswerk umgeschult zum Industriekaufmann. Die DRV übernimmt Lehrgangskosten zu 100 Prozent, zahlt Übergangsgeld und die Fahrtkosten. Nach 2 Jahren ist die Umschulung abgeschlossen. Details zu weiteren Wegen findest du im Förder-Pillar.
Häufige Fragen zum SGB IX
Was regelt das SGB IX?
Das SGB IX regelt die trägerübergreifende Rehabilitation und die Teilhabe von Menschen mit Behinderung. Zentrale Themen sind medizinische Reha, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), Schwerbehindertenrecht und das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Träger sind DRV, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaften und Integrationsämter.
Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)?
LTA nach § 49 SGB IX sind Leistungen, die helfen sollen, eine Erwerbstätigkeit trotz Behinderung oder Krankheit aufzunehmen oder zu erhalten. Dazu gehören Umschulung, Aus- und Weiterbildung, technische Arbeitshilfen und Fahrtkosten. Häufigster Träger ist die DRV bei mindestens 15 Jahren Versicherungszeit oder medizinischer Reha-Notwendigkeit.
Was ist BEM nach § 167 SGB IX?
BEM steht für Betriebliches Eingliederungsmanagement. Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss der Arbeitgeber BEM anbieten, wenn ein Beschäftigter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig war. Ziel: Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneute Erkrankung vermeiden, Arbeitsplatz erhalten. Die Teilnahme des Beschäftigten ist freiwillig.
Quellen und Rechtsstand
- SGB IX — gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018
- § 49 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben — gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__49.html
- § 167 SGB IX BEM — gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__167.html
- Deutsche Rentenversicherung Reha — deutsche-rentenversicherung.de/Reha
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.