SGB III: Arbeitsförderung einfach erklärt

Das Sozialgesetzbuch Drittes Buch regelt Arbeitslosengeld 1, Bildungsgutschein, Weiterbildungsförderung und Sperrzeiten. Zuständig ist die Bundesagentur für Arbeit.

Auf einen Blick
  • SGB III = Sozialgesetzbuch Drittes Buch, geregelt wird die Arbeitsförderung
  • Wichtigste Leistungen: ALG 1 (§ 136), Bildungsgutschein (§ 81), QCG (§ 82)
  • Beitragssatz 2026: 2,6 Prozent des Bruttoentgelts, paritätisch finanziert
  • Zuständige Behörde: Bundesagentur für Arbeit mit Agenturen vor Ort
  • Abzugrenzen von: SGB II (Bürgergeld) und SGB VI (Rentenversicherung)

Was ist das SGB III?

Das SGB III, also das Sozialgesetzbuch Drittes Buch, ist das Gesetz, das die Arbeitsförderung in Deutschland regelt. Dazu zählt alles, was mit Arbeitslosigkeit, Vermittlung in Arbeit und Qualifizierung zu tun hat. Wer Arbeitslosengeld 1 bezieht, wer über einen Bildungsgutschein eine Weiterbildung machen möchte oder wer als Beschäftigter vom Qualifizierungschancengesetz profitiert, findet die Rechtsgrundlage im SGB III.

Die zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit mit ihren Agenturen vor Ort. Finanziert wird das System über Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden. Der Beitragssatz liegt 2026 bei 2,6 Prozent des Bruttoentgelts. Das SGB III ist abzugrenzen vom SGB II, das für das Bürgergeld zuständig ist, und vom SGB VI, das die Rentenversicherung regelt.

Rechtsgrundlage

Das SGB III wurde am 24. März 1997 als Nachfolger des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) verabschiedet und ist seit 1. Januar 1998 in Kraft. Der vollständige Gesetzestext steht unter gesetze-im-internet.de/sgb_3. Das Gesetz wird regelmäßig angepasst, zuletzt durch das Weiterbildungsgesetz 2023 (Einführung von Qualifizierungsgeld und Weiterbildungsgeld) und die Bürgergeld-Reform.

Die wichtigsten Paragraphen für Weiterbildung

Wenn du dich für geförderte Weiterbildung interessierst, sind folgende Paragraphen zentral:

Abgrenzung zu SGB II, SGB VI und SGB IX

Das deutsche Sozialrecht ist in mehrere Bücher aufgeteilt. Wer mit Förderanträgen zu tun hat, sollte die wichtigsten Nachbarbereiche kennen:

GesetzbuchThemaZuständige Stelle
SGB IIBürgergeld, GrundsicherungJobcenter
SGB IIIArbeitslosengeld 1, WeiterbildungAgentur für Arbeit
SGB VIRentenversicherungDeutsche Rentenversicherung
SGB IXRehabilitation, TeilhabeDRV, Integrationsamt, BG

Konkret: Wer aktuell arbeitet und weiterbilden möchte, nutzt meist QCG nach SGB III. Wer arbeitssuchend ist, bekommt den Bildungsgutschein nach SGB III. Wer Bürgergeld bezieht, hat ebenfalls Anspruch auf den Bildungsgutschein, wird aber vom Jobcenter nach SGB II betreut.

Beispielrechnung: Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Ein Arbeitnehmer verdient 4.000 Euro brutto im Monat. Der SGB-III-Beitrag beträgt 2,6 Prozent, das sind 104 Euro im Monat. Davon zahlt der Arbeitgeber 52 Euro, der Arbeitnehmer ebenfalls 52 Euro. Die Beiträge fließen an die Bundesagentur für Arbeit und finanzieren unter anderem ALG 1, Weiterbildungsförderung und Vermittlungsleistungen. Weitere Details zur Förder-Landschaft findest du im Pillar.

Häufige Fragen zum SGB III

Was regelt das SGB III?

Das SGB III regelt die Arbeitsförderung in Deutschland. Dazu gehören Arbeitslosengeld 1, Vermittlung in Arbeit, berufliche Weiterbildung über Bildungsgutschein, das Qualifizierungschancengesetz für Beschäftigte und Sperrzeiten bei Selbstverschulden. Zuständige Behörde ist die Bundesagentur für Arbeit.

Welche Paragraphen im SGB III sind für Weiterbildung wichtig?

Für Weiterbildung sind vor allem relevant: § 81 SGB III (Bildungsgutschein für Arbeitslose), § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz für Beschäftigte), § 82a (Qualifizierungsgeld), § 83 (Weiterbildungskosten), § 87 (Kinderbetreuung 160 Euro pro Kind), § 87a (Weiterbildungsgeld 150 Euro plus Prämien) und § 184 (AZAV-Zulassung der Bildungsträger).

Wie hoch sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?

Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt 2026 bei 2,6 Prozent des Bruttoentgelts. Er wird paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen, jede Seite zahlt also 1,3 Prozent. Die Beiträge fließen an die Bundesagentur für Arbeit und finanzieren unter anderem ALG 1, Weiterbildung und Vermittlung.

Quellen und Rechtsstand

Zuletzt geprüft am 24.04.2026.

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