Qualifizierungschancengesetz (QCG)

Das Qualifizierungschancengesetz nach § 82 SGB III fördert die Weiterbildung von Beschäftigten. Der Arbeitgeber stellt den Antrag, die Agentur für Arbeit übernimmt einen Teil der Kurs- und Lohnkosten.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: § 82 SGB III, seit Qualifizierungschancengesetz 2019.
  • Gefördert werden Beschäftigte, Antragsteller ist der Arbeitgeber.
  • Förderquote Lehrgangskosten: 100 Prozent bei unter 10 Mitarbeitern, 15 bis 50 Prozent bei größeren Unternehmen.
  • Zuschläge bei Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Alter 45+ oder Schwerbehinderung.
  • Zusätzlich möglich: Arbeitsentgeltzuschuss bis 25 Prozent, mit Tarifvertrag bis 30 Prozent.
  • Voraussetzungen: Weiterbildung qualifiziert außerhalb bisheriger Tätigkeit, meist mehr als 120 Stunden, AZAV-zertifiziert.

Was ist das Qualifizierungschancengesetz?

Das Qualifizierungschancengesetz, umgangssprachlich QCG oder Qualifizierungsgesetz, trat 2019 in Kraft und wurde seither mehrfach ausgebaut. Es ist die zentrale Förderung, mit der die Agentur für Arbeit die Weiterbildung von Beschäftigten unterstützt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den Strukturwandel durch Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Klimaschutz, der viele Berufsbilder verändert.

Der Gedanke dahinter: Unternehmen sollen ihre Mitarbeiter für die Anforderungen von morgen qualifizieren, bevor Jobs wegfallen. Im Unterschied zum Bildungsgutschein, der Arbeitsuchende adressiert, richtet sich das QCG an Menschen, die in Beschäftigung sind. Auch die Rollenverteilung ist eine andere: Den Antrag stellt der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter.

Rechtsgrundlage

Rechtlich geregelt ist das Qualifizierungschancengesetz in § 82 SGB III. Ergänzt wird das durch § 82a SGB III für das Qualifizierungsgeld, das zusätzlich als Lohnersatz bei strukturwandelbedingter Weiterbildung greifen kann. Beide Paragraphen bilden zusammen das Fördersystem für Beschäftigte im Strukturwandel.

Wer wird gefördert?

Förderberechtigt sind Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden könnte, die in einem anderen Bereich tätig werden sollen oder in einem Engpassberuf einen weiterführenden Abschluss anstreben. Das Gesetz ist bewusst breit angelegt. Voraussetzungen im Detail:

Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter für die Kurszeit freistellen. Ohne diese Zustimmung läuft das Verfahren nicht.

Förderhöhe nach Firmengröße

Die Höhe der Lehrgangskostenübernahme ist an die Zahl der Mitarbeiter gekoppelt. Je kleiner das Unternehmen, desto höher die Quote. Dazu kommen Zuschläge.

FirmengrößeLehrgangskosten-QuoteArbeitsentgeltzuschuss bis
Unter 10 Mitarbeiterbis 100 Prozent75 Prozent
10 bis 249 Mitarbeiterbis 50 Prozent50 Prozent
250 bis 2.499 Mitarbeiterbis 25 Prozent25 Prozent
2.500+ Mitarbeiterbis 15 Prozent25 Prozent

Zuschläge werden draufgerechnet: 5 Prozentpunkte extra bei einem einrichtungsbezogenen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung (§ 82 Abs. 2 Satz 3 SGB III). Weitere 10 Prozentpunkte bei Mitarbeitern ab 45 Jahren oder Schwerbehinderten, allerdings nicht bei Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern.

Beispielrechnung: Mittelständler qualifiziert Sachbearbeiterin

Die Schmidt GmbH, Maschinenbau mit 120 Mitarbeitern, schickt ihre Sachbearbeiterin Frau Meier (48 Jahre) in die Weiterbildung zur Digitalisierungsmanagerin bei einem AZAV-zertifizierten Träger. Kurs: 9.662,40 Euro, Dauer 16 Wochen online, mehr als 120 Stunden. Frau Meier arbeitet bisher klassisch kaufmännisch, der neue Abschluss qualifiziert sie klar außerhalb ihres bisherigen Aufgabenbereichs. Es gibt keinen Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung, aber Frau Meier ist 48.

Für den Arbeitgeber bleibt nach Zuschüssen eine Netto-Belastung in niedriger vierstelliger Höhe, und er bekommt eine qualifizierte Fachkraft für neue Digitalisierungsaufgaben.

So läuft der Antrag beim QCG

  1. Der Arbeitgeber identifiziert einen passenden, AZAV-zertifizierten Kurs, zum Beispiel über Kursnet.
  2. Mitarbeiter und Arbeitgeber einigen sich auf Teilnahme und Freistellung.
  3. Der Arbeitgeberservice der zuständigen Agentur für Arbeit wird kontaktiert.
  4. Einreichung des QCG-Antrags mit Lehrgangsdetails, Mitarbeiterdaten, Firmengröße.
  5. Prüfung, Bewilligungsbescheid, Kurs beginnt.
  6. Abrechnung erfolgt direkt zwischen Bildungsträger und Agentur, Arbeitgeber zahlt nur den Eigenanteil.

Alle Infos zu weiteren Förderpfaden findest du auch auf der Übersichtsseite Förderung.

Häufig gestellte Fragen

Wer stellt den Antrag beim Qualifizierungschancengesetz?

Den Antrag stellt immer der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter selbst. Du als Beschäftigter kannst zwar den Anstoß geben, indem du auf einen passenden Kurs aufmerksam machst. Die Bewilligung läuft aber über den Arbeitgeber und die zuständige Agentur für Arbeit vor Ort.

Wie viel der Kursgebühr übernimmt die Agentur?

Die Förderquote richtet sich nach der Firmengröße. Unternehmen mit unter zehn Mitarbeitern bekommen bis zu 100 Prozent erstattet, 10 bis 249 Mitarbeiter 50 Prozent, 250 bis 2.499 Mitarbeiter 25 Prozent und ab 2.500 Mitarbeiter 15 Prozent. Zuschläge gibt es bei Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Alter ab 45 Jahren oder Schwerbehinderung.

Gibt es auch einen Lohnzuschuss während der Weiterbildung?

Ja. Nach § 82 Abs. 3 SGB III kann der Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitsentgeltzuschuss bekommen, in der Regel bis zu 25 Prozent, bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bis zu 30 Prozent. Er deckt den Lohn des Mitarbeiters während der Kurszeiten teilweise ab.

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