- Rechtsgrundlage: § 82 SGB III, seit Qualifizierungschancengesetz 2019.
- Gefördert werden Beschäftigte, Antragsteller ist der Arbeitgeber.
- Förderquote Lehrgangskosten: 100 Prozent bei unter 50 Beschäftigten, 50 Prozent bei 50 bis unter 500, 25 Prozent ab 500 Beschäftigten.
- Zuschlag von 5 Prozentpunkten bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung; bei Betrieben unter 500 Beschäftigten 100 Prozent, wenn der Mitarbeiter 45+ oder schwerbehindert ist.
- Zusätzlich möglich: Arbeitsentgeltzuschuss bis 25 Prozent, mit Tarifvertrag bis 30 Prozent.
- Voraussetzungen: Weiterbildung qualifiziert außerhalb bisheriger Tätigkeit, meist mehr als 120 Stunden, AZAV-zertifiziert.
Was ist das Qualifizierungschancengesetz?
Das Qualifizierungschancengesetz, umgangssprachlich QCG oder Qualifizierungsgesetz, trat 2019 in Kraft und wurde seither mehrfach ausgebaut. Es ist die zentrale Förderung, mit der die Agentur für Arbeit die Weiterbildung von Beschäftigten unterstützt. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den Strukturwandel durch Digitalisierung, künstliche Intelligenz und Klimaschutz, der viele Berufsbilder verändert.
Der Gedanke dahinter: Unternehmen sollen ihre Mitarbeiter für die Anforderungen von morgen qualifizieren, bevor Jobs wegfallen. Im Unterschied zum Bildungsgutschein, der Arbeitsuchende adressiert, richtet sich das QCG an Menschen, die in Beschäftigung sind. Auch die Rollenverteilung ist eine andere: Den Antrag stellt der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter.
Rechtsgrundlage
Rechtlich geregelt ist das Qualifizierungschancengesetz in § 82 SGB III. Ergänzt wird das durch § 82a SGB III für das Qualifizierungsgeld, das zusätzlich als Lohnersatz bei strukturwandelbedingter Weiterbildung greifen kann. Beide Paragraphen bilden zusammen das Fördersystem für Beschäftigte im Strukturwandel.
Wer wird gefördert?
Förderberechtigt sind Beschäftigte, deren berufliche Tätigkeit durch Technologien ersetzt werden könnte, die in einem anderen Bereich tätig werden sollen oder in einem Engpassberuf einen weiterführenden Abschluss anstreben. Das Gesetz ist bewusst breit angelegt. Voraussetzungen im Detail:
- Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.
- Erste Berufsausbildung liegt in der Regel mindestens vier Jahre zurück.
- In den letzten vier Jahren keine vergleichbare Förderung durch die Arbeitsagentur.
- Weiterbildung qualifiziert für eine Tätigkeit außerhalb des bisherigen Aufgabenbereichs.
- Kurs dauert in der Regel mindestens 120 Stunden und ist AZAV-zertifiziert.
Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter für die Kurszeit freistellen. Ohne diese Zustimmung läuft das Verfahren nicht.
Förderhöhe nach Firmengröße
Die Höhe der Lehrgangskostenübernahme ist an die Zahl der Mitarbeiter gekoppelt. Je kleiner das Unternehmen, desto höher die Quote. Dazu kommen Zuschläge.
| Firmengröße | Lehrgangskosten-Quote | Arbeitsentgeltzuschuss bis |
|---|---|---|
| Unter 50 Beschäftigte | bis 100 Prozent | 75 Prozent |
| 50 bis unter 500 Beschäftigte | bis 50 Prozent (mit TV/BV 55 Prozent) | 50 Prozent |
| 500 oder mehr Beschäftigte | bis 25 Prozent (mit TV/BV 30 Prozent) | 25 Prozent |
Zuschläge und Sonderregeln: 5 Prozentpunkte extra auf die Lehrgangskosten-Quote bei einem einrichtungsbezogenen Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung (§ 82 Abs. 2 Satz 3 SGB III), unter 50 Beschäftigte sind ohnehin bei 100 Prozent. Bei Betrieben unter 500 Beschäftigten entfällt die Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten ganz, wenn der Mitarbeiter bei Beginn mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist, dann werden 100 Prozent übernommen. Geringqualifizierte ohne verwertbaren Berufsabschluss erhalten 100 Prozent der Lehrgangskosten und bis zu 100 Prozent Arbeitsentgeltzuschuss.
Beispielrechnung: Mittelständler qualifiziert Sachbearbeiterin
Die Schmidt GmbH, Maschinenbau mit 120 Beschäftigten, schickt ihre Sachbearbeiterin Frau Meier (48 Jahre) in die Weiterbildung zur Digitalisierungsmanagerin bei einem AZAV-zertifizierten Träger. Kurs: 9.662,40 Euro, Dauer 16 Wochen online, mehr als 120 Stunden. Frau Meier arbeitet bisher klassisch kaufmännisch, der neue Abschluss qualifiziert sie klar außerhalb ihres bisherigen Aufgabenbereichs. Es gibt keinen Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung, aber Frau Meier ist 48.
- Grundquote bei 120 Beschäftigten (Stufe 50 bis unter 500): 50 Prozent.
- Sonderregel Alter 45+ in Betrieben unter 500 Beschäftigten: Die Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten entfällt ganz, es werden 100 Prozent übernommen.
- Gesamtquote: 100 Prozent von 9.662,40 Euro übernimmt die Agentur.
- Eigenanteil Arbeitgeber bei den Lehrgangskosten: 0 Euro.
- Zusätzlich Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 50 Prozent, hier rund 1.500 Euro Lohnkostenersparnis.
Für den Arbeitgeber bleibt nach Zuschüssen praktisch nur ein Teil der weiterlaufenden Lohnkosten, und er bekommt eine qualifizierte Fachkraft für neue Digitalisierungsaufgaben.
So läuft der Antrag beim QCG
- Der Arbeitgeber identifiziert einen passenden, AZAV-zertifizierten Kurs, zum Beispiel über Kursnet.
- Mitarbeiter und Arbeitgeber einigen sich auf Teilnahme und Freistellung.
- Der Arbeitgeberservice der zuständigen Agentur für Arbeit wird kontaktiert.
- Einreichung des QCG-Antrags mit Lehrgangsdetails, Mitarbeiterdaten, Firmengröße.
- Prüfung, Bewilligungsbescheid, Kurs beginnt.
- Abrechnung erfolgt direkt zwischen Bildungsträger und Agentur, Arbeitgeber zahlt nur den Eigenanteil.
Alle Infos zu weiteren Förderpfaden findest du auch auf der Übersichtsseite Förderung.
Häufig gestellte Fragen
Wer stellt den Antrag beim Qualifizierungschancengesetz?
Den Antrag stellt immer der Arbeitgeber, nicht der Mitarbeiter selbst. Du als Beschäftigter kannst zwar den Anstoß geben, indem du auf einen passenden Kurs aufmerksam machst. Die Bewilligung läuft aber über den Arbeitgeber und die zuständige Agentur für Arbeit vor Ort.
Wie viel der Kursgebühr übernimmt die Agentur?
Die Förderquote richtet sich nach der Firmengröße. Unternehmen mit unter 50 Beschäftigten bekommen bis zu 100 Prozent erstattet, 50 bis unter 500 Beschäftigte 50 Prozent (mit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung 55 Prozent), ab 500 Beschäftigte 25 Prozent (mit TV/BV 30 Prozent). Bei Betrieben unter 500 Beschäftigten entfällt die Arbeitgeberbeteiligung ganz, wenn der Mitarbeiter mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert ist.
Gibt es auch einen Lohnzuschuss während der Weiterbildung?
Ja. Nach § 82 Abs. 3 SGB III kann der Arbeitgeber zusätzlich einen Arbeitsentgeltzuschuss bekommen, in der Regel bis zu 25 Prozent, bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung bis zu 30 Prozent. Er deckt den Lohn des Mitarbeiters während der Kurszeiten teilweise ab.
Quellen und Rechtsstand
- § 82 SGB III, Förderung der beruflichen Weiterbildung Beschäftigter
- Agentur für Arbeit, Förderung der Weiterbildung Beschäftigter
- BMAS, Qualifizierungschancengesetz
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.