- Versicherungsleistung nach SGB III, nicht zu verwechseln mit Bürgergeld.
- Höhe: 60 Prozent Netto ohne Kind, 67 Prozent mit Kind.
- Bezugsdauer 6 bis 24 Monate, abhängig von Alter und Beitragsdauer.
- Anspruch: mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt in den letzten 30 Monaten.
- Weiterbildung läuft nach § 144 SGB III parallel weiter, ohne dass ALG 1 gekürzt wird.
Was ist ALG 1?
ALG 1, ausgeschrieben Arbeitslosengeld 1, ist eine Versicherungsleistung. Wer im Job sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat jeden Monat automatisch in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt. Im Fall der Arbeitslosigkeit greift diese Versicherung und zahlt einen Teil des bisherigen Einkommens weiter.
Zuständig ist die Agentur für Arbeit. Das unterscheidet ALG 1 klar vom Bürgergeld, für das das Jobcenter zuständig ist. ALG 1 hängt nicht vom eigenen Vermögen oder dem Partnereinkommen ab, sondern nur von der eigenen Versicherungsbiografie. Wer Ansparungen hat oder ein gut verdienender Partner im Haushalt ist, bekommt trotzdem den vollen Anspruch.
Die Leistung ist zeitlich begrenzt. Nach Ablauf der Bezugsdauer, wenn immer noch keine Arbeit gefunden wurde, kann ein Anspruch auf Bürgergeld entstehen. Das sollte frühzeitig beantragt werden, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Rechtsgrundlage
ALG 1 ist in den §§ 136 bis 164 SGB III geregelt. Zentrale Paragraphen: § 137 SGB III regelt die Anspruchsvoraussetzungen, § 142 SGB III die Anwartschaftszeit, § 147 SGB III die Dauer des Anspruchs, § 149 SGB III die Höhe, und § 159 SGB III die Sperrzeit.
Für Weiterbildung während ALG 1 ist § 144 SGB III maßgeblich. Nicht zu verwechseln mit § 145 SGB III, der die Minderung der Leistungsfähigkeit regelt und mit Weiterbildung nichts zu tun hat.
Wer hat Anspruch auf ALG 1?
- Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit persönlich oder online
- Anwartschaftszeit von mindestens 12 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung in den letzten 30 Monaten (sogenannte Rahmenfrist)
- Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt, also bereit und in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen
- Keine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden wöchentlich
Die Meldung als arbeitsuchend sollte spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wer diese Frist verpasst, riskiert eine einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
Höhe und Bezugsdauer
Der Leistungssatz beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts der letzten zwölf abgerechneten Monate. Für Personen mit mindestens einem Kind im Sinne des Steuerrechts erhöht sich der Satz auf 67 Prozent. Die Berechnungsgrundlage ist auf die Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
| Alter bei Entstehung des Anspruchs | Beitragsdauer in Monaten | Bezugsdauer in Monaten |
|---|---|---|
| unter 50 | 12 | 6 |
| unter 50 | 24 | 12 |
| ab 50 | 30 | 15 |
| ab 55 | 36 | 18 |
| ab 58 | 48 | 24 |
Die Beitragszeit muss in den letzten fünf Jahren liegen, wenn die verlängerte Bezugsdauer ab 50 gelten soll. Alle Monate darüber hinaus werden nicht angerechnet.
Beispielrechnung: ALG 1 bei 3.200 Euro Brutto
Markus, 42, alleinstehend, kein Kind, verdiente zuletzt 3.200 Euro brutto, netto ca. 2.100 Euro. Er war durchgehend fünf Jahre sozialversicherungspflichtig beschäftigt und wurde betriebsbedingt gekündigt.
- Pauschalisiertes Netto (Rechenbasis der AfA): ca. 2.050 Euro
- Leistungssatz 60 Prozent: rund 1.230 Euro pro Monat
- Bezugsdauer: 12 Monate (Alter unter 50, mind. 24 Monate eingezahlt)
- Gesamtanspruch über 12 Monate: rund 14.760 Euro
Hätte Markus ein Kind, läge der Satz bei 67 Prozent, also rund 1.373 Euro pro Monat.
Weiterbildung während ALG 1
Nach § 144 SGB III läuft ALG 1 während einer von der AfA geförderten beruflichen Weiterbildung weiter. Die Bezugsdauer wird nicht gekürzt, solange die Weiterbildung aus einem Bildungsgutschein nach § 81 SGB III finanziert ist.
Das ist eine der wichtigsten Regelungen für Umschulung und Aufstiegsfortbildung. Zusätzlich übernimmt die AfA nach § 83 SGB III die Weiterbildungskosten, zahlt Fahrtkosten und kann Kinderbetreuungskosten von 160 Euro pro Kind und Monat beisteuern. Wer am Ende der Weiterbildung wieder eine Stelle findet, hat oft sogar Monate an ALG 1 unverbraucht.
Wer genauer wissen will, wie Bildungsgutschein und andere Fördermittel zusammenspielen, findet einen Gesamtüberblick auf der Seite Förderung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das ALG 1?
ALG 1 beträgt 60 Prozent des letzten Netto-Entgelts für Kinderlose und 67 Prozent für Menschen mit mindestens einem Kind. Berechnungsgrundlage ist das pauschalierte Nettoentgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate.
Wie lange bekomme ich ALG 1?
Die Bezugsdauer beginnt bei 6 Monaten nach 12 Monaten Beitragszahlung und steigt bis 24 Monate. Die längste Bezugsdauer erreichen Versicherte ab 58 Jahren mit mindestens 48 Monaten Beitragszahlung in den letzten fünf Jahren.
Läuft ALG 1 während einer Weiterbildung weiter?
Ja. Nach § 144 SGB III gilt ALG 1 während einer geförderten beruflichen Weiterbildung weiter. Voraussetzung ist eine Förderung durch die Agentur für Arbeit, zum Beispiel über einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III.
Quellen und Rechtsstand
- SGB III im Volltext, gesetze-im-internet.de
- § 144 SGB III, Anspruchsvoraussetzungen bei beruflicher Weiterbildung
- Arbeitslosengeld, Bundesagentur für Arbeit
- Merkblatt 1 zum Arbeitslosengeld
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.