LTA: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 SGB IX)

LTA sind Leistungen für Menschen, bei denen Krankheit oder Behinderung die bisherige Arbeit erschwert. Ziel: Verbleib oder Rückkehr ins Erwerbsleben. Träger sind DRV, AfA oder Berufsgenossenschaft.

Auf einen Blick
  • LTA heißt: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, rechtliche Grundlage § 49 SGB IX.
  • Ziel: Erhalt oder Rückkehr ins Erwerbsleben nach Krankheit, Unfall oder Behinderung.
  • Träger: DRV, Agentur für Arbeit, Berufsgenossenschaft, Integrationsamt.
  • Leistungen: Umschulung, Qualifizierung, Arbeitsplatzausstattung, Einarbeitungskosten.
  • DRV-Servicetelefon für Beratung: 0800 1000 4800, kostenfrei.

Was sind LTA?

LTA steht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Der Begriff fasst alle Hilfen zusammen, die ein Mensch braucht, um trotz gesundheitlicher Einschränkung, Krankheit oder Behinderung im Arbeitsleben zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Umgangssprachlich ist oft von beruflicher Rehabilitation oder Reha-Umschulung die Rede.

Die Leistungen sind nicht an einen einzelnen Träger gebunden. Je nach Ursache der Einschränkung ist ein anderer Reha-Träger zuständig. Wer wegen langjähriger Belastung am Rücken oder Knie nicht mehr im Handwerk arbeiten kann, landet oft bei der Deutschen Rentenversicherung. Wer einen Arbeitsunfall hatte, bei der Berufsgenossenschaft. Wer nach einer langen Erkrankung wieder in den Arbeitsmarkt will, bei der Agentur für Arbeit.

Wichtig ist: LTA sind Rechtsansprüche, keine Ermessensleistungen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Leistung. Der Träger prüft den individuellen Bedarf und entscheidet, welche konkrete Maßnahme passt. Das kann eine Umschulung in ein körperlich leichteres Berufsfeld sein, eine technische Arbeitsplatzausstattung oder ein Einarbeitungszuschuss an den Arbeitgeber.

Rechtsgrundlage

LTA sind im § 49 SGB IX geregelt. Dort heißen sie offiziell Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bis 2017 stand diese Regel in § 33 SGB IX, daher wird in älteren Dokumenten gelegentlich noch der alte Paragraph zitiert. Weitere relevante Paragraphen sind § 50 SGB IX (Leistungen an Arbeitgeber), § 51 SGB IX (Persönliche Budgets) und § 68 SGB IX (Leistungen zur Mobilität).

Ergänzend gelten die jeweiligen Sozialgesetzbücher der Träger: SGB III für die Agentur für Arbeit, SGB VI für die DRV, SGB VII für die gesetzliche Unfallversicherung.

Wer kann LTA beantragen?

Für die DRV als häufigen Träger einer LTA-Umschulung gelten zusätzlich versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Üblich ist: 15 Jahre Versicherungszeit ODER aktueller Bezug einer Erwerbsminderungsrente ODER abgeschlossene medizinische Reha mit fortbestehender gesundheitlicher Beeinträchtigung. Eine Beratung beim DRV-Servicetelefon 0800 1000 4800 klärt im Einzelfall schnell, welcher Weg offen steht.

Welche Leistungen gehören zu LTA?

LeistungsartBeispiele
Ausbildung oder UmschulungZweijährige Umschulung zum Kaufmann für Büromanagement nach körperlicher Tätigkeit im Lager
QualifizierungZertifikatslehrgang zur Erweiterung vorhandener Qualifikationen
BerufsvorbereitungBerufsfindung, Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk
ArbeitsplatzausstattungHöhenverstellbarer Schreibtisch, ergonomischer Bürostuhl, Bildschirmlesegerät
Technische ArbeitshilfenSpezielle Software, Eingabegeräte, Kommunikationsmittel
KraftfahrzeughilfeZuschuss zum behindertengerechten Umbau eines Kfz
EinarbeitungszuschussAn den Arbeitgeber bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit
ÜbergangsgeldLohnersatz während der Maßnahme, meist ca. 68 bis 75 Prozent des letzten Nettos

Beispielrechnung: Umschulung über DRV mit LTA

Markus, 48, war 25 Jahre als Dachdecker tätig. Nach einem Bandscheibenvorfall ist seine alte Tätigkeit medizinisch nicht mehr zumutbar. Die DRV bewilligt eine zweijährige Umschulung zum Fachinformatiker für Systemintegration, plus Übergangsgeld und Fahrtkosten.

Gesamtpaket zwei Jahre: deutlich über 60.000 Euro. Markus zahlt nichts aus eigener Tasche, behält seinen Versicherungsschutz und kommt mit einem neuen Berufsbild auf den Arbeitsmarkt zurück.

So läuft der Antrag

  1. Zuständigen Träger finden: Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit die Berufsgenossenschaft. Bei langer Versicherungszeit und gesundheitlicher Ursache meist die DRV. Wer nach einer Krankheit aus der Arbeitsagentur kommt, beginnt dort.
  2. Antrag stellen: Beim Träger persönlich, schriftlich oder online. Gutachten und Arztberichte beifügen. Wer unsicher ist, stellt einen Antrag bei irgendeinem Reha-Träger, dieser leitet an den zuständigen weiter (§ 14 SGB IX, Zwei-Wochen-Frist).
  3. Begutachtung: Der Träger prüft medizinisch und beruflich, welche Maßnahme passt. Oft mit Reha-Fachkraft und ärztlichem Gutachter.
  4. Bewilligung und Maßnahmewahl: Wird die LTA bewilligt, wird gemeinsam mit dem Reha-Berater eine konkrete Maßnahme ausgewählt. Bildungsträger muss in der Regel AZAV-zertifiziert sein.
  5. Durchführung und Begleitung: Während der Maßnahme begleitet der Reha-Berater den Teilnehmer, klärt Anschlussfragen und plant die Rückkehr in Arbeit.
Abgrenzung zu Bildungsgutschein und Aufstiegs-BAföG LTA sind nicht mit dem Bildungsgutschein nach § 81 SGB III zu verwechseln. LTA setzt eine gesundheitliche Indikation voraus, Bildungsgutschein nicht. Auch Aufstiegs-BAföG ist etwas anderes, weil es auf Aufstiegsfortbildung zielt und nicht auf Reha. Wer gesundheitlich eingeschränkt ist und in einen neuen Beruf wechseln muss, ist bei LTA richtig. Wer einen höheren Abschluss im selben Feld anstrebt, bei Aufstiegs-BAföG.

Häufige Fragen

Wer ist für LTA zuständig?

Je nach Einzelfall die Deutsche Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit, die Berufsgenossenschaft oder die gesetzliche Unfallversicherung. Wer Rehabedarf hat und unsicher ist, welcher Träger zuständig ist, kann das DRV-Servicetelefon unter 0800 1000 4800 anrufen oder einen Erstantrag stellen, der dann an den richtigen Träger weitergeleitet wird.

Wann zahlt die DRV eine Umschulung?

Die Deutsche Rentenversicherung finanziert eine Umschulung, wenn mindestens 15 Jahre Versicherungszeit vorliegen oder wenn bereits eine Rente wegen Erwerbsminderung bezogen wird oder wenn nach einer medizinischen Reha die Beeinträchtigung fortbesteht. Im Antrag muss der Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Einschränkung und bisheriger Tätigkeit dargelegt werden.

Welche Kosten werden durch LTA übernommen?

Lehrgangs- und Prüfungsgebühren vollständig, Fahrtkosten, Unterbringung bei auswärtiger Maßnahme, Übergangsgeld als Lohnersatz während der Umschulung, technische Arbeitshilfen und Arbeitsplatzausstattung. In vielen Fällen auch Einarbeitungszuschuss für den späteren Arbeitgeber.

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