- Regelsatz 2026 für Alleinstehende: 563 Euro pro Monat (eingefroren 2025 und 2026).
- Zusätzlich übernimmt das Jobcenter angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
- Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 SGB II: 12 bis 60 Prozent des Regelsatzes.
- Weiterbildung möglich über Bildungsgutschein plus Weiterbildungsgeld 150 Euro pro Monat.
- Abgrenzung zu ALG 1: Bürgergeld ist Grundsicherung, ALG 1 ist Versicherungsleistung.
Was ist Bürgergeld?
Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte und ihre Bedarfsgemeinschaft. Es wurde am 1. Januar 2023 eingeführt und löst das frühere Arbeitslosengeld II ab, umgangssprachlich bekannt als Hartz IV. Zuständig ist nicht die Agentur für Arbeit, sondern das örtliche Jobcenter.
Die Leistung sichert das Existenzminimum. Sie wird gezahlt, wenn das eigene Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt zu decken. Anspruch hat, wer erwerbsfähig ist, also mindestens 15 Jahre alt und unter der Regelaltersgrenze, und mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann. Auch nicht erwerbsfähige Angehörige innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden mitversorgt.
Bürgergeld ist keine Almosen-Leistung, sondern ein verbriefter Sozialrechtsanspruch. Wer Anspruch hat, bekommt die Leistung. Das Jobcenter prüft Einkommen, Vermögen, Wohnsituation und Bedarf. Parallel dazu wird ein Kooperationsplan nach § 15 SGB II erstellt, der Ziele und Schritte für die Rückkehr in Arbeit festhält.
Rechtsgrundlage
Das Bürgergeld ist vollständig im Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) geregelt. Die Bürgergeld-Reform trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und ersetzt die bis dahin gültigen Hartz-IV-Regeln. Zentrale Paragraphen sind § 7 SGB II (Leistungsberechtigte), § 11 SGB II (Einkommen), § 20 SGB II (Regelbedarf) und § 21 SGB II (Mehrbedarfe).
Für Weiterbildung während des Bürgergeldbezugs greifen zusätzlich Regelungen aus dem SGB III, insbesondere § 81 SGB III (Bildungsgutschein) und § 87a SGB III (Weiterbildungsgeld).
Wer kann Bürgergeld beantragen?
- Erwerbsfähige Menschen zwischen 15 Jahren und Regelaltersgrenze
- Mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
- Deren Einkommen und Vermögen nicht ausreichen
- Die täglich mindestens drei Stunden arbeiten können
In der ersten Karenzzeit von zwölf Monaten gelten erleichterte Regeln zu Vermögen und Wohnkosten. Erst danach prüft das Jobcenter strenger. Der Antrag wird beim örtlichen Jobcenter gestellt, auch online möglich. Ausländische Staatsbürger mit Aufenthaltstitel haben grundsätzlich Anspruch, ebenso anerkannte Geflüchtete.
Höhe, Dauer und Konditionen
| Personengruppe | Regelsatz 2026 |
|---|---|
| Alleinstehende, Alleinerziehende | 563 Euro |
| Paare je Partner | 506 Euro |
| Jugendliche 14 bis 17 Jahre | 471 Euro |
| Kinder 6 bis 13 Jahre | 390 Euro |
| Kinder bis 5 Jahre | 357 Euro |
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II liegt zwischen 12 und 60 Prozent des Regelsatzes, abhängig von Anzahl und Alter der Kinder. Rechnerisch maximal rund 337 Euro zusätzlich pro Monat. Daneben zahlt das Jobcenter angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung separat.
Die Bewilligung erfolgt in der Regel für zwölf Monate. Danach wird der Antrag neu geprüft, typischerweise mit einem vereinfachten Folgeantrag. Freibeträge auf Erwerbseinkommen sind gestaffelt. Der Grundfreibetrag liegt bei 100 Euro, darüber hinaus gelten prozentuale Freibeträge bis 1.500 Euro Bruttoeinkommen.
Beispielrechnung: Alleinerziehende mit einem Kind
Anna, 34, alleinerziehend mit einem fünfjährigen Kind, Miete 680 Euro warm:
- Regelsatz Anna: 563 Euro
- Sozialgeld für Kind (bis 5): 357 Euro
- Mehrbedarf Alleinerziehend (36 Prozent bei einem Kind unter 7): ca. 203 Euro
- Unterkunft und Heizung: 680 Euro
- Summe monatlich: rund 1.803 Euro
Davon abgezogen wird anrechenbares Einkommen, beispielsweise Kindergeld (250 Euro) und Unterhalt. Nimmt Anna an einer Weiterbildung nach § 81 SGB III teil, kommen 150 Euro Weiterbildungsgeld hinzu, plus 160 Euro Kinderbetreuungskostenpauschale nach § 87 SGB III. Weiterbildungskosten selbst werden separat übernommen.
Weiterbildung während Bürgergeld
Wer im Bürgergeld eine berufliche Weiterbildung machen will, stimmt das mit dem Jobcenter im Kooperationsplan nach § 15 SGB II ab. Bei Eignung und passendem Kurs stellt das Jobcenter einen Bildungsgutschein aus. Voraussetzung ist eine AZAV-zertifizierte Maßnahme. Zusätzlich greift das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III.
Für einen Überblick über alle Förderwege lohnt sich unsere Seite Förderung. Wer von ALG 1 ins Bürgergeld übergeht, sollte den Wechsel frühzeitig mit dem Jobcenter klären, damit keine Lücke entsteht.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bürgergeld 2026?
Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt 563 Euro pro Monat. Hinzu kommen angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung, die das Jobcenter separat übernimmt. Für Partner, Kinder und Jugendliche gelten eigene Regelsätze.
Darf ich mit Bürgergeld eine Weiterbildung machen?
Ja. Über den Kooperationsplan nach § 15 SGB II kann das Jobcenter einen Bildungsgutschein ausstellen. Zusätzlich gibt es das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III: 150 Euro monatlich plus 1.000 Euro bei Zwischenprüfung und 1.500 Euro bei erfolgreichem Abschluss.
Was ist der Unterschied zwischen Bürgergeld und ALG 1?
ALG 1 ist eine Versicherungsleistung nach SGB III für Menschen, die vorher gearbeitet und in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Bürgergeld ist eine steuerfinanzierte Grundsicherung nach SGB II, die unabhängig von Vorbeschäftigung gewährt wird.
Quellen und Rechtsstand
- SGB II im Volltext, gesetze-im-internet.de
- Bürgergeld, Bundesagentur für Arbeit
- BMAS, Grundsicherung und Bürgergeld
- § 87a SGB III Weiterbildungsgeld
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.