BEM Betriebliches Eingliederungsmanagement: was Arbeitgeber und Beschäftigte wissen müssen

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberpflicht, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank war. Ziel ist der Erhalt des Arbeitsplatzes.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: § 167 Abs. 2 SGB IX, Pflicht für jeden Arbeitgeber, unabhängig von Betriebsgröße.
  • Auslöser: mehr als 6 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb von 12 Monaten, egal ob am Stück oder verteilt.
  • Teilnahme für Beschäftigte ist freiwillig, Arbeitgeber muss anbieten.
  • Ziel: Arbeitsunfähigkeit überwinden, erneute Erkrankung vermeiden, Arbeitsplatz sichern.
  • Ohne BEM-Angebot kann eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.

Was ist BEM?

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM, ist ein strukturiertes Verfahren, das dein Arbeitgeber anbieten muss, wenn du längere Zeit krank warst. Der Gesetzgeber hat es 2004 eingeführt, um krankheitsbedingte Kündigungen zu vermeiden und Menschen den Weg zurück ins Arbeitsleben zu erleichtern.

Das BEM ist kein formelles Verhör, sondern ein Gespräch auf Augenhöhe zwischen Arbeitgeber, Beschäftigtem und bei Bedarf weiteren Beteiligten. Zum Beispiel dem Betriebsrat, der Schwerbehindertenvertretung oder dem Betriebsarzt. Gemeinsam wird geschaut, welche Maßnahmen helfen können, damit du wieder gesund und arbeitsfähig wirst und bleibst.

Wichtig zu wissen: Dein Arbeitgeber darf im BEM-Gespräch nicht nach deiner konkreten Diagnose fragen. Gesundheitsdaten sind besonders geschützt nach Datenschutz-Grundverordnung und § 26 BDSG. Du entscheidest selbst, was du mitteilst.

Rechtsgrundlage: § 167 Abs. 2 SGB IX

Die gesetzliche Grundlage steht in § 167 Abs. 2 SGB IX. Dort heißt es sinngemäß: Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit ihnen, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneute Arbeitsunfähigkeit vermieden und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Die Pflicht gilt für alle Arbeitgeber, auch Kleinbetriebe. Eine Mindestbeschäftigtenzahl gibt es nicht. Das unterscheidet das BEM vom Kündigungsschutz, der erst ab 10 Beschäftigten greift.

Wer hat Anspruch auf ein BEM-Angebot?

Jeder Beschäftigte, bei dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Keine Voraussetzung ist eine anerkannte Behinderung oder Schwerbehinderung. BEM gilt für alle Beschäftigten, nicht nur für Menschen mit Behinderung, auch wenn es im SGB IX geregelt ist.

Ablauf eines BEM-Gesprächs

Der typische Ablauf sieht so aus:

  1. Schriftliche Einladung: Dein Arbeitgeber muss dich schriftlich einladen und dabei über Ziel und Ablauf des BEM informieren. Auch über deine Rechte, den Umgang mit Daten und dass die Teilnahme freiwillig ist.
  2. Zustimmung: Du kannst zustimmen, ablehnen oder dich noch Bedenkzeit ausbitten. Eine Ablehnung darf keine Nachteile nach sich ziehen.
  3. BEM-Gespräch: Meist mit Vorgesetztem, Personalabteilung und bei Bedarf Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder Betriebsarzt. Du darfst eine Vertrauensperson mitbringen.
  4. Maßnahmen vereinbaren: Arbeitszeitanpassung, Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell, Reha-Umschulung, technische Hilfsmittel, Fortbildung für eine andere Tätigkeit im Betrieb.
  5. Dokumentation und Kontrolle: Ergebnisse werden schriftlich festgehalten, Umsetzung gemeinsam überprüft.

Beispiel aus der Praxis

Eine Buchhalterin, 48 Jahre alt, war innerhalb von 10 Monaten drei Mal für insgesamt 9 Wochen wegen Rückenproblemen krankgeschrieben. Der Arbeitgeber lädt zum BEM ein. Im Gespräch wird deutlich: das Sitzen am Bildschirm über 8 Stunden verstärkt die Beschwerden. Vereinbart werden ein höhenverstellbarer Schreibtisch, ein ergonomischer Stuhl und die Möglichkeit, 2 Tage pro Woche im Homeoffice zu arbeiten. Zusätzlich nimmt sie an einer internen Rückenschule teil. Nach 4 Monaten hat sich die Lage stabilisiert, die Fehltage gehen deutlich zurück.

BEM und Kündigung: was du wissen solltest

Ohne BEM-Angebot hat der Arbeitgeber bei einer späteren krankheitsbedingten Kündigung ein Problem. Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren Entscheidungen klargestellt: Wenn ein BEM möglich gewesen wäre und der Arbeitgeber es unterlassen hat, muss er im Kündigungsschutzprozess detailliert darlegen, warum auch ein BEM die Kündigung nicht hätte verhindern können. Das gelingt selten. Entsprechend werden Kündigungen ohne vorheriges BEM häufig für unwirksam erklärt.

Wenn du unsicher bist

Bei Unklarheiten gibt es mehrere Anlaufstellen:

Eine Vermittlung in Weiterbildung oder einen neuen Arbeitsplatz kann aus dem BEM entstehen, aber nicht garantiert werden. Wenn sich zeigt, dass deine bisherige Tätigkeit dauerhaft nicht mehr möglich ist, kann auch eine Umschulung über die DRV oder die Agentur für Arbeit der richtige Weg sein.

Quellen und Rechtsstand

  • § 167 SGB IX (gesetze-im-internet.de)
  • rehadat.de: Fachportal zum BEM und zur beruflichen Rehabilitation
  • deutsche-rentenversicherung.de: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.12.2009, Az. 2 AZR 400/08: Anforderungen an das BEM vor krankheitsbedingter Kündigung

Zuletzt geprüft am 24.04.2026.

Noch Fragen zu BEM?

10 Minuten mit Dr. Jens Aichinger: kurz deine Situation schildern, sofort eine klare Einschätzung bekommen. Kostenlos, ohne Verkauf.

10 Minuten mit Jens buchen Kostenlos reinschnuppern