- Rechtsgrundlage: § 15 SGB II, in Kraft seit 01.07.2023 (Bürgergeld-Reform).
- Ersetzt die alte Eingliederungsvereinbarung, die als Verwaltungsakt oft umstritten war.
- Rechtsnatur: gemeinsames Arbeitspapier, kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
- Nicht bußgeldbewehrt, eigene Sanktionen gibt es nicht direkt aus § 15 SGB II.
- Inhalte: berufliches Ziel, Schritte, Pflichten, Überprüfungszeitpunkte.
- Weiterbildung und Umschulung können Bestandteil sein.
Was ist der Kooperationsplan?
Der Kooperationsplan ist seit der Bürgergeld-Reform am 01.07.2023 das zentrale Steuerungsinstrument zwischen Jobcenter und Leistungsempfänger. Er wurde als bewusste Abkehr von der früheren Eingliederungsvereinbarung eingeführt, die in ihrer juristischen Konstruktion oft Konflikte provozierte.
Der Grundgedanke: Jobcenter und Leistungsempfänger arbeiten auf Augenhöhe an einem gemeinsamen Plan. Ziel ist die Integration in den Arbeitsmarkt, die Stabilisierung persönlicher Verhältnisse oder der Zugang zu einer Ausbildung bzw. Umschulung. Der Plan ist nicht als Vertrag formuliert, sondern als Arbeitspapier. Das hat weitreichende Folgen für Rechtsnatur und Sanktionierbarkeit.
Wichtig zu wissen: Der Kooperationsplan ersetzt nicht die allgemeinen Pflichten eines Bürgergeld-Beziehers. Aktive Mitwirkung, Meldetermine und Bewerbungsbemühungen bleiben bestehen, nur werden sie rechtstechnisch jetzt anderen Paragraphen zugeordnet.
Rechtsgrundlage: § 15 SGB II
Die genaue Formulierung steht in § 15 SGB II. Zentrale Aussagen: Die Agentur für Arbeit erstellt gemeinsam mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Kooperationsplan. Der Plan berücksichtigt die persönliche Situation, Fähigkeiten, Stärken und das berufliche Ziel. Ergebnisse der Potenzialanalyse fließen ein.
Der wichtige Unterschied zur alten Eingliederungsvereinbarung: Sie war ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der bei Nichterfüllung als Sanktionsgrundlage herangezogen werden konnte. Der Kooperationsplan hingegen ist nicht bußgeldbewehrt. Sanktionen müssen immer auf eine konkrete Pflichtverletzung nach §§ 31ff SGB II gestützt werden, nicht auf Abweichungen vom Plan.
Was steht im Kooperationsplan?
Typische Inhalte:
- Berufliches Ziel: Einstieg in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, Wiedereinstieg nach Familienpause, Ausbildung, Umschulung oder Selbstständigkeit.
- Schritte des Leistungsempfängers: Zahl und Art der Bewerbungen, Teilnahme an einem Job-Coaching, Sprachförderung, gesundheitliche Klärung.
- Schritte des Jobcenters: Bereitstellung eines Bildungsgutscheins, Vermittlungsvorschläge, Beratungstermine, ggf. AVGS.
- Zeiträume und Überprüfungszeitpunkte: typisch alle 3 oder 6 Monate.
- Gegebenenfalls Hinweise auf Weiterbildung: Umschulung, LTA (bei medizinischer Indikation), Kursnet-Recherche.
Was nicht im Kooperationsplan stehen muss: konkrete Bewerbungszahlen als bußgeldbewehrte Verpflichtung, Mitwirkungspflichten die schon per Gesetz bestehen, sanktionierbare Details zur Stellensuche. Diese Elemente waren Teil der alten Eingliederungsvereinbarung und wurden bewusst gestrichen.
Wer erstellt den Kooperationsplan?
Der Plan wird gemeinsam zwischen Fallmanager und Leistungsempfänger erarbeitet. Der Prozess läuft typischerweise so ab:
- Potenzialanalyse: Erhebung zu Ausbildung, Berufserfahrung, Interessen, Hemmnissen. Meist in einem oder mehreren Gesprächen.
- Zielklärung: wo willst du hin, was ist realistisch, welche Zwischenschritte sind nötig.
- Entwurf des Plans: Fallmanager erstellt einen Entwurf auf Basis der Gespräche.
- Gemeinsame Durchsicht: du kannst Inhalte kommentieren, ergänzen, ablehnen.
- Schriftliche Fassung: der Plan wird festgehalten, beide Seiten erhalten eine Ausfertigung.
- Fortschreibung: bei Änderungen der Situation wird der Plan angepasst, in der Regel zu den festgelegten Überprüfungszeitpunkten.
Was passiert, wenn du nicht kooperieren willst?
Dieser Punkt wird oft falsch verstanden. Der Kooperationsplan selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Wenn du aber Termine beim Jobcenter unentschuldigt versäumst, zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnst oder dich konsequent weigerst, am Prozess mitzuwirken, können Sanktionen greifen, allerdings auf Grundlage anderer Paragraphen:
- §§ 31ff SGB II: Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen.
- § 32 SGB II: Folgen bei Meldeversäumnissen.
- § 31a SGB II: Höhe und Dauer der Leistungsminderung, abgestuft.
Seit der Bürgergeld-Reform sind die Sanktionen milder als unter dem alten ALG-II-System. Eine 100-prozentige Leistungskürzung ist im Regelfall nicht mehr möglich. Eine Leistungskürzung um 30 Prozent ist weiterhin denkbar bei wiederholten Pflichtverletzungen.
Wichtig: wenn das Jobcenter einseitig Pflichten per Verwaltungsakt festlegt (statt kooperativ im Plan), ist dieser Verwaltungsakt widerspruchsfähig. Die Frist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 84 SGG).
Beispiel aus der Praxis
Eine alleinerziehende Mutter, 34 Jahre alt, mit abgebrochener kaufmännischer Ausbildung und 2 Kindern unter 10 Jahren, sitzt mit ihrem Fallmanager im Jobcenter. Ziel: Wiedereinstieg ins Berufsleben. Der Kooperationsplan hält fest:
- Ziel: kaufmännischer Beruf mit familienkompatiblen Arbeitszeiten innerhalb von 18 Monaten.
- Schritte Leistungsempfängerin: Recherche passender Umschulungsangebote über Kursnet, Teilnahme an einem Eignungstest, Organisation Kinderbetreuung.
- Schritte Jobcenter: Prüfung Bildungsgutschein für eine 2-jährige Umschulung, Bereitstellung Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III, regelmäßige Beratungsgespräche.
- Überprüfungszeitpunkt: nach 3 Monaten.
Dieser Plan ersetzt keine Zusage. Die eigentliche Bewilligung des Bildungsgutscheins ist weiterhin eine gesonderte Ermessensentscheidung, wie im Plan auch vermerkt.
Abgrenzung: Kooperationsplan vs. alte Eingliederungsvereinbarung
| Merkmal | Eingliederungsvereinbarung (bis 30.06.2023) | Kooperationsplan (seit 01.07.2023) |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | öffentlich-rechtlicher Vertrag | Arbeitspapier, kein Vertrag |
| Bußgeldbewehrt | ja, direkt sanktionierbar | nein |
| Ausgestaltung | oft einseitig vorgegeben | kooperativ, gemeinsam erarbeitet |
| Überprüfung | starre Fristen | flexible, vereinbarte Zeitpunkte |
| Anpassbarkeit | bürokratisch, oft neue Urkunde nötig | Fortschreibung im Gespräch möglich |
Quellen und Rechtsstand
- § 15 SGB II (gesetze-im-internet.de)
- §§ 31ff SGB II: Leistungsminderungen und Sanktionen
- arbeitsagentur.de: Merkblatt Bürgergeld und Kooperationsplan
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Hintergründe zur Bürgergeld-Reform 2023
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.