Kooperationsplan (§ 15 SGB II): was drinsteht und wie verbindlich er wirklich ist

Der Kooperationsplan ist seit 01.07.2023 das zentrale Arbeitspapier zwischen Jobcenter und Bürgergeld-Bezieher. Er hat die frühere Eingliederungsvereinbarung abgelöst und ist bewusst unverbindlicher gestaltet.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: § 15 SGB II, in Kraft seit 01.07.2023 (Bürgergeld-Reform).
  • Ersetzt die alte Eingliederungsvereinbarung, die als Verwaltungsakt oft umstritten war.
  • Rechtsnatur: gemeinsames Arbeitspapier, kein öffentlich-rechtlicher Vertrag.
  • Nicht bußgeldbewehrt, eigene Sanktionen gibt es nicht direkt aus § 15 SGB II.
  • Inhalte: berufliches Ziel, Schritte, Pflichten, Überprüfungszeitpunkte.
  • Weiterbildung und Umschulung können Bestandteil sein.

Was ist der Kooperationsplan?

Der Kooperationsplan ist seit der Bürgergeld-Reform am 01.07.2023 das zentrale Steuerungsinstrument zwischen Jobcenter und Leistungsempfänger. Er wurde als bewusste Abkehr von der früheren Eingliederungsvereinbarung eingeführt, die in ihrer juristischen Konstruktion oft Konflikte provozierte.

Der Grundgedanke: Jobcenter und Leistungsempfänger arbeiten auf Augenhöhe an einem gemeinsamen Plan. Ziel ist die Integration in den Arbeitsmarkt, die Stabilisierung persönlicher Verhältnisse oder der Zugang zu einer Ausbildung bzw. Umschulung. Der Plan ist nicht als Vertrag formuliert, sondern als Arbeitspapier. Das hat weitreichende Folgen für Rechtsnatur und Sanktionierbarkeit.

Wichtig zu wissen: Der Kooperationsplan ersetzt nicht die allgemeinen Pflichten eines Bürgergeld-Beziehers. Aktive Mitwirkung, Meldetermine und Bewerbungsbemühungen bleiben bestehen, nur werden sie rechtstechnisch jetzt anderen Paragraphen zugeordnet.

Rechtsgrundlage: § 15 SGB II

Die genaue Formulierung steht in § 15 SGB II. Zentrale Aussagen: Die Agentur für Arbeit erstellt gemeinsam mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person einen Kooperationsplan. Der Plan berücksichtigt die persönliche Situation, Fähigkeiten, Stärken und das berufliche Ziel. Ergebnisse der Potenzialanalyse fließen ein.

Der wichtige Unterschied zur alten Eingliederungsvereinbarung: Sie war ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der bei Nichterfüllung als Sanktionsgrundlage herangezogen werden konnte. Der Kooperationsplan hingegen ist nicht bußgeldbewehrt. Sanktionen müssen immer auf eine konkrete Pflichtverletzung nach §§ 31ff SGB II gestützt werden, nicht auf Abweichungen vom Plan.

Was steht im Kooperationsplan?

Typische Inhalte:

Was nicht im Kooperationsplan stehen muss: konkrete Bewerbungszahlen als bußgeldbewehrte Verpflichtung, Mitwirkungspflichten die schon per Gesetz bestehen, sanktionierbare Details zur Stellensuche. Diese Elemente waren Teil der alten Eingliederungsvereinbarung und wurden bewusst gestrichen.

Wer erstellt den Kooperationsplan?

Der Plan wird gemeinsam zwischen Fallmanager und Leistungsempfänger erarbeitet. Der Prozess läuft typischerweise so ab:

  1. Potenzialanalyse: Erhebung zu Ausbildung, Berufserfahrung, Interessen, Hemmnissen. Meist in einem oder mehreren Gesprächen.
  2. Zielklärung: wo willst du hin, was ist realistisch, welche Zwischenschritte sind nötig.
  3. Entwurf des Plans: Fallmanager erstellt einen Entwurf auf Basis der Gespräche.
  4. Gemeinsame Durchsicht: du kannst Inhalte kommentieren, ergänzen, ablehnen.
  5. Schriftliche Fassung: der Plan wird festgehalten, beide Seiten erhalten eine Ausfertigung.
  6. Fortschreibung: bei Änderungen der Situation wird der Plan angepasst, in der Regel zu den festgelegten Überprüfungszeitpunkten.

Was passiert, wenn du nicht kooperieren willst?

Dieser Punkt wird oft falsch verstanden. Der Kooperationsplan selbst ist nicht bußgeldbewehrt. Wenn du aber Termine beim Jobcenter unentschuldigt versäumst, zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnst oder dich konsequent weigerst, am Prozess mitzuwirken, können Sanktionen greifen, allerdings auf Grundlage anderer Paragraphen:

Seit der Bürgergeld-Reform sind die Sanktionen milder als unter dem alten ALG-II-System. Eine 100-prozentige Leistungskürzung ist im Regelfall nicht mehr möglich. Eine Leistungskürzung um 30 Prozent ist weiterhin denkbar bei wiederholten Pflichtverletzungen.

Wichtig: wenn das Jobcenter einseitig Pflichten per Verwaltungsakt festlegt (statt kooperativ im Plan), ist dieser Verwaltungsakt widerspruchsfähig. Die Frist beträgt 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 84 SGG).

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinerziehende Mutter, 34 Jahre alt, mit abgebrochener kaufmännischer Ausbildung und 2 Kindern unter 10 Jahren, sitzt mit ihrem Fallmanager im Jobcenter. Ziel: Wiedereinstieg ins Berufsleben. Der Kooperationsplan hält fest:

Dieser Plan ersetzt keine Zusage. Die eigentliche Bewilligung des Bildungsgutscheins ist weiterhin eine gesonderte Ermessensentscheidung, wie im Plan auch vermerkt.

Abgrenzung: Kooperationsplan vs. alte Eingliederungsvereinbarung

MerkmalEingliederungsvereinbarung (bis 30.06.2023)Kooperationsplan (seit 01.07.2023)
Rechtsnaturöffentlich-rechtlicher VertragArbeitspapier, kein Vertrag
Bußgeldbewehrtja, direkt sanktionierbarnein
Ausgestaltungoft einseitig vorgegebenkooperativ, gemeinsam erarbeitet
Überprüfungstarre Fristenflexible, vereinbarte Zeitpunkte
Anpassbarkeitbürokratisch, oft neue Urkunde nötigFortschreibung im Gespräch möglich

Quellen und Rechtsstand

Zuletzt geprüft am 24.04.2026.

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