- Rechtsgrundlage: § 87 SGB III (nicht § 83 SGB III, das ist der allgemeine Weiterbildungskosten-Paragraph)
- Höhe: 160 Euro pro Kind und Monat seit 01.08.2022, bei Teilmonaten 5,33 Euro pro Tag
- Voraussetzung: Kinder unter 15 Jahren, Betreuung wegen Weiterbildung notwendig
- Zusätzlich zum Bildungsgutschein, QCG oder LTA
- Antrag beim zuständigen AfA-Vermittler oder Jobcenter
Was sind Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III?
Der Kinderbetreuungszuschuss nach § 87 SGB III ist ein pauschaler Zuschuss der Agentur für Arbeit (bei ALG-1-Empfängern) oder des Jobcenters (bei Bürgergeld-Empfängern). Er soll sicherstellen, dass Eltern nicht an fehlender Kinderbetreuung scheitern, wenn sie eine geförderte Weiterbildung absolvieren wollen.
Der Zuschuss wird pauschal gezahlt, du musst also nicht jede einzelne Rechnung von Kita, Tagesmutter oder Hort einreichen. Der feste Satz von 160 Euro pro Kind und Monat deckt in der Praxis den zusätzlichen Betreuungsbedarf ab, der durch Kurszeiten, Fahrtzeiten und Lernphasen entsteht.
Wichtig: Der Zuschuss ist eine Zusatzleistung zu einer Hauptförderung. Er kommt also nur zum Tragen, wenn du parallel einen Bildungsgutschein, eine LTA-Förderung, QCG-Unterstützung oder eine andere anerkannte Weiterbildungsförderung bekommst.
Rechtsgrundlage: § 87 SGB III
Die spezifische Rechtsgrundlage ist § 87 SGB III (Kinderbetreuungskosten). Sie wurde mit dem Arbeit-von-morgen-Gesetz vom 01.08.2022 auf 160 Euro pro Kind und Monat angehoben. Davor lag der Satz bei 130 Euro.
Nicht zu verwechseln ist § 87 mit § 83 SGB III. § 83 SGB III regelt die allgemeinen Weiterbildungskosten und nennt Kinderbetreuung nur als eine von vier Kostenkategorien. Die spezifische Rechtsgrundlage für den Pauschalbetrag ist aber ausdrücklich § 87. Wer in Anträgen auf § 83 verweist, bekommt seinen Bescheid manchmal verzögert, weil die Sachbearbeitung dann den richtigen Paragraphen nachsetzt.
Wer kann Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III beantragen?
Anspruchsberechtigt bist du, wenn alle vier Punkte zutreffen:
- Du nimmst an einer nach AZAV zertifizierten Weiterbildung teil, die mit Bildungsgutschein, QCG, Qualifizierungsgeld oder LTA gefördert wird.
- Du hast mindestens ein Kind, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für Kinder mit Behinderung gilt die Altersgrenze nicht, wenn weiterhin Betreuungsbedarf besteht.
- Du hast tatsächlich Betreuungsaufwand, der durch die Weiterbildung entsteht. Wenn dein Kind ohnehin ganztags in der Kita ist und du keine zusätzlichen Kosten hast, prüft der Vermittler manchmal zurückhaltender.
- Du lebst mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt oder trägst nachweislich die Betreuungsverantwortung.
Ausgeschlossen sind Weiterbildungen ohne AfA-Förderung (rein selbst finanzierte Kurse). Dort bleibt nur die steuerliche Absetzung als Werbungskosten.
Höhe, Dauer und Auszahlung
| Position | Wert |
|---|---|
| Monatlicher Pauschalbetrag je Kind | 160 Euro |
| Tagessatz bei Teilmonaten | 5,33 Euro |
| Altersgrenze des Kindes | bis Vollendung 15. Lebensjahr |
| Dauer | parallel zur geförderten Weiterbildung |
| Mehrere Kinder | Pauschale wird je Kind kumuliert |
Die Auszahlung erfolgt monatlich zusammen mit anderen Leistungen auf das bei der Agentur hinterlegte Konto. Bei Bürgergeld-Beziehern läuft die Zahlung über das Jobcenter.
Beispielrechnung
Maria, alleinerziehende Mutter aus Bayreuth mit zwei Kindern (8 und 11 Jahre), startet einen viermonatigen Digitalisierungsmanager-Kurs mit Bildungsgutschein am 01.05.2026. Die Weiterbildung endet am 21.08.2026.
Vier volle Monate Mai bis August ergeben zwei Kinder mal 160 Euro mal vier Monate gleich 1.280 Euro. Zusätzlich 21 Tage im August über zwei Kinder mit 5,33 Euro ergeben etwa 223,86 Euro bereits im fünften Monat, falls der Kurs in einen Teilmonat hineinreicht. In der Praxis bekommt Maria für die vier Kursmonate zuverlässig 1.280 Euro Kinderbetreuungszuschuss oben auf den regulären Bürgergeld- und Mehrbedarfsanspruch nach § 21 SGB II.
So beantragst du den Zuschuss
- Gespräch mit dem AfA-Vermittler oder Jobcenter-Fallmanager führen. Weiterbildung und Betreuungsbedarf klar benennen.
- Formular "Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung" ausfüllen. Kinderbetreuung ist ein eigener Abschnitt darin.
- Nachweise beilegen: Geburtsurkunde oder Kopie der Lohnsteuerkarte mit Kinderfreibeträgen, gegebenenfalls Betreuungsvertrag.
- Bescheid abwarten. Die Bewilligung erfolgt meist zusammen mit dem Bildungsgutschein.
- Bei Ablehnung Widerspruch einlegen (Frist 1 Monat nach Zugang), analog zum Bildungsgutschein-Widerspruch.
Häufige Missverständnisse
Viele Eltern glauben, der Zuschuss sei eine zweckgebundene Erstattung für konkrete Kita-Rechnungen. Tatsächlich ist es eine Pauschale: Du musst nicht belegen, wofür du die 160 Euro ausgibst. Das bedeutet auch: Wenn du Oma und Opa die Kinder hüten lässt und keine formale Betreuungseinrichtung zahlst, bekommst du die Pauschale trotzdem, solange der Betreuungsbedarf glaubhaft ist.
Ein weiteres Missverständnis: Der Zuschuss ersetze das Elterngeld oder den Kinderzuschlag. Das tut er nicht. § 87 SGB III ist eine Zusatzleistung speziell für den Mehraufwand während einer Weiterbildungsmaßnahme. Andere Sozialleistungen laufen parallel weiter.
Abgrenzung: § 87 vs. § 83 SGB III
§ 83 SGB III regelt die allgemeinen Weiterbildungskosten (Lehrgangsgebühren, Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Kinderbetreuung in Kategorie Nr. 4). § 87 SGB III ist die konkrete Norm, die den Pauschalbetrag für Kinderbetreuung auf 160 Euro pro Kind und Monat festlegt. Beide gehören systematisch zusammen, aber die Höhe steht in § 87.
Quellen und Rechtsstand
- § 87 SGB III, gesetze-im-internet.de
- Bundesagentur für Arbeit, Förderung der beruflichen Weiterbildung
- Arbeit-von-morgen-Gesetz vom 01.08.2022 (Anhebung Pauschalbetrag auf 160 Euro)
- Pillar-Seite Förderwege im Überblick
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.