- Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 3 SGB II, Bürgergeld-Zuschlag für Alleinerziehende
- Höhe 2026: 12 bis 60 Prozent vom Regelbedarf (563 Euro)
- Maximaler Zuschlag: 337,80 Euro pro Monat
- Staffelung nach Anzahl und Alter der Kinder
- Prüfung automatisch durch das Jobcenter bei Bürgergeld-Antrag
Was ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende?
Alleinerziehende haben einen höheren Lebensbedarf als Paare. Sie können sich die Erziehungsarbeit nicht teilen, tragen die volle Verantwortung und sind oft auf bezahlte Betreuung oder eingeschränkte Berufstätigkeit angewiesen. Das Sozialrecht berücksichtigt diese Situation mit einem gesonderten Zuschlag im Bürgergeld: dem Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II.
Der Mehrbedarf ist ein Prozentzuschlag auf den Regelbedarf. Der Regelbedarf liegt 2026 für Alleinstehende bei 563 Euro pro Monat. Der Mehrbedarf kann zwischen 12 und 60 Prozent davon liegen, also zwischen rund 67,56 Euro und 337,80 Euro monatlich. Der Mehrbedarf wird zusätzlich zum normalen Regelsatz gezahlt, nicht statt.
Rechtsgrundlage
Die Regelung steht in § 21 Abs. 3 SGB II. Der genaue Wortlaut: "Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Abs. 2 Satz 1 maßgebenden Regelbedarfs anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben, oder in Höhe von 12 Prozent je Kind, wenn dies insgesamt einen höheren Vomhundertsatz ergibt, höchstens jedoch 60 Prozent."
Den vollständigen Gesetzestext findest du unter gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html. Der Paragraph steht im SGB II, das die Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt.
Höhe nach Anzahl und Alter der Kinder
| Kinder und Alter | Prozentsatz | Höhe 2026 |
|---|---|---|
| 1 Kind unter 7 Jahren | 36 % | 202,68 Euro |
| 1 Kind 7 bis 17 Jahre | 12 % | 67,56 Euro |
| 2 Kinder (beide unter 16) | 36 % | 202,68 Euro |
| 2 Kinder (sonst) | 24 % (je 12 %) | 135,12 Euro |
| 3 Kinder (alle unter 16) | 36 % | 202,68 Euro |
| 3 Kinder (sonst) | 36 % (je 12 %) | 202,68 Euro |
| 4 Kinder | 48 % | 270,24 Euro |
| 5 oder mehr Kinder | 60 % | 337,80 Euro |
Das Prinzip ist verschachtelt: Bei einem Kind unter 7 oder zwei bis drei Kindern unter 16 gilt der 36-Prozent-Grundbetrag. Bei mehr oder älteren Kindern werden 12 Prozent pro Kind gerechnet, wenn das rechnerisch mehr ergibt. Die Obergrenze liegt bei 60 Prozent.
Wer hat Anspruch?
Anspruch auf den Mehrbedarf hat, wer alle drei Voraussetzungen erfüllt:
- Bürgergeld-Bezug nach § 7 SGB II (also erwerbsfähig und hilfebedürftig)
- Zusammenleben mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern
- Alleine Sorge für Pflege und Erziehung (kein Partner oder gleichgestellter Erwachsener im Haushalt)
Wichtig: Der andere Elternteil darf existieren, aber nicht im Haushalt leben. Auch regelmäßige Umgangszeiten beim getrennt lebenden Elternteil heben den Anspruch grundsätzlich nicht auf. Das Bundessozialgericht hat mehrfach entschieden, dass ein gelegentlicher Umgang den Alleinerziehenden-Status nicht verändert.
Beispielrechnung: Alleinerziehende mit zwei Kindern
Eine Mutter lebt mit ihrem 4-jährigen Sohn und ihrer 9-jährigen Tochter allein. Beide Kinder sind unter 16 Jahren, das heißt der 36-Prozent-Grundbetrag greift: 36 Prozent von 563 Euro = 202,68 Euro Mehrbedarf pro Monat.
Die Gesamtrechnung: 563 Euro eigener Regelsatz + 357 Euro Kinderregelsatz für das 4-jährige Kind + 390 Euro Kinderregelsatz für das 9-jährige Kind + 202,68 Euro Mehrbedarf = 1.512,68 Euro plus die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Bei 600 Euro Warmmiete ergibt sich ein Gesamtanspruch von rund 2.112,68 Euro im Monat.
Kombination mit Weiterbildung
Wer Bürgergeld bezieht und eine Weiterbildung macht, verliert den Mehrbedarf nicht. Im Gegenteil: Es kommen weitere Leistungen dazu. Das Jobcenter kann einen Bildungsgutschein ausstellen, der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren übernimmt. Zusätzlich gibt es Kinderbetreuungskosten nach § 87 SGB III in Höhe von 160 Euro pro Kind und Monat. Bei abschlussorientierter Weiterbildung wird zusätzlich Weiterbildungsgeld gezahlt: 150 Euro monatlich plus 1.000 Euro Zwischenprüfungsprämie und 1.500 Euro Abschlussprämie.
Antrag und Prüfung
Der Mehrbedarf muss nicht gesondert beantragt werden. Das Jobcenter prüft ihn automatisch, wenn du beim Bürgergeld-Antrag angibst, dass du alleinerziehend bist und mit welchen Kindern (Alter, Anzahl). Falls das Jobcenter den Mehrbedarf nicht ausweist, solltest du mit Verweis auf § 21 Abs. 3 SGB II nachhaken und ggf. einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X stellen. Nachzahlungen sind bis zu vier Jahre rückwirkend möglich. Weitere Förderwege findest du im Förder-Pillar.
Häufige Fragen zum Mehrbedarf Alleinerziehende
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende 2026?
Der Mehrbedarf liegt zwischen 12 und 60 Prozent des Regelbedarfs. Beim aktuellen Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende bedeutet das zwischen rund 67,56 Euro und 337,80 Euro monatlich. Die genaue Höhe hängt von Anzahl und Alter der Kinder ab. Mit einem Kind unter 7 Jahren zahlt das Jobcenter 36 Prozent Mehrbedarf, also rund 203 Euro.
Wer hat Anspruch auf den Mehrbedarf?
Anspruch haben Alleinerziehende im Bürgergeld-Bezug, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und für deren Pflege und Erziehung alleine sorgen. Der Mehrbedarf wird beim Antrag auf Bürgergeld automatisch geprüft. Ein getrennt lebender Elternteil gilt auch dann als alleinerziehend, wenn der andere Elternteil in unregelmäßigem Umgang steht.
Muss ich den Mehrbedarf extra beantragen?
Nein. Wenn du beim Jobcenter Bürgergeld beantragst und die Situation korrekt angibst (alleinerziehend, Kinder im Haushalt, Alter der Kinder), prüft das Jobcenter den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II automatisch. Bei Übersehen: Mit Hinweis auf § 21 Abs. 3 SGB II das Jobcenter kontaktieren und Nachzahlung verlangen.
Quellen und Rechtsstand
- § 21 SGB II — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__21.html
- § 20 SGB II Regelbedarf — gesetze-im-internet.de/sgb_2/__20.html
- BMAS Bürgergeld — bmas.de
- Bundesagentur für Arbeit Jobcenter — arbeitsagentur.de
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.