Werbungskosten für Weiterbildung steuerlich absetzen

Berufliche Weiterbildungen sind nach § 9 Abs. 1 EStG in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Anders als Sonderausgaben für Erstausbildung gibt es keine 6.000-Euro-Grenze.

Auf einen Blick
  • Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten)
  • Voll absetzbar bei beruflicher Fortbildung nach abgeschlossener Erstausbildung
  • Abziehbar: Kurskosten, Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Prüfungsgebühren
  • Keine Obergrenze bei Werbungskosten
  • Erstausbildung: nur 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
  • Disclaimer: bitte Steuerberater konsultieren, individuelle Situation weicht ab

Was sind Werbungskosten für Weiterbildung?

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei einer beruflichen Weiterbildung wird angenommen, dass du investiert, um deine aktuelle Erwerbstätigkeit zu sichern oder eine höhere Qualifikation für künftige Einnahmen aufzubauen. Weil beides die Einnahmensphäre betrifft, sind die Kosten vollständig bei der Einkommensteuer abziehbar.

Das führt zu einer sofortigen Steuerersparnis in Höhe deines persönlichen Grenzsteuersatzes. Bei einem Einkommen mit Grenzsteuersatz 30 Prozent sparst du 300 Euro Steuern pro 1.000 Euro Weiterbildungskosten. Bei Spitzensteuersatz von 42 Prozent sogar 420 Euro je 1.000 Euro.

Die Abgrenzung zur Erstausbildung ist dabei entscheidend: Wer vor seiner Weiterbildung noch gar keine abgeschlossene Ausbildung oder kein erstes Studium hatte, fällt unter die Sonderausgaben-Regelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Deckel von 6.000 Euro pro Jahr.

Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 EStG

Die Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten). Der Gesetzestext lautet sinngemäß: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."

Die Abgrenzung zur Sonderausgaben-Regelung steht in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dort heißt es: "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr" sind Sonderausgaben, "sofern sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind."

Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung klargestellt: Weiterbildung nach Abschluss einer Erstausbildung (Lehre oder Studium) ist Werbungskosten. Die erste Berufsausbildung oder das Erststudium ist Sonderausgaben. Zweitstudium und weitere Fortbildungen dagegen immer Werbungskosten.

Wer kann Werbungskosten geltend machen?

Nicht als Werbungskosten absetzbar: Hobby-Kurse ohne beruflichen Bezug, Weiterbildungen in komplett fremden Bereichen ohne erkennbare spätere Einnahmeabsicht, und wie erwähnt Erstausbildungen (dort Sonderausgaben).

Was ist alles absetzbar?

KostenartHöheBeleg
Kursgebührentatsächlich gezahltRechnung des Bildungsträgers
Prüfungsgebührentatsächlich gezahltIHK-Bescheid oder Rechnung
Fachbüchertatsächlich gezahltRechnung, Buchhandelsbeleg
Fahrtkosten eigener PKW0,30 Euro pro km (einfache Strecke)Kilometeraufstellung, Kalender
Ab 21. km0,38 Euro pro km (2026)wie oben
ÖPNV-Ticketstatsächlich gezahltTickets, Jahreskartenbeleg
Arbeitsmittel (Laptop, Software)tatsächlich gezahltRechnung, ggf. Abschreibung über Jahre
Zweithaushalt (bei auswärtiger Weiterbildung)Miete, NebenkostenMietvertrag, Nachweise
Verpflegungsmehraufwand14 oder 28 Euro je Tag (je nach Dauer)Anwesenheitsliste

Beispielrechnung

Markus aus Augsburg macht den Wirtschaftsfachwirt berufsbegleitend. Kurskosten 3.997 Euro (nach Aufstiegs-BAföG-Eigenanteil rund 1.000 Euro, der Rest Förderung). Zusätzlich: IHK-Prüfungsgebühr 490 Euro, Fachbücher 180 Euro, ein Laptop für 1.200 Euro, den er zu 70 Prozent beruflich nutzt.

Rechnung: Eigenanteil 1.000 Euro plus Prüfungsgebühr 490 Euro plus Bücher 180 Euro plus 70 Prozent von 1.200 Euro gleich 840 Euro Laptop-Anteil ergibt 2.510 Euro Werbungskosten in einem Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis von 753 Euro.

Die Rückzahlung der Aufstiegs-BAföG-Förderung ist NICHT nochmal absetzbar, weil diese ja damals auch nicht versteuert wurde. Nur der selbst getragene Eigenanteil zählt.

Abgrenzung: Werbungskosten vs. Sonderausgaben bei Erstausbildung

Kritische Abgrenzung Erstausbildung oder Erststudium: nur 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Verluste können NICHT vorgetragen werden. Alle weiteren Weiterbildungen: voll abziehbar als Werbungskosten. Verluste können unbegrenzt in die Zukunft vorgetragen werden (§ 10d EStG).

Der Unterschied ist groß. Studenten im Erststudium mit 0 Euro Einkommen können die 6.000 Euro Sonderausgaben meist gar nicht voll nutzen, weil sie keine Steuern zahlen. Bei Werbungskosten dagegen entsteht ein Verlustvortrag, der später bei erstem Berufsstart gegen das Einkommen verrechnet wird.

Deshalb prüfen Finanzämter genau, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt. Die Grundregel: Wer mindestens eine reguläre Berufsausbildung (3 Jahre, IHK-Abschluss) oder ein Erststudium hinter sich hat, ist in jeder weiteren Maßnahme im Werbungskosten-Regime.

Was NICHT geht

Bitte Steuerberater konsultieren, individuelle Situation weicht ab. Diese Seite liefert eine Orientierung, keinen rechtsverbindlichen Steuerrat.

So machst du Werbungskosten geltend

  1. Belege sammeln: alle Rechnungen, Quittungen, Ticketabschnitte einsortieren
  2. Kilometeraufstellung führen: Datum, Zweck, gefahrene Kilometer
  3. In der Steuererklärung: Anlage N ausfüllen, Abschnitt "Fortbildungskosten" oder "Werbungskosten"
  4. Belege NICHT einreichen (seit 2017 Belegvorhaltepflicht statt Einreichung), nur auf Anforderung nachreichen
  5. Belege 10 Jahre aufbewahren bei höherem Einkommen, sonst 4 Jahre plus Veranlagungszeitraum

Quellen und Rechtsstand

Zuletzt geprüft am 24.04.2026. Bitte Steuerberater konsultieren, individuelle Situation weicht ab.

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