- Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten)
- Voll absetzbar bei beruflicher Fortbildung nach abgeschlossener Erstausbildung
- Abziehbar: Kurskosten, Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitsmittel, Prüfungsgebühren
- Keine Obergrenze bei Werbungskosten
- Erstausbildung: nur 6.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG)
- Disclaimer: bitte Steuerberater konsultieren, individuelle Situation weicht ab
Was sind Werbungskosten für Weiterbildung?
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei einer beruflichen Weiterbildung wird angenommen, dass du investiert, um deine aktuelle Erwerbstätigkeit zu sichern oder eine höhere Qualifikation für künftige Einnahmen aufzubauen. Weil beides die Einnahmensphäre betrifft, sind die Kosten vollständig bei der Einkommensteuer abziehbar.
Das führt zu einer sofortigen Steuerersparnis in Höhe deines persönlichen Grenzsteuersatzes. Bei einem Einkommen mit Grenzsteuersatz 30 Prozent sparst du 300 Euro Steuern pro 1.000 Euro Weiterbildungskosten. Bei Spitzensteuersatz von 42 Prozent sogar 420 Euro je 1.000 Euro.
Die Abgrenzung zur Erstausbildung ist dabei entscheidend: Wer vor seiner Weiterbildung noch gar keine abgeschlossene Ausbildung oder kein erstes Studium hatte, fällt unter die Sonderausgaben-Regelung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Deckel von 6.000 Euro pro Jahr.
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 1 EStG
Die Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 EStG (Werbungskosten). Der Gesetzestext lautet sinngemäß: "Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind."
Die Abgrenzung zur Sonderausgaben-Regelung steht in § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Dort heißt es: "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung bis zu 6.000 Euro im Kalenderjahr" sind Sonderausgaben, "sofern sie weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind."
Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung die Abgrenzung klargestellt: Weiterbildung nach Abschluss einer Erstausbildung (Lehre oder Studium) ist Werbungskosten. Die erste Berufsausbildung oder das Erststudium ist Sonderausgaben. Zweitstudium und weitere Fortbildungen dagegen immer Werbungskosten.
Wer kann Werbungskosten geltend machen?
- Arbeitnehmer in angestellter Tätigkeit, die sich beruflich fortbilden (z.B. Wirtschaftsfachwirt IHK, Zweitstudium, Meister)
- Beschäftigte in Umschulung mit beruflichem Bezug zur künftigen Tätigkeit
- Arbeitssuchende, die sich auf einen Beruf vorbereiten (Kosten dann als vorweggenommene Werbungskosten)
- Rentner in einer zweiten beruflichen Laufbahn, bei der die Weiterbildung direkten Bezug hat
Nicht als Werbungskosten absetzbar: Hobby-Kurse ohne beruflichen Bezug, Weiterbildungen in komplett fremden Bereichen ohne erkennbare spätere Einnahmeabsicht, und wie erwähnt Erstausbildungen (dort Sonderausgaben).
Was ist alles absetzbar?
| Kostenart | Höhe | Beleg |
|---|---|---|
| Kursgebühren | tatsächlich gezahlt | Rechnung des Bildungsträgers |
| Prüfungsgebühren | tatsächlich gezahlt | IHK-Bescheid oder Rechnung |
| Fachbücher | tatsächlich gezahlt | Rechnung, Buchhandelsbeleg |
| Fahrtkosten eigener PKW | 0,30 Euro pro km (einfache Strecke) | Kilometeraufstellung, Kalender |
| Ab 21. km | 0,38 Euro pro km (2026) | wie oben |
| ÖPNV-Tickets | tatsächlich gezahlt | Tickets, Jahreskartenbeleg |
| Arbeitsmittel (Laptop, Software) | tatsächlich gezahlt | Rechnung, ggf. Abschreibung über Jahre |
| Zweithaushalt (bei auswärtiger Weiterbildung) | Miete, Nebenkosten | Mietvertrag, Nachweise |
| Verpflegungsmehraufwand | 14 oder 28 Euro je Tag (je nach Dauer) | Anwesenheitsliste |
Beispielrechnung
Markus aus Augsburg macht den Wirtschaftsfachwirt berufsbegleitend. Kurskosten 3.997 Euro (nach Aufstiegs-BAföG-Eigenanteil rund 1.000 Euro, der Rest Förderung). Zusätzlich: IHK-Prüfungsgebühr 490 Euro, Fachbücher 180 Euro, ein Laptop für 1.200 Euro, den er zu 70 Prozent beruflich nutzt.
Rechnung: Eigenanteil 1.000 Euro plus Prüfungsgebühr 490 Euro plus Bücher 180 Euro plus 70 Prozent von 1.200 Euro gleich 840 Euro Laptop-Anteil ergibt 2.510 Euro Werbungskosten in einem Jahr. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent bedeutet das eine Steuerersparnis von 753 Euro.
Die Rückzahlung der Aufstiegs-BAföG-Förderung ist NICHT nochmal absetzbar, weil diese ja damals auch nicht versteuert wurde. Nur der selbst getragene Eigenanteil zählt.
Abgrenzung: Werbungskosten vs. Sonderausgaben bei Erstausbildung
Der Unterschied ist groß. Studenten im Erststudium mit 0 Euro Einkommen können die 6.000 Euro Sonderausgaben meist gar nicht voll nutzen, weil sie keine Steuern zahlen. Bei Werbungskosten dagegen entsteht ein Verlustvortrag, der später bei erstem Berufsstart gegen das Einkommen verrechnet wird.
Deshalb prüfen Finanzämter genau, ob es sich um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt. Die Grundregel: Wer mindestens eine reguläre Berufsausbildung (3 Jahre, IHK-Abschluss) oder ein Erststudium hinter sich hat, ist in jeder weiteren Maßnahme im Werbungskosten-Regime.
Was NICHT geht
- Doppelförderung mit AfA-Erstattung: Was die Agentur für Arbeit schon an Fahrtkosten oder Kinderbetreuung ersetzt hat, darfst du nicht zusätzlich absetzen (§ 3c EStG)
- Private Anteile gemischter Kosten: ein Smartphone, das du überwiegend privat nutzt, ist nur anteilig absetzbar
- Genussmittel während Weiterbildung: kein Abzug für Kaffee, Restaurant, Unterhaltung
- Lerngruppentreffen mit privatem Charakter
Bitte Steuerberater konsultieren, individuelle Situation weicht ab. Diese Seite liefert eine Orientierung, keinen rechtsverbindlichen Steuerrat.
So machst du Werbungskosten geltend
- Belege sammeln: alle Rechnungen, Quittungen, Ticketabschnitte einsortieren
- Kilometeraufstellung führen: Datum, Zweck, gefahrene Kilometer
- In der Steuererklärung: Anlage N ausfüllen, Abschnitt "Fortbildungskosten" oder "Werbungskosten"
- Belege NICHT einreichen (seit 2017 Belegvorhaltepflicht statt Einreichung), nur auf Anforderung nachreichen
- Belege 10 Jahre aufbewahren bei höherem Einkommen, sonst 4 Jahre plus Veranlagungszeitraum
Quellen und Rechtsstand
- § 9 EStG, gesetze-im-internet.de
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Sonderausgaben Erstausbildung)
- § 3c EStG (Keine Doppelförderung)
- Pillar-Seite Förderwege im Überblick
Zuletzt geprüft am 24.04.2026. Bitte Steuerberater konsultieren, individuelle Situation weicht ab.