- Rechtsgrundlage: § 83 SGB III (Weiterbildungskosten, Nr. 3 Fahrkosten)
- ÖPNV: tatsächliche Kosten (Einzelticket, Monats- oder Jahreskarte anteilig)
- Eigener PKW: 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer einfache Strecke
- Gilt bei Bildungsgutschein, LTA, Qualifizierungsgeld, QCG
- Bei Online-Kursen ohne Präsenztermin: keine Fahrtkosten
- Selbst finanzierte Weiterbildung: steuerliche Absetzung als Werbungskosten
Was sind Fahrtkosten nach § 83 SGB III?
§ 83 SGB III fasst unter dem Oberbegriff "Weiterbildungskosten" vier Positionen zusammen: Lehrgangskosten, Fahrtkosten, Arbeitsmittel und Kinderbetreuungskosten. Die Fahrtkostenerstattung soll sicherstellen, dass die Anreise zur Weiterbildungsstätte kein finanzielles Hindernis ist.
Praktisch bedeutet das: Wenn du eine nach AZAV zertifizierte Weiterbildung mit Bildungsgutschein, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) oder anderer anerkannter AfA-Förderung besuchst, bekommst du die Kosten für die Anreise ersetzt. Entweder als Einzelerstattung (Ticket, Fahrschein, Tankbeleg ist nicht nötig) oder als Kilometerpauschale.
Der Kilometersatz von 0,20 Euro ist die Standardpauschale der Bundesagentur für Arbeit für die sogenannten "kleinen Reisekosten" nach § 5 Bundesreisekostengesetz. Er deckt Benzin, Verschleiß und Anteil der Versicherung ab. Der Satz ist bewusst niedriger als die steuerliche Entfernungspauschale (0,30 bis 0,38 Euro), weil es nicht um eine volle Fahrtkostenerstattung geht, sondern um einen Ausgleich.
Rechtsgrundlage: § 83 SGB III
Der maßgebliche Paragraph ist § 83 SGB III. Absatz 1 listet die erstattungsfähigen Positionen auf, Nummer 3 nennt ausdrücklich die "Fahrkosten". Die konkreten Werte (Pauschale PKW, ÖPNV-Erstattung) sind in der Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 83 SGB III und in der "Weisungslage" der BA geregelt.
Wichtig zu unterscheiden: § 83 gilt nur bei geförderter Weiterbildung über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter. Wer seine Weiterbildung privat zahlt oder über Aufstiegs-BAföG finanziert, fällt nicht unter § 83 SGB III. Dort gelten andere Regeln (entweder Aufstiegs-BAföG-Pauschalen oder steuerliche Absetzung).
Wer bekommt Fahrtkosten erstattet?
- ALG-1-Empfänger mit Bildungsgutschein nach § 81 SGB III
- Bürgergeld-Empfänger mit Weiterbildung über das Jobcenter
- Beschäftigte, die QCG-Förderung nach § 82 SGB III oder Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III bekommen, sofern die AfA die Fahrtkosten mit bewilligt
- Reha-Umschüler mit LTA-Förderung der Deutschen Rentenversicherung (dort teils großzügigere Pauschalen)
Ausschlüsse: Privat bezahlte Weiterbildungen, Aufstiegs-BAföG-Kurse (dort eigenes Pauschalsystem), rein virtuelle Kurse ohne Anreisebedarf.
Höhe und Abrechnung
| Verkehrsmittel | Erstattung | Anmerkung |
|---|---|---|
| ÖPNV (Bus, Bahn, Straßenbahn) | Tatsächliche Kosten | Einzelticket, Monats- oder Jahreskarte anteilig |
| Deutschland-Ticket | 49 Euro monatlich anteilig (Stand 2026) | Nur wenn wirklich für Weiterbildung genutzt |
| Eigener PKW | 0,20 Euro pro gefahrenem Kilometer (einfache Strecke) | Kein Tankbeleg nötig, Pauschale |
| Fahrgemeinschaft (Mitfahrer) | 0,20 Euro (Fahrer bekommt Pauschale) | Mitfahrer: kein separater Zuschuss |
| Taxi | Nur bei nachgewiesener Unzumutbarkeit ÖPNV | Einzelfallprüfung, Beleg nötig |
Beispielrechnung
Thomas aus Hof fährt zweimal pro Woche in die Berufsförderungswerk-Präsenzphase in Bayreuth. Einfache Strecke: 55 Kilometer. Zwölf Monate Weiterbildung, davon 20 Präsenztage im Jahr.
Rechnung: 55 Kilometer mal 2 (Hin und Rück) mal 20 Tage mal 0,20 Euro ergibt 440 Euro pro Jahr Fahrtkostenerstattung. Die Agentur zahlt das monatlich oder als Quartalsauszahlung. Alternative mit Deutschland-Ticket: 49 Euro mal 12 gleich 588 Euro, aber nur wenn nachgewiesen wird, dass das Ticket primär für Weiterbildung genutzt wird. Bei nur 20 Präsenztagen im Jahr wäre die Kilometerpauschale günstiger und wird meist gewählt.
Bei rein berufsbegleitender Online-Weiterbildung wie dem Wirtschaftsfachwirt bei SkillSprinters (Di+Do abends online) fallen keine Anfahrten zum Träger an. Nur der Prüfungstag bei der IHK wird erstattet.
So beantragst du Fahrtkosten
- Beim ersten Gespräch mit dem AfA-Vermittler oder Fallmanager den Weg zur Weiterbildungsstätte erwähnen. Der Vermittler nimmt die Fahrtkosten mit in den Förderbescheid auf.
- Bei Bewilligung: Abrechnungsformular vom Träger oder von der Agentur erhalten.
- Monatlich oder quartalsweise Kilometer oder ÖPNV-Tage eintragen. Unterschrift des Kursträgers auf Anwesenheitsliste.
- Abrechnung beim Träger einreichen oder direkt an die AfA senden. Auszahlung auf dein Konto, meist 2 bis 4 Wochen nach Einreichung.
- Belege aufheben (1 Jahr), falls Nachprüfung erfolgt.
Abgrenzung: Fahrtkosten SGB III vs. steuerliche Entfernungspauschale
Bei Selbstzahlern gilt § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: Entfernungspauschale für Weiterbildungsfahrten 0,30 Euro pro Kilometer für die ersten 20 Kilometer, ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Diese höheren Sätze kommen aber nur zur Anwendung, wenn du die Fahrtkosten selbst trägst und als Werbungskosten absetzt.
Häufige Missverständnisse
Viele denken, die 0,20 Euro seien zu niedrig und rechnen mit der steuerlichen Entfernungspauschale. Das führt zu Enttäuschung bei der Abrechnung. Der BA-Satz ist bewusst niedriger, weil die Förderung eben nur ein Zuschuss und keine vollständige Erstattung sein soll.
Ein weiteres Missverständnis: ÖPNV-Tickets könnten rückwirkend eingereicht werden. Das geht meist nur innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums. Belege aus dem Vorjahr werden oft abgelehnt. Deshalb: Fahrtkosten immer quartalsweise abrechnen, nicht erst am Ende der Weiterbildung.
Quellen und Rechtsstand
- § 83 SGB III, gesetze-im-internet.de
- Bundesagentur für Arbeit, Weiterbildungskosten
- § 5 Bundesreisekostengesetz
- Pillar-Seite Förderwege im Überblick
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.