Die erste Stufe der höherqualifizierenden Berufsbildung

Das Berufsbildungsgesetz kennt drei Fortbildungsstufen mit festen Bezeichnungen (§ 53a BBiG): den Geprüften Berufsspezialisten als erste, den Bachelor Professional als zweite und den Master Professional als dritte Stufe. Jede Fortbildungsordnung der ersten Stufe soll auf einen Abschluss der zweiten hinführen.

Was die erste Stufe prüft, steht in § 53b BBiG. Festgestellt wird, ob jemand die Fertigkeiten aus der Berufsausbildung vertieft und die berufliche Handlungsfähigkeit um neue ergänzt hat. Als Regelzugang ist ein Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorzusehen, die einzelnen Verordnungen kennen daneben weitere Wege über Berufspraxis. Die Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für“ darf nur führen, wer die Prüfung oder eine gleichwertige Prüfung bestanden hat.

Im Deutschen Qualifikationsrahmen sind die Berufsspezialisten dem Niveau 5 zugeordnet. Zum Vergleich: Der Bachelor Professional steht auf Niveau 6.

Bundesverordnung oder Kammerregelung

Berufsspezialisten gibt es auf zwei rechtlichen Wegen. Der eine ist eine Fortbildungsordnung des Bundes. Für den IT-Bereich sind das fünf Verordnungen: Softwareentwicklung, Systemintegration und Vernetzung, IT-Beratung, Datenanalyse und Informationssicherheit. Solche Abschlüsse sind bundesweit gleich geregelt, die schriftlichen Termine der IT-Berufsspezialisten sind bundeseinheitlich, auch wenn nicht jede IHK jede Prüfung anbietet.

Der andere Weg ist eine Regelung der Kammer nach § 54 BBiG. Sie ist möglich, wenn es für den Abschluss keine Fortbildungsordnung des Bundes gibt. Die Bezeichnung „Geprüfter Berufsspezialist für“ setzt dann voraus, dass die oberste Landesbehörde bestätigt, dass die Regelung die Anforderungen der ersten Stufe erfüllt. Hinter der Bezeichnung steht in Klammern ein Zusatz, aus dem die erlassende Kammer hervorgeht. Wo und für wen geprüft wird, regelt dann die jeweilige Kammer: Die IHK für Oberfranken Bayreuth etwa ist beim Berufsspezialisten für Industrielle Transformation für Bewerber zuständig, die im Kammerbezirk wohnen, dort beschäftigt sind oder dort einen Lehrgang im Direktunterricht besuchen.

Für die Entscheidung heißt das: Bei einer Bundesverordnung können Sie den Lehrgang überall machen und bei Ihrer IHK prüfen, sofern sie den Termin anbietet. Bei einer Kammerregelung sollten Sie vor der Anmeldung klären, ob die Kammer Sie überhaupt prüft. Diese Frage gehört vor die Anmeldung, nicht danach.

Zertifikat oder Fortbildungsprüfung

Es gibt Lehrgänge mit „IHK“ im Namen, die als Zertifikatslehrgang mit einem Zertifikat des Anbieters enden. Der Geprüfte Berufsspezialist ist dagegen ein Fortbildungsabschluss nach dem Berufsbildungsgesetz mit eigener Verordnung oder Rechtsvorschrift, eigener Prüfungsordnung und einer Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Kammer. Wer wissen will, was er bekommt, fragt nach der Rechtsgrundlage.

Unsere vier Vorbereitungslehrgänge

Alle vier laufen live online an drei Abenden pro Woche, montags bis mittwochs, ohne Samstagsunterricht.

AbschlussRechtsgrundlageLehrgangPrüfung
Geprüfter Berufsspezialist für InformationssicherheitInSiFPrV, Bund08.02. bis 16.08.2027, 320 UE, 18:00 bis 21:15 Uhrschriftlich 13.09.2027, bundeseinheitlich
Geprüfter Berufsspezialist für DatenanalyseDAFPrV, Bund08.02. bis 16.08.2027, 320 UE, 18:00 bis 21:15 Uhrschriftlich 13.09.2027, bundeseinheitlich
Geprüfter Berufsspezialist für Industrielle Transformation (IHK für Oberfranken Bayreuth)Rechtsvorschrift der IHK für Oberfranken Bayreuth08.02. bis 05.10.2027, 405 UE, 18:00 bis 21:15 UhrIHK für Oberfranken Bayreuth, für Teilnehmer aus Oberfranken
Geprüfter Berufsspezialist für Künstliche Intelligenz und Maschinelles Lernen (IHK Region Stuttgart)Kammerregelung11.01. bis 07.09.2027, 408 UE, 17:45 bis 21:15 UhrHerbst 2027, IHK Region Stuttgart

Die beiden IT-Abschlüsse führen über einen eigenen Zulassungsweg weiter zum Bachelor Professional in IT, Einzelheiten im Ratgeber Bachelor Professional in IT. Zur KI-Aufstiegsfortbildung finden Sie alle Details auf der Seite KI-Aufstiegsfortbildung.

Zur Finanzierung: Aufstiegs-BAföG kann beantragt werden, über die Förderung entscheidet das zuständige Amt. Den Antrag stellen Sie selbst beim Amt für Ausbildungsförderung Ihres Bundeslandes. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet immer die Kammer.

Welcher Abschluss zu Ihrer Berufserfahrung passt, klären wir in einem kostenlosen Gespräch: Beratungstermin vereinbaren oder anrufen unter 0160 1215470 (Mo bis Fr, 8:30 bis 12:30 Uhr).