- Rechtsgrundlagen: § 110 SGB III (Transfermaßnahmen, Qualifizierungszuschuss bis 2.500 Euro) und § 111 SGB III (Transferkurzarbeitergeld).
- Zweck: vermeidet Arbeitslosigkeit bei betriebsbedingten Kündigungen.
- Dauer: bis zu 12 Monate, in der Praxis typisch 6 bis 12 Monate.
- Bezahlung: Transferkurzarbeitergeld 60 Prozent netto, 67 Prozent mit Kind. Häufig mit Aufstockung durch Altarbeitgeber auf 80 bis 90 Prozent.
- Während der Zeit: Qualifizierung, Bewerbungscoaching, Vermittlung. Vermeidet Sperrzeit.
Was ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft ist eine zeitlich befristete Auffangstruktur für Beschäftigte, die wegen betriebsbedingter Kündigung ihren Arbeitsplatz verlieren. Statt unmittelbar in die Arbeitslosigkeit zu gehen, wechseln die Betroffenen befristet in eine neue juristische Einheit. Dort bekommen sie statt Lohn das Transferkurzarbeitergeld und werden aktiv bei Qualifizierung, Coaching und Vermittlung unterstützt.
In der Praxis ist eine Transfergesellschaft oft ein Bestandteil eines Sozialplans bei Werksschließungen, Insolvenzen oder großen Stellenabbau-Programmen. Bekannt geworden sind sie aus der Stahlindustrie, dem Einzelhandel (Karstadt, Kaufhof), der Automobilindustrie (Opel, Ford) und der Bankbranche. Beschäftigte unterschreiben einen dreiseitigen Vertrag: Altarbeitgeber, Beschäftigter und Transfergesellschaft.
Der Vorteil für Betroffene ist erheblich: Sie vermeiden die Sperrzeit von 12 Wochen, die bei einem Aufhebungsvertrag ohne triftigen Grund droht. Sie haben länger Zeit, einen neuen Job zu finden, meist bei vollem Einsatz professioneller Outplacement-Berater. Und sie können die Zeit für Weiterbildung nutzen.
Rechtsgrundlage
Zentral sind zwei Paragraphen: § 110 SGB III regelt Transfermaßnahmen (inklusive Qualifizierungszuschuss bis 2.500 Euro pauschal pro Person), § 111 SGB III regelt das Transferkurzarbeitergeld. Der Gesetzestext steht auf gesetze-im-internet.de. Voraussetzung ist eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG (größere Personalanpassung, Betriebsstilllegung, Verlagerung).
Wer kann in eine Transfergesellschaft wechseln?
- Beschäftigte, deren Arbeitgeber von Stellenabbau, Werksschließung oder Insolvenz betroffen ist.
- Voraussetzung: Der Wechsel ist im Sozialplan oder in einer Betriebsvereinbarung vorgesehen.
- Freiwilligkeit: Niemand ist verpflichtet zu wechseln. Alternativen sind Abfindung und direkte Arbeitslosigkeit.
- Keine Altersbegrenzung: Auch Mitarbeiter kurz vor der Rente können profitieren, wenn dadurch Arbeitslosigkeit vermieden wird.
Finanzielle Konditionen
Die finanzielle Ausstattung setzt sich aus drei Bausteinen zusammen:
| Baustein | Höhe | Quelle |
|---|---|---|
| Transferkurzarbeitergeld | 60 Prozent netto (67 Prozent mit Kind) | Agentur für Arbeit |
| Aufstockung | typisch 20 bis 30 Prozent zusätzlich auf 80 bis 90 Prozent | Altarbeitgeber (aus Sozialplan) |
| Qualifizierung | bis zu 2.500 Euro pauschal pro Teilnehmer | Agentur für Arbeit (§ 110 SGB III; ergänzend § 111a SGB III bei Transferkurzarbeitergeld) |
Während der Transferzeit bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Beitragsgrundlage ist der bisherige Bruttolohn. Anschluss-ALG-1 beginnt nach Ablauf der Transferzeit ohne Sperrzeit.
Fallbeispiel: Maschinenbauer schließt Standort
Ein Automobilzulieferer schließt einen Standort mit 200 Beschäftigten. Im Sozialplan wird eine Transfergesellschaft für 10 Monate vereinbart. Ein 48-jähriger Meister mit 3.200 Euro netto wechselt.
Seine Bezüge in der Transfergesellschaft: Transfer-KUG 60 Prozent = 1.920 Euro. Aufstockung durch Altarbeitgeber auf 80 Prozent = zusätzlich 640 Euro. Netto-Einkommen: 2.560 Euro monatlich, 10 Monate lang.
Während dieser Zeit nutzt er 4 Monate für Qualifizierung, macht einen Industriemeister-Kurs in einer Fachrichtung, die im regionalen Arbeitsmarkt gefragt ist, und schreibt parallel Bewerbungen. Er findet nach 7 Monaten einen neuen Job und scheidet vorzeitig aus. Die Transfergesellschaft hat seine Arbeitslosigkeit auf null reduziert, seine Qualifikation erhöht und ihm einen finanziell erträglichen Übergang ermöglicht.
Abgrenzung zu Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit und Abfindung
Klassische Kurzarbeit findet im laufenden Betrieb bei vorübergehendem Arbeitsausfall statt. Der Job bleibt bestehen. Transferkurzarbeit trennt dagegen endgültig vom alten Arbeitgeber.
Direkte Arbeitslosigkeit nach Aufhebungsvertrag droht mit Sperrzeit von 12 Wochen nach § 159 SGB III, außer es liegt ein wichtiger Grund vor. Wechsel in Transfergesellschaft vermeidet die Sperrzeit immer.
Abfindung ist einmaliges Geld ohne begleitende Unterstützung. Transfergesellschaft bringt Qualifizierung, Coaching, Vermittlung. Oft gibt es beides, die Abfindung wird dann aber häufig reduziert.
Häufige Missverständnisse
Missverständnis 1: "Transfergesellschaft = Parken mit Lohn." Falsch. Es gibt aktive Vermittlungspflicht, regelmäßige Termine, Coaching. Wer nicht mitarbeitet, verliert Leistungen.
Missverständnis 2: "Das lohnt sich nicht, wenn ich schnell einen neuen Job habe." Doch. Vorzeitiges Ausscheiden ist jederzeit möglich. Die Zeit bis dahin ist besser als sofortige Arbeitslosigkeit.
Missverständnis 3: "Transfergesellschaften sind Bildungsträger." Teilweise richtig. Viele Transfergesellschaften sind selbst AZAV-zertifiziert oder kooperieren mit AZAV-zugelassenen Trägern. Für Teilnehmer bedeutet das: Qualifizierung ist Teil des Gesamtpakets.
Häufige Fragen (FAQ)
Wie hoch ist das Transferkurzarbeitergeld?
60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, 67 Prozent bei mindestens einem Kind im Haushalt (gleiche Sätze wie beim klassischen Kurzarbeitergeld). Der frühere Arbeitgeber stockt in der Regel auf 80 bis 90 Prozent auf. Die genaue Höhe der Aufstockung steht im Transfer-Sozialplan.
Wie lange darf eine Transfergesellschaft laufen?
Transferkurzarbeitergeld nach § 111 SGB III wird bis zu 12 Monate gezahlt. In der Praxis typisch 6 bis 12 Monate. Ein vorzeitiges Ausscheiden ist möglich, wenn ein neuer Job gefunden wurde oder Weiterbildung abgeschlossen ist.
Muss ich in die Transfergesellschaft wechseln?
Nein. Es ist eine freiwillige Entscheidung. Wer nicht wechselt, bekommt in der Regel eine Abfindung und wird direkt arbeitslos. Wer wechselt, bekommt Transfer-KUG, vermeidet die Sperrzeit nach § 159 SGB III und hat professionelle Vermittlungsunterstützung.
Quellen und Rechtsstand
- § 111 SGB III bei gesetze-im-internet.de
- § 110 SGB III (Transferkurzarbeitergeld)
- BA zu Transfermaßnahmen
- Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 111 SGB III, Stand 2026
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.