- Idee: Während Kurzarbeit die freie Zeit für Qualifizierung nutzen.
- Alte Sonderregel § 106a SGB III (Corona): ausgelaufen am 31.07.2024, nicht verlängert.
- Heute: QCG (§ 82 SGB III) oder Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III) greifen parallel zu Kurzarbeit.
- Voraussetzung: AZAV-zertifizierter Kursträger und Einverständnis des Arbeitgebers.
- Vorteil: Arbeitnehmer bleibt qualifiziert, Arbeitgeber senkt Personalentwicklungskosten, Staat senkt Arbeitslosigkeitsrisiko.
Was ist Kurzarbeit plus Qualifizierung?
Kurzarbeit bedeutet, dass im Betrieb vorübergehend weniger gearbeitet wird, weil zum Beispiel Aufträge fehlen, Lieferketten stocken oder eine Branche durch Strukturwandel geht. Der Arbeitgeber reduziert die Arbeitszeit, und die Agentur für Arbeit zahlt für den ausgefallenen Teil Kurzarbeitergeld. Dieser Kern ist in § 95 SGB III geregelt.
Wenn ein Mitarbeiter nur noch 50 Prozent arbeitet, entsteht automatisch freie Zeit. Die klassische Reaktion ist: warten und hoffen. Die bessere Reaktion: diese Zeit für Qualifizierung nutzen. Der Mitarbeiter kommt gestärkt aus der Kurzarbeit, der Arbeitgeber hat eine zukunftsfähigere Belegschaft, und der Staat senkt das Risiko dauerhafter Arbeitslosigkeit.
In der Pandemie hatte der Gesetzgeber mit § 106a SGB III eine Sonderregel geschaffen, die Arbeitgebern Sozialversicherungsbeiträge zurückerstattet hat, wenn sie Kurzarbeiter qualifizierten. Diese Regelung ist am 31.07.2024 ausgelaufen. Heute greifen stattdessen die regulären Instrumente QCG und Qualifizierungsgeld, die auch während Kurzarbeit anwendbar sind.
Rechtsgrundlage
Zentral sind drei Paragraphen:
- § 95 SGB III: Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung
- § 82 SGB III: Qualifizierungschancengesetz (QCG), Förderung der Lehrgangskosten
- § 82a SGB III: Qualifizierungsgeld bei strukturwandelbedingter Weiterbildung
Alle drei sind auf gesetze-im-internet.de abrufbar. Die alte Regel § 106a SGB III existiert zwar noch als Paragraph-Nummer, ihre Anwendung ist aber seit August 2024 beendet.
Zwei aktuelle Wege: QCG oder Qualifizierungsgeld
Je nach Situation gibt es zwei verschiedene Förderwege. Beide sind parallel zu Kurzarbeitergeld möglich.
| QCG (§ 82) | Qualifizierungsgeld (§ 82a) | |
|---|---|---|
| Zielgruppe | alle Beschäftigten, branchenoffen | Beschäftigte in strukturwandelbetroffenen Branchen |
| Was wird gefördert? | Lehrgangskosten + Arbeitsentgeltzuschuss | Lohnersatz (60 bzw. 67 Prozent) |
| Dauer | Dauer der Maßnahme | bis zu 3,5 Jahre |
| Arbeitgeber-Zustimmung | ja, zwingend | ja, Antrag gemeinsam |
| Kombination mit Kurzarbeit | ja | ja |
Wer kann Kurzarbeit plus Qualifizierung nutzen?
Grundsätzlich alle Beschäftigten in Kurzarbeit, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Betrieb hat offizielle Kurzarbeit angezeigt und bezieht Kurzarbeitergeld.
- Der Arbeitgeber stimmt der Weiterbildung ausdrücklich zu.
- Die Weiterbildung wird bei einem AZAV-zertifizierten Träger gemacht.
- Die Maßnahme ist mindestens 120 Stunden lang (QCG-Standardvoraussetzung).
- Inhalte bringen neue Kompetenzen, sind nicht Teil der normalen Einarbeitung.
Fallbeispiel: Industrieunternehmen in Kurzarbeit
Ein Zulieferer-Betrieb hat Kurzarbeit für 8 Monate angemeldet. Ein Lagerist arbeitet 50 Prozent seiner normalen Zeit. Bruttolohn vorher 2.800 Euro, jetzt also effektiv 1.400 Euro Arbeit plus Kurzarbeitergeld auf die andere Hälfte.
Der Arbeitgeber meldet ihn für einen 12-monatigen Wirtschaftsfachwirt-Kurs an einem zertifizierten Träger an, Kosten 3.997 Euro. Das Unternehmen hat 120 Beschäftigte, also kleine Unternehmensgröße nach QCG. Dazu gibt es eine Betriebsvereinbarung Weiterbildung mit dem Betriebsrat.
Förderung: QCG-Förderquote für kleine Unternehmen (10 bis 249 MA) = 50 Prozent, plus 5 Prozentpunkte wegen Betriebsvereinbarung = 55 Prozent. Zuschuss: 2.198 Euro. Zusätzlich bekommt der Arbeitgeber einen Arbeitsentgeltzuschuss während der Weiterbildungszeiten. Unterm Strich: Weiterbildung kostet das Unternehmen netto rund 1.500 Euro, die Freizeit der Kurzarbeit wird in bleibende Qualifikation umgewandelt, der Lagerist hat danach die Grundlage für den Sprung in kaufmännische Aufgaben.
Häufige Missverständnisse
Missverständnis 1: "Während Kurzarbeit darf ich nichts nebenbei machen." Falsch. Weiterbildung ist explizit erlaubt und gefördert. Verboten ist nur eine zweite bezahlte Beschäftigung ohne Zustimmung.
Missverständnis 2: "Die Corona-Regel gilt noch, ich habe das irgendwo gelesen." Falsch. § 106a SGB III lief am 31.07.2024 aus. Was heute gilt, steht in §§ 82 und 82a SGB III.
Missverständnis 3: "Der Arbeitgeber darf mich zur Weiterbildung zwingen." Nein. Weiterbildung ist grundsätzlich freiwillig. Der Arbeitgeber kann sie anbieten und finanziell attraktiv gestalten, erzwingen im Normalfall aber nicht. Ausnahme: betriebliche Pflichtschulungen (Arbeitssicherheit, Datenschutz).
So gehst du vor
- Gespräch mit Arbeitgeber oder Personalabteilung suchen. Thema: freie Zeit für Qualifizierung nutzen.
- AZAV-zertifizierten Bildungsträger auswählen. Hinweis auf KURSNET.
- QCG- oder Qualifizierungsgeld-Antrag gemeinsam mit Arbeitgeber bei der Agentur für Arbeit stellen.
- Bewilligungsbescheid abwarten, dann mit der Maßnahme starten.
- Während der gesamten Weiterbildung bekommt der Arbeitnehmer entweder Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld, die Lehrgangskosten werden bezuschusst oder ganz getragen.
Häufige Fragen (FAQ)
Gilt § 106a SGB III noch?
Nein. Die Sonderregelung aus der Corona-Zeit, die Beiträge zur Sozialversicherung während Kurzarbeit plus Qualifizierung erstattet hat, ist am 31.07.2024 ausgelaufen. Sie wurde nicht verlängert. Heute laufen Kurzarbeit und Weiterbildung über die regulären Instrumente QCG und Qualifizierungsgeld.
Kann ich Kurzarbeitergeld und Weiterbildungsförderung gleichzeitig bekommen?
Ja. Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung nach § 95 SGB III. Die Förderung der Lehrgangskosten durch QCG (§ 82) oder der Unterhalt durch Qualifizierungsgeld (§ 82a) laufen parallel. Voraussetzung ist eine AZAV-zertifizierte Maßnahme und Zustimmung des Arbeitgebers.
Was ist der Vorteil für den Arbeitgeber?
Der Mitarbeiter bleibt qualifiziert, kommt schneller wieder in Vollauslastung und ist für die Zeit nach der Kurzarbeit besser einsetzbar. Außerdem übernimmt die Agentur für Arbeit einen Großteil oder die gesamten Lehrgangskosten. Das senkt die eigenen Personalentwicklungskosten erheblich.
Quellen und Rechtsstand
- § 82 SGB III (QCG)
- § 82a SGB III (Qualifizierungsgeld)
- § 95 SGB III (Kurzarbeitergeld)
- BA Informationen Kurzarbeitergeld
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.