Wer in Snapchat den Chatbot My AI zum ersten Mal nutzen wollte, musste vorher einen Hinweis mit „ok“ bestätigen.
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Was die Kölner Kammer untersagt
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Beklagt war die Snap Group Limited mit Sitz in London, Vertragspartnerin der Snapchat-Nutzer in Deutschland und Tochter der US-amerikanischen Snap Inc. Nach mündlicher Verhandlung am 16. Juli 2026 hat die 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln am 17. September 2026 entschieden, Aktenzeichen 33 O 120/24. Bekannt gemacht hat der vzbv das Urteil erst mit einer Meldung vom 15. Oktober 2026, den Urteilstext stellte er als PDF bereit.
Laut Tenor ist es Snap untersagt,
- ohne Rechtsgrundlage personenbezogene Daten, die über My AI erhoben werden, zu Werbezwecken zu verarbeiten, wenn das so geschieht wie im Hinweis vor der ersten Nutzung beschrieben,
- eine Einwilligung in die Werbenutzung über voreingestellte Ankreuzkästchen einzuholen,
- im Nutzerkonto Minderjähriger die Anzeigenthemen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ vorauszuwählen.
Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Nach Angaben des vzbv hat das Gericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben; die Kosten trägt laut Urteil Snap.
Ein Klick auf „ok“ reichte dem Gericht nicht
Snapchat richtet sich an Nutzer ab 13 Jahren. In dem Hinweis vor der ersten Nutzung von My AI hieß es laut vzbv unter anderem, der Chatbot könne angegebene Informationen verwenden, um das Nutzererlebnis zu personalisieren, „unter anderem Anzeigen“. Eine wirksame Einwilligung ist dieser mit „ok“ bestätigte Text nach Auffassung des Gerichts nicht. Für vorangekreuzte Haken gilt dasselbe, die Kammer verweist dazu auf den Bundesgerichtshof.
Auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich Snap laut Gericht ebenfalls nicht berufen, weil die Nutzer bei der Erhebung weder über die berechtigten Interessen noch über die Rechtsgrundlage informiert wurden.
Bleibt der Einwand, es handle sich nur um kontextbezogene Werbung. Er verfängt laut Gericht nicht. Snap behält sich in seinen Servicebestimmungen die Nutzung für personalisierte Werbung vor, und laut Klageerwiderung verwendet das Unternehmen die Textanfrage eines Nutzers in My AI, um zu entscheiden, ob und welche Werbung angezeigt wird.
Sensible Angaben, ob gewollt oder nicht
Über den Chatbot werden laut Gericht auch besondere Kategorien personenbezogener Daten erhoben, etwa Angaben zur Gesundheit oder zur sexuellen Orientierung. Solche Daten dürfen nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO nur verarbeitet werden, wenn eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 greift. Eine ausdrückliche Einwilligung lag nach Feststellung des Gerichts nicht vor. Einen Hinweis auf einer Unterseite, keine sensiblen Informationen einzugeben, wertete die Kammer als unverbindlichen Ratschlag. Darauf, ob der Anbieter sensible Daten gezielt erheben will, kommt es nach dem Urteil nicht an. Das Verbot gilt so oder so. Auch das Argument, solche Daten seien „aufgedrängt“, ließ das Gericht nicht gelten.
Gestützt hat sich die Kammer auch auf Stellungnahmen der Landesbeauftragten für Datenschutz NRW und der Bundesbeauftragten für den Datenschutz.
Nicht rechtskräftig und an eine Gestaltung gebunden
Rechtskräftig ist das Urteil nicht. Laut heise kann Snap vor höheren Instanzen dagegen vorgehen; ob das Unternehmen Berufung eingelegt hat, geht aus den vorliegenden Quellen nicht hervor.
Die Unterlassung zur Werbenutzung bezieht sich auf die konkrete Gestaltung, also auf eine Verarbeitung, wie sie im Hinweis vor der ersten Nutzung beschrieben war. Ob Snap diese Gestaltung inzwischen geändert hat, sagen die Quellen nicht. Verurteilt ist allein Snap. Was das Urteil für andere Chatbots bedeutet, hat das Gericht nicht entschieden, das bleibt Einordnung.
Begonnen hat das Verfahren nach Angaben von vzbv und heise vor dem Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA). Seit dem DSA dürfen Plattformen laut vzbv keine Werbung auf Basis von Profilbildung ausspielen, wenn der Nutzer minderjährig sein könnte. Die Forderung des Verbands reicht weiter: Er verlangt sichere Voreinstellungen für alle Nutzer, verbindlich geregelt über den Digital Fairness Act und den vorgeschlagenen EU Kids Act.
Unsere Einschätzung
Für Betriebe liegt der Wert des Urteils in seiner Begründung. Wer selbst einen Chatbot auf der Website oder im Kundenportal betreibt, nimmt Freitext an, und Freitext kann sensible Daten enthalten, ob der Betreiber das will oder nicht. Ein Hinweisfenster mit „ok“ hat dem Kölner Gericht als Einwilligung nicht gereicht, und der Rat auf einer Unterseite, nichts Sensibles einzugeben, war für die Kammer unverbindlich.
Wir würden bei jedem eigenen Chatbot schriftlich festhalten, wofür die Eingaben verwendet werden. Eine Nutzung für Werbung würden wir ohne saubere Rechtsgrundlage gar nicht erst einschalten.
Wer einen fremden Chatbot-Dienst einbindet, sollte in dessen Bedingungen nachsehen, ob sich der Anbieter die Nutzung der Gespräche vorbehält. Im Kölner Fall gehörte ein solcher Vorbehalt in den Servicebestimmungen zu den Gründen, warum der Einwand der bloß kontextbezogenen Werbung nicht verfing. Hinweise der Datenschutzaufsicht zu Werbung auf Basis von Chat-Inhalten stehen in unserem Artikel Personalisierte Werbung in ChatGPT: Datenschutzaufsicht aus Niedersachsen und Hamburg rät zur Vorsicht.
Rechtsberatung ist das nicht. Wie ein bestimmter Chatbot zu bewerten ist, klärt ein Betrieb am besten mit dem Datenschutzbeauftragten oder einer fachkundigen Beratung, die Bedingungen des Anbieters auf dem Tisch.
Quellen
Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 16. Oktober 2026):
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Urteil: Snapchat-KI nutzt rechtswidrig Daten von Minderjährigen für Werbung
- Verbraucherzentrale Bundesverband: Snapchat | Urteil des Landgerichts Köln | Az. 33 O 120/24
- heise online: Gericht: Snapchat-Chatbot darf aus Kinderdaten keine Werbung machen
Häufige Fragen
Was hat das Landgericht Köln im Fall Snapchat My AI entschieden?
Mit Urteil vom 17. September 2026 (Az. 33 O 120/24) hat das Landgericht Köln Snap untersagt, über My AI erhobene personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage zu Werbezwecken zu verarbeiten, wenn das so geschieht wie im Hinweis vor der ersten Nutzung beschrieben. Außerdem darf Snap keine Einwilligung über voreingestellte Ankreuzkästchen einholen und im Konto Minderjähriger die Anzeigenthemen „Alkohol“ und „Glücksspiel“ nicht vorauswählen. Für jeden Verstoß droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Ist das Urteil gegen Snap rechtskräftig?
Nein. Laut heise kann Snap vor höheren Instanzen dagegen vorgehen, ob Berufung eingelegt wurde, geht aus den vorliegenden Quellen nicht hervor. Bekannt gemacht hat das Urteil der Verbraucherzentrale Bundesverband mit einer Meldung vom 15. Oktober 2026.
Warum galt der mit „ok“ bestätigte Hinweis nicht als Einwilligung?
Das Gericht wertete den Hinweistext vor der ersten Nutzung von My AI nicht als wirksame Einwilligung. Auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO konnte sich Snap laut Urteil nicht stützen, weil die Nutzer bei der Erhebung nicht über diese Interessen und die Rechtsgrundlage informiert wurden. Für sensible Daten nach Art. 9 DSGVO, etwa zur Gesundheit, lag laut Gericht keine ausdrückliche Einwilligung vor.
Was sollte ein Betrieb mit eigenem Chatbot jetzt regeln?
Verurteilt ist allein Snap, was für andere Chatbots folgt, hat das Gericht nicht entschieden. Aus unserer Sicht gehört schriftlich festgehalten, wofür die Eingaben in den eigenen Chatbot verwendet werden, und eine Werbenutzung ohne saubere Rechtsgrundlage sollte gar nicht erst eingeschaltet werden. Wer einen fremden Chatbot-Dienst einbindet, sollte in dessen Bedingungen nachsehen, ob sich der Anbieter die Nutzung der Gespräche vorbehält. Eine Rechtsberatung ersetzt das nicht.
Wofür verwendet der eigene Chatbot die Eingaben der Kunden, und wo steht das schriftlich?
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Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026. Stand der Recherche: 16. Oktober 2026.