Wer bei dem Versandhändler aus dem Ausgangsfall als Neukunde auf Rechnung oder in Raten bestellen will, löst automatisch eine Anfrage bei einer Auskunftei aus.
Erst kostenlos reinschnuppern, dann entscheiden
Bevor du dich für eine Weiterbildung entscheidest, sieh dir kostenlos an, wie sie läuft, fünf Lektionen plus Live-Demo, ohne Verpflichtung. Passt es, ist der Digitalisierungsmanager bei bewilligtem Bildungsgutschein für dich kostenlos.
Kostenlos reinschnuppernDer Schnupperkurs ist gratis. Ob die Weiterbildung über den Bildungsgutschein gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Eine Ampel entscheidet über die Zahlungsart
Den Sachverhalt hat der Oberste Gerichtshof Österreichs (OGH) beschrieben, als er dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zu Art. 22 DSGVO vorlegte. Der Händler ist österreichweit tätig und erhält pro Monat rund 50.000 bis 60.000 Bestellungen, 90 Prozent davon online. Rund 90 Prozent der Bestellungen entfallen auf sogenannte unsichere Zahlungsarten, nämlich 60 Prozent auf offene Rechnung und rund 31 Prozent auf Teilzahlung. Will ein Neukunde so bezahlen, geht die Anfrage an die Auskunftei ohne weiteres Zutun hinaus. Ist der Kunde dort unbekannt oder ergibt das Scoring „rot“, lehnt der Händler Rechnung und Teilzahlung ab und bietet Kreditkarte oder PayPal an. Bei „gelb“ prüft ein Mitarbeiter. Bei „grün“ wird die Bestellung angenommen.
Den Auftrag selbst lehnt der Händler in keinem Fall ab.
Geklagt hat der Verein für Konsumenteninformation (VKI), beklagt ist die Universal Versand GmbH. Wer der Auskunftei unbekannt ist oder „rot“ bekommt, kann also weiter bestellen, nur eben nicht auf Rechnung oder in Teilzahlung.
Was Art. 22 DSGVO vorsieht
Nach Absatz 1 besteht das Recht, nicht einer ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die rechtliche Wirkung entfaltet oder in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigt. Absatz 2 Buchstabe a nimmt Entscheidungen aus, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind. Greift diese Ausnahme, trifft der Verantwortliche nach Absatz 3 angemessene Maßnahmen. Dazu gehört mindestens das Recht auf Eingreifen einer Person, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung.
Der Vorschlag der Generalanwältin
Für die erste Vorlagefrage schlägt Medina eine Antwort mit Bedingung vor. Die Entscheidung eines Versandhändlers, für den Kunden bestimmte Zahlungsarten auszuschließen, die ausschließlich auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit beruht, entfaltet danach „rechtliche Wirkung“ oder beeinträchtigt den Kunden „zumindest in ähnlicher Weise erheblich“, und zwar „wenn sie geeignet ist, den Abschluss des betreffenden Kaufvertrags zu verhindern“. MLex fasst das gleichlautend zusammen. Ob die Bedingung beim einzelnen Kunden erfüllt ist, entscheidet laut ppc.land das österreichische Gericht.
Bei der Ausnahme für Verträge kommt es nach dem Vorschlag auf die Erforderlichkeit an. Für Abschluss oder Erfüllung des Vertrags erforderlich sein muss die automatisierte Entscheidung selbst, „insbesondere in dem Sinne, dass die Nutzung einer weniger einschneidenden Alternative nicht möglich ist“. Zeitersparnis für die Kunden und Kosteneinsparungen für das Unternehmen können für die Beurteilung relevant sein, wenn sie die Erforderlichkeit im Einzelfall objektiv belegen. Laut ppc.land reicht es danach nicht, dass die Automatisierung nützlich ist. Der Händler müsste anhand objektiver Faktoren zeigen, warum seine Bestellmenge nur eine automatisierte Prüfung zulässt und dass eine sofortige Antwort zur Zahlungsart für die Kaufentscheidung wichtig ist.
Ein weiterer Teil des Vorschlags betrifft die Daten. Zwischen dem Gegenstand des Vertrags und der automatisierten Einschätzung muss ein sachlicher Zusammenhang festgestellt werden. Die erhobenen Daten müssen objektiv geeignet sein, und es muss konkret angegeben werden, um welche Daten es sich handelte und warum sie erhoben wurden. Wer das zu belegen hat, steht in den Schlussanträgen ausdrücklich: „Die Beweislast hierfür liegt beim Versandhandelsunternehmen.“
Was offen bleibt
Schlussanträge sind ein Vorschlag, an den der Gerichtshof nicht gebunden ist. Einen Termin für sein Urteil nennen die Quellen nicht.
Der Fall spielt in Österreich, ein Urteil des EuGH würde aber die Auslegung der DSGVO in der ganzen EU betreffen. Ob und wie Händler in Deutschland davon berührt wären, sagen die Quellen nicht, das Folgende ist unsere Einordnung. Wer im eigenen Shop Rechnungskauf erst nach einer automatischen Prüfung durch einen Zahlungsdienst oder eine Auskunftei freischaltet, arbeitet nach unserem Verständnis mit einer vergleichbaren Automatik. Ein anderes Beispiel automatisierter Bewertung, diesmal im Bewerbungsverfahren, behandelt der Beitrag Was gilt, wenn KI Bewerber mit Punkten bewertet.
Unsere Einschätzung
Aus unserer Sicht lohnt sich der Blick auf dieses Verfahren für jeden Betrieb, der online verkauft und Zahlungsarten von einer automatischen Bonitätsprüfung abhängig macht. Nach dem Vorschlag der Generalanwältin muss konkret angegeben werden, welche Daten erhoben wurden und warum. Wer nicht weiß, was sein Zahlungsdienst oder die angefragte Auskunftei auswertet, könnte diese Angabe nach unserer Einschätzung gar nicht machen. Wir würden deshalb zuerst beim Dienstleister nachfragen, welche Daten in die Entscheidung einfließen und wer sie am Ende trifft.
Interessant finden wir die Ampel im Ausgangsfall. Bei „gelb“ hat dort schon ein Mitarbeiter auf die Bestellung geschaut.
Wir würden prüfen, ob die eigene Lösung so einen Weg zu einem Menschen kennt, auch für Kunden, denen eine Zahlungsart verweigert wurde. Das ist Haltung, keine Rechtsberatung. Der EuGH hat noch nicht entschieden, und ob er dem Vorschlag folgt, ist offen. Die Frage nach den Daten der eigenen Automatik lässt sich unabhängig davon schon jetzt stellen.
Quellen
Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 16. Oktober 2026):
- EUR-Lex: Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 15. Oktober 2026, Rechtssache C-568/25 (Verein für Konsumenteninformation gegen Universal Versand GmbH)
- Oberster Gerichtshof: Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit automatisierter Entscheidungen im Einzelfall nach Art 22 DSGVO
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
- MLex: Automated payment refusals can trigger GDPR curbs, EU court opinion says
- PPC Land: Universal Versand faces EU ruling on algorithm that blocks pay-later options
Häufige Fragen
Was schlägt die Generalanwältin in der Rechtssache C-568/25 vor?
Laila Medina hat ihre Schlussanträge am 15. Oktober 2026 vorgelegt. Schließt ein Versandhändler bestimmte Zahlungsarten aus und beruht das ausschließlich auf einer automatisierten Einschätzung der Zahlungsausfallswahrscheinlichkeit, entfaltet diese Entscheidung nach ihrem Vorschlag rechtliche Wirkung im Sinne von Art. 22 DSGVO oder beeinträchtigt den Kunden in ähnlicher Weise erheblich, wenn sie geeignet ist, den Abschluss des betreffenden Kaufvertrags zu verhindern. Ob das beim einzelnen Kunden zutrifft, entscheidet laut ppc.land das österreichische Gericht.
Hat der EuGH damit schon entschieden?
Nein. Schlussanträge sind ein nicht bindender Vorschlag, der Gerichtshof entscheidet später, und einen Termin für das Urteil nennen die Quellen nicht. Ein Urteil des EuGH würde die Auslegung der DSGVO in der ganzen EU betreffen, auch wenn der Ausgangsfall aus Österreich stammt.
Was muss der Händler nach dem Vorschlag belegen?
Zwischen dem Gegenstand des Vertrags und der automatisierten Einschätzung muss ein sachlicher Zusammenhang festgestellt werden, die erhobenen Daten müssen objektiv geeignet sein, und es muss konkret angegeben werden, welche Daten erhoben wurden und warum. Die Beweislast dafür liegt laut den Schlussanträgen beim Versandhandelsunternehmen. Für die Ausnahme nach Art. 22 Abs. 2 lit. a DSGVO muss außerdem die automatisierte Entscheidung selbst für den Vertrag erforderlich sein, insbesondere in dem Sinne, dass eine weniger einschneidende Alternative nicht möglich ist.
Muss ein Onlineshop in Deutschland jetzt sofort handeln?
Ein Urteil gibt es noch nicht, und der Ausgangsfall spielt in Österreich. Ob und wie Händler in Deutschland betroffen wären, sagen die Quellen nicht; das ist Einordnung und keine Rechtsberatung. Wir würden trotzdem klären, welche Daten der eingesetzte Zahlungsdienst oder die Auskunftei auswertet und ob ein Kunde, dem eine Zahlungsart verweigert wird, einen Menschen erreicht.
Wer im Betrieb weiß, nach welchen Daten der Shop über den Rechnungskauf entscheidet?
Im kostenlosen KI-Schnupperkurs zeigen wir in fünf Lektionen, wie kleine und mittlere Firmen KI im Alltag einsetzen. Tiefer und praxisnah geht es im Vollkurs Digitalisierungsmanager, DEKRA-zertifiziert und förderfähig über den Bildungsgutschein.
Zuletzt aktualisiert: 16. Oktober 2026. Stand der Recherche: 16. Oktober 2026.