Wer in die Personalarbeit will, stößt auf zwei Angebote mit fast gleichem Namen und völlig verschiedener Finanzierung. Da ist der Lehrgang „Personalreferent (IHK)“, den viele Kammern als Zertifikatslehrgang anbieten. Und da ist der „Geprüfte Personalfachkaufmann“, eine bundesweit geregelte Fortbildungsprüfung. Für den ersten gibt es kein Aufstiegs-BAföG, für den zweiten schon.
Wie der Beruf aussieht und welcher Abschluss auf dem Arbeitsmarkt zählt, steht im Beitrag Personalreferent werden: Aufgaben, Abschlüsse und Gehalt. Dieser Artikel sortiert nur die Frage, wer zahlt.
Erst kostenlos reinschnuppern, dann entscheiden
Bevor du dich für eine Weiterbildung entscheidest, sieh dir kostenlos an, wie sie läuft, fünf Lektionen plus Live-Demo, ohne Verpflichtung. Passt es, ist der Digitalisierungsmanager bei bewilligtem Bildungsgutschein für dich kostenlos.
Kostenlos reinschnuppernDer Schnupperkurs ist gratis. Ob die Weiterbildung über den Bildungsgutschein gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Zwei Abschlüsse, zwei Förderlogiken
Die IHK Köln führt den Personalreferenten ausdrücklich unter ihren Zertifikatslehrgängen. Solche Lehrgänge enden mit einem Zertifikat der Kammer oder ihrer Akademie, geregelt ist dabei nur das Angebot selbst. Beim Personalfachkaufmann ist es anders. Grundlage ist eine Verordnung des Bundes, die Prüfung nimmt die IHK ab, und das Ergebnis ist ein anerkannter Fortbildungsabschluss.
Genau diese Unterscheidung prüft das Amt für Ausbildungsförderung. § 2 AFBG fördert Vorbereitungen auf öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfungen nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung und gleichwertige Abschlüsse, mit mindestens 400 Unterrichtsstunden. Ein Zertifikatslehrgang fällt da heraus, egal wie gut er ist.
| Lage | Personalreferent (IHK), Zertifikatslehrgang | Geprüfter Personalfachkaufmann |
|---|---|---|
| du zahlst selbst | Werbungskosten, in NRW eventuell Bildungsscheck | Aufstiegs-BAföG, Rest als Werbungskosten |
| der Arbeitgeber zahlt | steuerfrei nach § 3 Nr. 19 EStG | steuerfrei nach § 3 Nr. 19 EStG |
| Förderung über die Agentur | nur bei AZAV-Zulassung und mehr als 120 Stunden | Aufstiegs-BAföG ist hier der vorgesehene Weg |
Aufstiegs-BAföG für den Personalfachkaufmann
Gefördert werden Lehrgangs- und Prüfungsgebühren. Die Hälfte gibt es als Zuschuss, der Rest kann als Darlehen der KfW aufgenommen werden. Bestehst du die Prüfung, wird die Hälfte des Darlehens erlassen, das für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren aufgenommen wurde. Während der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren, längstens sechs Jahre, ist das Darlehen zins- und tilgungsfrei.
Den Antrag stellst du selbst beim Amt für Ausbildungsförderung deines Bundeslands. Er kann bis zum Ende der Maßnahme gestellt werden. Leistungen zum Lebensunterhalt fließen aber erst ab dem Monat der Antragstellung, deshalb lohnt sich ein früher Antrag, vor allem bei Vollzeitlehrgängen. Wie das Formblatt aussieht, zeigt unsere Anleitung zum Formblatt F.
Vorher solltest du die Zulassung zur Prüfung klären, sie ist Voraussetzung für die Förderung. Die Verordnung nennt mehrere Wege, etwa eine kaufmännische oder verwaltende Ausbildung mit anschließend mindestens zwei Jahren Berufspraxis, eine andere Ausbildung mit drei Jahren oder mindestens fünf Jahre Praxis. Die Praxis muss wesentliche Bezüge zur Personalarbeit haben, und bis zur letzten Prüfungsleistung ist zusätzlich der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (AEVO) zu erbringen. Über die Zulassung entscheidet allein die IHK.
Wenn der Arbeitgeber zahlt
Für HR-Weiterbildungen ist das der häufigste Weg. Oft wird aus einer Assistenz im Personalbüro intern eine Referentenstelle, und der Betrieb finanziert den Lehrgang als Personalentwicklung.
Steuerlich ist das für dich unproblematisch. § 3 Nr. 19 EStG stellt Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, wenn sie der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit dienen oder unter § 82 SGB III fallen, solange sie keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. Viele Arbeitgeber koppeln die Kostenübernahme an eine Rückzahlungsvereinbarung für den Fall einer frühen Kündigung. Lies sie vor der Unterschrift genau und lass dir im Zweifel erklären, wie lange die Bindung läuft.
Zuschuss für den Betrieb nach § 82 SGB III
Wer im Betrieb nach einem Zuschuss für Personalentwicklung sucht, landet meist beim Qualifizierungschancengesetz. Die Agentur für Arbeit kann Lehrgangskosten übernehmen und Zuschüsse zum Arbeitsentgelt zahlen. Die Bedingungen sind eng: Der Kurs muss mehr als 120 Stunden dauern, über eine kurzfristige Anpassung an den Arbeitsplatz hinausgehen, und Maßnahme und Träger brauchen eine Zulassung nach AZAV. Den Antrag stellt der Arbeitgeber vor Beginn.
Die Höhe hängt an der Betriebsgröße. Unter 50 Beschäftigten beteiligt sich der Arbeitgeber in der Regel nicht an den Lehrgangskosten, zwischen 50 und 499 trägt er die Hälfte, ab 500 drei Viertel. Beim Arbeitsentgelt sind Zuschüsse bis 75, 50 oder 25 Prozent möglich. Viele Zertifikatslehrgänge von Kammern sind nicht nach AZAV zugelassen. Frag deshalb vor der Planung beim Anbieter nach der Zulassung. Details stehen in unserem Glossar zum Qualifizierungschancengesetz.
Arbeitssuchend in die Personalarbeit
Einen Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit nur für zugelassene Maßnahmen aus, und sie entscheidet im Einzelfall. Für Aufstiegsfortbildungen wie den Personalfachkaufmann gibt es in der Praxis keinen Bildungsgutschein, dort bleibt auch bei Arbeitslosigkeit das Aufstiegs-BAföG der Weg. Kürzere HR-Kurse mit AZAV-Zulassung können dagegen über den Gutschein laufen, wenn die Vermittlung sie für nötig hält.
Wer Grundsicherung bezieht, geht zuerst zum Jobcenter. Den Gutschein selbst stellt seit dem 1. Januar 2025 die Agentur für Arbeit aus.
Selbst zahlen und landesweite Programme
Was du selbst trägst, kannst du als Werbungskosten ansetzen, auch den Eigenanteil nach dem Aufstiegs-BAföG. Wie das geht, erklärt unser Beitrag zu Werbungskosten für Weiterbildung.
Einige Länder haben eigene Zuschüsse. Die IHK Köln nennt für ihren Personalreferenten-Lehrgang den Bildungsscheck des Landes Nordrhein-Westfalen, der unter bestimmten Voraussetzungen beantragt werden kann. Ob und zu welchen Bedingungen es in deinem Bundesland etwas Vergleichbares gibt, erfährst du bei der Weiterbildungsberatung des Landes.
Unsere Erfahrung aus Beratungsgesprächen: Der teuerste Fehler ist nicht die falsche Förderung, sondern der falsche Lehrgang. Wer einen Zertifikatskurs bucht und erst danach merkt, dass Stellenanzeigen den Personalfachkaufmann verlangen, zahlt zweimal. Kläre deshalb zuerst mit zwei, drei Stellenanzeigen deiner Wunschregion, welcher Abschluss gefragt ist, und such erst dann die passende Förderung.
Häufige Fragen
Gibt es Aufstiegs-BAföG für den Lehrgang Personalreferent (IHK)?
Nein. Der Lehrgang ist ein Zertifikatslehrgang ohne öffentlich-rechtliche Prüfung, das Aufstiegs-BAföG fördert die Vorbereitung auf öffentlich-rechtlich geregelte oder gleichwertige Fortbildungsabschlüsse, in der Regel mit mindestens 400 Unterrichtsstunden. Förderfähig ist dagegen der Geprüfte Personalfachkaufmann.
Wer stellt den Antrag auf Förderung nach § 82 SGB III?
Der Arbeitgeber, beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit und vor Kursbeginn. Kurs und Träger müssen nach AZAV zugelassen sein, und der Kurs muss mehr als 120 Stunden dauern.
Muss ich es versteuern, wenn mein Arbeitgeber die HR-Weiterbildung bezahlt?
In der Regel nicht. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind nach § 3 Nr. 19 EStG steuerfrei, wenn sie der Beschäftigungsfähigkeit dienen und keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.
Bis wann muss ich das Aufstiegs-BAföG beantragen?
Der Antrag ist bis zum Ende der Maßnahme möglich. Leistungen zum Lebensunterhalt gibt es aber erst ab dem Monat der Antragstellung, deshalb lohnt sich ein Antrag vor Lehrgangsbeginn.
Bekomme ich als Arbeitssuchender einen Bildungsgutschein für den Personalfachkaufmann?
In der Praxis nicht, für Aufstiegsfortbildungen ist das Aufstiegs-BAföG vorgesehen. Einen Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit nur für AZAV-zugelassene Maßnahmen und nach Prüfung im Einzelfall aus.
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