Wer einen Sicherheitsbeauftragten bestellen muss
Ob Ihr Betrieb einen Sicherheitsbeauftragten braucht, regelt § 22 Absatz 1 SGB VII. In der seit 2026 geltenden Fassung müssen Unternehmen mit regelmäßig 50 oder mehr Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte bestellen. Bei mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten gilt die Pflicht nur, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung eine besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit ergibt. Haben Sie weniger als 250 Beschäftigte und keine besondere Gefährdung, genügt ein Sicherheitsbeauftragter. Unabhängig von der Zahl kann der Unfallversicherungsträger die Bestellung anordnen, wenn eine besondere Gefährdung besteht.
Die DGUV Vorschrift 1 nennt in § 20 (Ausgabe 2013) noch „mehr als 20 Beschäftigte“. Ihre Anpassung an das Gesetz steht aus.
Wer nur in der Vorschrift nachliest, landet deshalb bei einer anderen Zahl als im Gesetz. Für Betriebe unterhalb von 50 Beschäftigten lohnt sich der Blick in die eigene Gefährdungsbeurteilung, bevor jemand eine bestehende Bestellung für überflüssig erklärt.
Was ein Sicherheitsbeauftragter tut
Die Aufgabe beschreibt § 22 Absatz 2 SGB VII in einem Satz: Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Unternehmer bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Insbesondere überzeugen sie sich davon, dass vorgeschriebene Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sind und ordnungsgemäß benutzt werden, und sie machen auf Unfall- und Gesundheitsgefahren aufmerksam. Absatz 3 schützt sie dabei: Wegen ihrer Aufgaben dürfen sie nicht benachteiligt werden.
Im Alltag heißt das vor allem hinsehen und ansprechen. Sicherheitsbeauftragte arbeiten mitten im Team und bemerken eine zugestellte Fluchttür oder eine hochgeklappte Schutzhaube oft früher als jemand, der nur zur Begehung vorbeikommt.
Warum eine Grundqualifizierung sinnvoll ist
Das Gesetz sagt, was Sicherheitsbeauftragte tun sollen. Wie man eine Gefährdungsbeurteilung liest, eine Begehung im eigenen Bereich angeht oder einen Kollegen anspricht, ohne dass das Gespräch kippt, steht dort nicht. Die DGUV hat dafür im Grundsatz 311-004 (Ausgabe Mai 2025) ein Rahmenkonzept zur Grundqualifizierung von Sicherheitsbeauftragten beschrieben. Es gliedert die Qualifizierung in drei Handlungsfelder, die alle vorkommen müssen, und macht keine festen Vorgaben zu zeitlichem Umfang oder Format. Unsere Schulung ist aufgebaut nach dem Rahmenkonzept DGUV Grundsatz 311-004 und behandelt alle drei Handlungsfelder an einem Tag.
Wir halten wenig davon, neue Sicherheitsbeauftragte mit einem Foliensatz allein zu lassen. Die schwierigen Fragen tauchen erst auf, wenn jemand an den eigenen Betrieb denkt. Was tue ich, wenn meine Führungskraft den Hinweis abwinkt? Wo endet meine Aufgabe, und wo beginnt die der Fachkraft für Arbeitssicherheit? Solche Fragen lassen sich live klären, mit Rückfragen und mit Beispielen aus den Betrieben der anderen Teilnehmer, die in keinem Skript stehen. Deshalb sind Kamera und Mikrofon an diesem Tag nötig, und deshalb gibt es keinen Selbstlernteil. Nach einem Tag ist niemand Experte, aber jeder geht mit einem klaren Bild seiner Rolle und seiner Ansprechpartner zurück in die Abteilung.
Angereist wird nicht. Ihre Teilnehmer sitzen im eigenen Büro vor der Kamera und sind am Nachmittag zurück im Betrieb.
Ablauf und Inhalte
Der Tag ist nach den drei Handlungsfeldern des Rahmenkonzepts gegliedert.
1Mit den anderen Arbeitsschutzakteuren zusammenarbeiten
- Rolle, Rechte und Pflichten nach § 22 SGB VII
- Abgrenzung zu Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Führungskraft
- Arbeitsschutzausschuss
- Mängel und Beinaheunfälle an die Verantwortlichen herantragen
2Bei der sicheren Gestaltung der Arbeitsbedingungen unterstützen
- Gefährdungsbeurteilung lesen und daran mitwirken
- eigene Begehung im Arbeitsbereich
- Unterweisungen unterstützen
- Wirksamkeit von Maßnahmen prüfen
3Kollegen zu sicherem Verhalten bewegen
- Gesprächsführung
- sicherheitswidriges Verhalten ansprechen
- Beschwerden aufnehmen und weitergeben
- Führungskraft einbeziehen
Technik und Teilnahmebescheinigung
Unterricht ist von 9:00 bis 16:00 Uhr, das sind 8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten, die Pausen liegen in dieser Zeit. Alle Teilnehmer sitzen live im Zoom-Raum, mit Kamera und Mikrofon. Jeder braucht dafür einen Rechner mit Kamera, Mikrofon und stabiler Internetverbindung. Den Zoom-Link schicken wir allen Teilnehmern drei Werktage vor dem Termin. Fragen aus Ihrem Betrieb können Sie mitbringen und im Live-Unterricht stellen.
Wer den ganzen Tag dabei ist, erhält eine Teilnahmebescheinigung von SkillSprinters.
Buchung und Rechnung
Gebucht wird über unser Buchungsformular. Dort wählen Sie den Termin, tragen bis zu 10 Teilnehmer mit Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse ein und ergänzen Firma, Ansprechpartner und Rechnungsanschrift, auf Wunsch auch USt-IdNr. und Bestellnummer. Im Formular bestätigen Sie, dass Sie als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB buchen. Bezahlt wird per Rechnung, zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, spätestens am Werktag vor dem Termin.
Bis 14 Tage vor dem Termin können Sie kostenfrei stornieren, einen Ersatzteilnehmer können Sie jederzeit kostenfrei benennen. Kommen für einen Termin weniger als 5 Anmeldungen zusammen, sagen wir spätestens 7 Tage vorher ab und erstatten bereits gezahlte Beträge voll. Alle Regeln zu Stornierung, Umbuchung und Absage stehen in den Teilnahmebedingungen.
Ob die Schulung zu Ihrem Betrieb passt, klären wir gern vorab am Telefon unter 0160 1215470 (Mo bis Fr, 8:30 bis 15:00 Uhr) oder per E-Mail an info@skillsprinters.de. Steht die Entscheidung, buchen Sie direkt für den 07.12.2026 oder den 18.12.2026.
Quellen
§ 22 SGB VII, Sicherheitsbeauftragte: gesetze-im-internet.de · DGUV Vorschrift 1, Grundsätze der Prävention, Ausgabe November 2013: publikationen.dguv.de · DGUV Grundsatz 311-004, Rahmenkonzept zur Grundqualifizierung von Sicherheitsbeauftragten, Ausgabe Mai 2025: publikationen.dguv.de