Wer einen mit einem Computerprogramm erstellten oder veränderten Inhalt weitergibt, der ein tatsächliches Geschehen vortäuscht und dem Ansehen eines anderen erheblich schaden kann, soll dafür künftig mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe rechnen müssen.

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Was das Kabinett am 7. Oktober beschlossen hat

Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt“ beschlossen. Vorgelegt hat ihn das Bundesjustizministerium (BMJV) unter Ministerin Stefanie Hubig (SPD). Darüber berichten LTO und beck-aktuell, die Seite des BMJV führt den Regierungsentwurf mit demselben Datum.

Geltendes Recht ist damit nichts geworden.

Der Entwurf muss laut LTO noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden, und im Bundestag kann sich der Wortlaut ändern. Nach Abschluss des Verfahrens sollen die Regelungen laut LTO weitgehend zum darauffolgenden Quartal in Kraft treten. Nach den Vorstellungen des BMJV könnte das, so LTO, ab Mitte 2027 der Fall sein. Das ist eine Vorstellung des Ministeriums und kein Termin.

Täuschende Inhalte und vorgetäuschte Identität

Der geplante § 201b StGB-E trägt die Überschrift „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch täuschende Inhalte“. Bestraft werden soll, wer einer dritten Person einen mittels eines Computerprogramms erstellten oder veränderten Inhalt unbefugt zugänglich macht. Der Inhalt muss den Anschein erwecken, ein tatsächliches Geschehen in Bezug auf eine andere Person wiederzugeben, und geeignet sein, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden. Als Strafrahmen nennt der Entwurf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Die Begründung bringt ein Beispiel: mittels künstlicher Intelligenz generierte Videos, die den Anschein erwecken, ein prominenter Mediziner mache Werbung für Produkte, wenn dieser Anschein ansehensschädigend wirken kann. Daneben steht § 201c StGB-E, die „Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch vorgetäuschte Identität“. Er soll erfassen, wer unter Vortäuschung der Identität einer anderen Person einen Inhalt, der geeignet ist, dem Ansehen dieser Person erheblich zu schaden, einer dritten Person unbefugt zugänglich macht. Der Strafrahmen im Entwurf ist derselbe. Laut BMJV geht es insbesondere um das ansehensschädigende Kommunizieren unter einem Fake-Profil einer real existierenden Person. Im Referentenentwurf stand dieser Tatbestand laut LTO noch nicht.

Ausnahmen sind vorgesehen. Laut LTO entfällt die Strafbarkeit bei Handlungen in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen, namentlich Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens. Satire soll nach den Berichten von LTO und beck-aktuell nicht erfasst werden.

Der Entwurf reicht über diese beiden Paragrafen hinaus. Das unbefugte Herstellen oder Verbreiten sexualisierter Deepfakes soll strafbar werden (§ 184k StGB-E). Für den erweckten Anschein ist es laut Begründung grundsätzlich unerheblich, ob eine Aufnahme durch Schriftzüge oder Wasserzeichen als KI-generiert gekennzeichnet ist. Ein weiterer Tatbestand, § 202e StGB-E, soll laut BMJV vor wiederholter oder ständiger digitaler Überwachung schützen; als Beispiel nennt das Ministerium untergeschobene GPS-Tracker.

Auskunft, Löschung, Accountsperre

Zum zivilrechtlichen Teil stützt sich dieser Text auf die Darstellung des BMJV. Betroffene sollen nach gerichtlicher Anordnung einfacher und weitergehend als bisher von Online-Plattformen und Internetzugangsanbietern Auskunft über die Identität von Rechtsverletzern erlangen können. Gerichte sollen beweissichernde Anordnungen treffen können. Die Löschung rechtswidriger Inhalte sollen Betroffene beantragen können, bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und Wiederholungsgefahr auch eine zeitweilige Accountsperre. Betreiber sozialer Netzwerke sollen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten benennen müssen.

Wo der Entwurf Fragen offen lässt

Die beiden Tatbestände schützen das Ansehen einer Person. Ob und wie sie greifen, wenn ein Betrieb als solcher betroffen ist, sagen die gelesenen Texte nicht.

Zum Bedarf gibt LTO zwei Stimmen wieder. Nach Angaben des BMJV kann die Verbreitung von Deepfakes unter gewissen Voraussetzungen schon heute strafbar sein, etwa als Verleumdung nach § 187 StGB, während das Herstellen allein in der Regel keiner Strafbarkeit unterliege. Rechtsexperten hatten laut LTO bezweifelt, ob es bei Deepfakes überhaupt Schutzlücken gibt.

Zustimmung kommt von Bitkom. Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder nannte das Gesetz am 7. Oktober 2026 „überfällig“. Laut einer Befragung des Verbands hat ein Viertel der Menschen in Deutschland digitale Gewalt selbst erlebt, bei den 16- bis 29-Jährigen 43 Prozent. Stichprobe und Zeitraum nennt die Erklärung nicht, es bleibt eine Verbandsangabe.

Unsere Einschätzung

Aus unserer Sicht sind für Betriebe zwei Stellen des Entwurfs interessant: der Tatbestand gegen täuschende, rufschädigende Inhalte und der gegen Fake-Profile realer Personen. Beide zielen auf Lagen, die Inhaber und Mitarbeiter persönlich treffen können, etwa wenn ein gefälschtes Video den Chef etwas sagen lässt oder ein falsches Profil in seinem Namen schreibt. Ob ein einzelner Fall darunter fiele, beurteilen wir nicht.

Wichtiger erscheint uns der zivilrechtliche Teil. Eine Strafe für den Urheber holt weder das Video noch das Profil aus dem Netz. Dafür braucht ein Betroffener den Namen hinter dem Konto und die Löschung, und an diesen beiden Punkten setzt der Entwurf an.

Bis ein solches Gesetz gilt, bleibt die Arbeit nach einem Vorfall dieselbe. Wir würden zuerst Beweise sichern, also Bildschirmfotos mit Datum und Adresse, den Inhalt dann bei der Plattform melden und Anzeige erstatten. Mehr dazu steht in unserem Artikel zum rechtlichen Umgang mit einem Deepfake-Vorfall.

Für die eigene Werbung ziehen wir daraus eine zweite Lehre. Wer selbst mit KI Bilder oder Videos baut, sollte aus unserer Sicht keine realen Personen ohne deren Einwilligung darstellen. Das ist heute schon heikel und wird mit diesem Entwurf nicht einfacher.

Auf Mitte 2027 würden wir uns nicht verlassen. Der Ablauf für den Ernstfall lässt sich unabhängig davon festlegen.

Quellen

Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 9. Oktober 2026):

Häufige Fragen

Gilt das Gesetz gegen digitale Gewalt schon?

Nein. Das Bundeskabinett hat am 7. Oktober 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen, den Bundestag und Bundesrat noch beschließen müssen. Laut LTO könnten die Regelungen nach den Vorstellungen des Bundesjustizministeriums ab Mitte 2027 in Kraft treten. Das ist eine Vorstellung des Ministeriums, ein Termin steht nicht fest.

Was sieht der Entwurf zu Deepfakes vor?

Nach § 201b StGB-E soll bestraft werden, wer einen mit einem Computerprogramm erstellten oder veränderten Inhalt unbefugt zugänglich macht, der ein tatsächliches Geschehen vortäuscht und dem Ansehen einer anderen Person erheblich schaden kann. Der Entwurf nennt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Sexualisierte Deepfakes sollen nach § 184k StGB-E eigens erfasst werden. Laut LTO sind Ausnahmen etwa für Kunst, Wissenschaft und Berichterstattung über das Zeitgeschehen vorgesehen.

Sollen Fake-Profile strafbar werden?

Der Entwurf enthält dafür § 201c StGB-E. Er soll erfassen, wer unter Vortäuschung der Identität einer anderen Person einen Inhalt zugänglich macht, der dem Ansehen dieser Person erheblich schaden kann. Laut Bundesjustizministerium geht es insbesondere um das ansehensschädigende Kommunizieren unter einem Fake-Profil einer real existierenden Person. Ob der Tatbestand auch greift, wenn ein Betrieb als solcher betroffen ist, sagen die ausgewerteten Texte nicht.

Muss ein Betrieb wegen des Entwurfs jetzt handeln?

Geltendes Recht ist der Entwurf nicht, sofort handeln muss deshalb niemand. Aus unserer Sicht lohnt es sich trotzdem, den Ablauf für einen Vorfall festzulegen: Beweise mit Datum und Adresse sichern, den Inhalt bei der Plattform melden, Anzeige erstatten. Für eigene KI-Bilder und KI-Videos würden wir keine realen Personen ohne deren Einwilligung darstellen.

Wer im Betrieb weiß, was zu tun ist, wenn ein gefälschtes Video oder ein falsches Profil auftaucht?

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Zuletzt aktualisiert: 9. Oktober 2026. Stand der Recherche: 9. Oktober 2026.