Das Amtsgericht München hat am 13. Februar 2026 entschieden, dass ein maßgeblich mit KI erzeugtes Logo keinen urheberrechtlichen Schutz genießt (Az. 142 C 9786/25, nicht rechtskräftig). Es fehle die persönliche geistige Schöpfung eines Menschen. Folge: Wer sein Logo per Prompt erstellt, kann anderen die Nutzung urheberrechtlich nicht verbieten. Schutz gibt es aber über das Markenrecht. Ab dem 2. August 2026 kommt zusätzlich die Pflicht, KI-Inhalte zu kennzeichnen. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Ein Logo schnell mit einer KI erstellen, das machen viele kleine Betriebe. Ein Gericht in München hat nun geklärt, was so ein Logo rechtlich wert ist, und die Antwort dürfte einige überraschen. Sie hat handfeste Folgen für alle, die ihre Marke mit KI gestalten.
Was das Gericht entschieden hat
Am 13. Februar 2026 wies das Amtsgericht München eine Klage ab, in der es um drei mit KI erzeugte Logos ging (Az. 142 C 9786/25). Der Kläger hatte die Logos per Texteingabe erstellt und online genutzt. Ein Bekannter kopierte sie, der Kläger verlangte, das zu unterlassen und die Logos zu löschen. Wichtig für die Einordnung: Es handelt sich um ein erstinstanzliches Urteil eines Amtsgerichts, das bislang nicht rechtskräftig ist. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus, die Richtung ist aber deutlich.
Das Gericht sah keinen urheberrechtlichen Schutz. Ein Werk sei nur geschützt, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen ist, so der Kern von Paragraph 2 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes. Allgemeine und technische Anweisungen sowie das schrittweise Nachbessern von Farben und Details prägten die Gestaltung nicht ausreichend. Das sei handwerklich, nicht schöpferisch. Ohne Urheberrecht gab es keine Ansprüche, die Klage scheiterte.
Warum das für kleine Firmen zählt
Ein Firmenlogo ist ein Kernstück der eigenen Marke. Wer glaubt, mit einem KI-Logo automatisch Rechte an dieser Gestaltung zu haben, irrt nach dieser Entscheidung. Ohne urheberrechtlichen Schutz kann grundsätzlich jeder ein solches Logo übernehmen, und du kannst es ihm auf dieser Grundlage nicht verbieten.
Umgekehrt gilt das auch für dich. Nutzt du ein KI-Logo, das jemand anderes erzeugt hat, kann dieser dir die Verwendung urheberrechtlich schwer verbieten. Sicherheit gibt es erst, wenn ein Motiv als Marke eingetragen ist, denn dann greift ein anderer Schutz. Für den Betrieb heisst das, bei wichtigen Zeichen früh an die Marke zu denken und nicht erst, wenn ein Streit entstanden ist.
Das betrifft nicht nur Logos. Die Überlegung gilt für andere Gestaltungen, die maßgeblich von einer KI stammen, etwa Bilder, Grafiken oder Illustrationen, wenn der menschliche Anteil sich auf Prompts und kleine Korrekturen beschränkt. Für Assets, an denen dir viel liegt, ist das eine unangenehme Erkenntnis.
Wie du dein Logo trotzdem schützt
Es gibt einen zweiten Weg, und der führt über das Markenrecht. Hier kommt es auf die Nutzung im geschäftlichen Verkehr und die Unterscheidungskraft an, nicht auf die menschliche Schöpfungshöhe. Ein KI-generiertes Logo lässt sich also durchaus als Marke schützen, etwa durch eine Eintragung beim zuständigen Amt oder über die Bekanntheit im Markt.
Wer sein Logo dauerhaft nutzen will, sollte deshalb an eine Markenanmeldung denken, statt sich auf einen urheberrechtlichen Schutz zu verlassen, den es nicht gibt. Ein zweiter Weg ist, einen Menschen so stark in die Gestaltung einzubinden, dass eine eigene schöpferische Leistung entsteht. Wo diese Grenze verläuft, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen und gehört in fachkundige Hände.
Was ab dem 2. August dazukommt
Parallel zu dieser Rechtsprechung greift ab dem 2. August 2026 die Transparenzpflicht der KI-Verordnung. Künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte müssen als solche erkennbar sein. Für Gestaltungen im Marketing kann das bedeuten, KI-erzeugte Bilder entsprechend zu kennzeichnen. Für kleine Firmen ist das ein weiterer Grund, den eigenen Umgang mit KI-Inhalten einmal sauber zu ordnen.
In unseren DigiMan-Kursen sehen wir, dass viele Betriebe KI-Bilder und KI-Logos einsetzen, ohne über deren rechtlichen Status nachgedacht zu haben. Für einen schnellen Entwurf ist das unkritisch. Sobald ein Motiv zum festen Aushängeschild wird, lohnt der zweite Blick auf Schutz und Kennzeichnung.
Was das für KI-Bilder allgemein bedeutet
Der Fall drehte sich um Logos, die Überlegung reicht aber weiter. Auch bei anderen mit KI erzeugten Bildern, etwa Werbegrafiken, Illustrationen oder Motiven für die Website, greift der urheberrechtliche Schutz nicht, wenn der menschliche Anteil sich auf Prompts und kleine Korrekturen beschränkt. Wer solche Bilder nutzt, kann anderen die Verwendung auf dieser Grundlage nicht verbieten.
Für den Alltag im Betrieb ist das meist unkritisch. Ein schnelles Bild für einen Beitrag in den sozialen Medien muss nicht geschützt sein. Erst wenn ein Motiv zum festen Bestandteil deiner Marke wird und einen wirtschaftlichen Wert bekommt, lohnt der Gedanke an Markenschutz oder an eine stärkere menschliche Gestaltung. Die Faustregel: Je wichtiger ein Bild für dein Geschäft, desto mehr menschliche Arbeit und Schutz sollten dahinterstehen.
Was du jetzt tun kannst
Prüfe, welche deiner wichtigen Gestaltungen maßgeblich von einer KI stammen, allen voran dein Logo. Kläre für diese Assets, ob eine Markenanmeldung sinnvoll ist. Wenn du eine Agentur oder einen Gestalter beauftragst, halte im Vertrag fest, wie viel menschliche Arbeit einfliesst und wem welche Rechte zustehen. Und richte deinen Umgang mit KI-Inhalten auf die Kennzeichnungspflicht ab August aus. Bei der konkreten Bewertung führt der Weg zu einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Das hier ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Halte für dein Marketing schriftlich fest, welche Bilder und Zeichen mit KI entstanden sind und welche von Menschen gestaltet wurden. Diese Übersicht hilft dir, bei wichtigen Motiven rechtzeitig an Markenschutz zu denken und die Kennzeichnungspflicht ab August zu erfüllen. Für die konkrete Ausgestaltung ist eine kurze Rücksprache mit einem Fachanwalt gut angelegt, bevor ein Motiv fest zu deiner Marke gehört.
Quellen
Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: Juli 2026):
- LEGAL SMART: AG München, kein Urheberrecht für KI-Logos (Az. 142 C 9786/25)
- anwalt.de: KI-generierte Logos ohne Schutz, warum kein Urheberrecht greift
- Händlerbund: KI erstellt Logo, Urteil setzt Grenzen für Unternehmen
Häufige Fragen
Was hat das Amtsgericht München zu KI-Logos entschieden?
Am 13. Februar 2026 entschied das Amtsgericht München (Az. 142 C 9786/25), dass ein maßgeblich mit KI erzeugtes Logo keinen urheberrechtlichen Schutz genießt. Es fehle die persönliche geistige Schöpfung eines Menschen. Prompts und das schrittweise Nachbessern von Farben und Details seien handwerklich, nicht schöpferisch. Ohne Urheberrecht scheiterten die Ansprüche des Klägers.
Darf jetzt jeder mein KI-Logo kopieren?
Auf urheberrechtlicher Grundlage kannst du die Nutzung nach dieser Entscheidung nicht verbieten, wenn das Logo maßgeblich von einer KI stammt. Schutz gibt es aber über das Markenrecht. Hier zählen die Nutzung im geschäftlichen Verkehr und die Unterscheidungskraft, nicht die Schöpfungshöhe. Eine Markenanmeldung ist deshalb der sicherere Weg. Das ist eine Einordnung, keine Rechtsberatung.
Wie schütze ich mein Firmenlogo trotzdem?
Über eine Markenanmeldung beim zuständigen Amt oder über die Bekanntheit im Markt. Ein zweiter Weg ist, einen Menschen so stark in die Gestaltung einzubinden, dass eine eigene schöpferische Leistung entsteht. Wo diese Grenze verläuft, ist im Einzelfall schwer zu beurteilen und gehört in fachkundige Hände.
Muss ich KI-generierte Bilder kennzeichnen?
Ab dem 2. August 2026 greift die Transparenzpflicht der KI-Verordnung. Künstlich erzeugte oder bearbeitete Inhalte müssen als solche erkennbar sein. Für Gestaltungen im Marketing kann das bedeuten, KI-erzeugte Bilder entsprechend zu kennzeichnen. Kläre den eigenen Umgang mit KI-Inhalten rechtzeitig, im Zweifel mit fachkundiger Unterstützung.
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Zuletzt aktualisiert: 06. Juli 2026. Stand der Recherche: 06. Juli 2026.