Snap hat vor dem Landgericht Köln laut den Berichten eingeräumt, dass Eingaben in den Chatbot „My AI“ bei der Auswahl von Anzeigen im Chat berücksichtigt werden.

Erst kostenlos reinschnuppern, dann entscheiden

Bevor du dich für eine Weiterbildung entscheidest, sieh dir kostenlos an, wie sie läuft, fünf Lektionen plus Live-Demo, ohne Verpflichtung. Passt es, ist der Digitalisierungsmanager bei bewilligtem Bildungsgutschein für dich kostenlos.

Kostenlos reinschnuppern

Der Schnupperkurs ist gratis. Ob die Weiterbildung über den Bildungsgutschein gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Das Verfahren und die Quellenlage

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Beklagt war die Snap Group Limited, die für deutsche Nutzer zuständig ist. Gegenstand war „My AI“, ein KI-Chatbot in der Snapchat-App, den Nutzer ab 13 Jahren verwenden können. Das Landgericht Köln hat der Klage mit Urteil vom 17. September 2026 in vollem Umfang stattgegeben, das Aktenzeichen lautet 33 O 120/24.

Eine Pressemitteilung des Gerichts oder des vzbv lag bei unserer Recherche nicht vor.

Was hier zum Urteilsinhalt steht, stammt deshalb aus drei Berichten: dem Shopbetreiber-Blog vom 22. September, der Kanzlei Plutte vom 25. September und dem Fachdienst PPC Land vom 26. September 2026. Laut PPC Land ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Ob es rechtskräftig ist, ist nicht bekannt, und der Text unten behandelt es entsprechend als Entscheidung eines Landgerichts, deren weiterer Weg offen ist.

Was das Gericht laut den Berichten entschieden hat

Im Mittelpunkt steht Art. 9 DSGVO, die Vorschrift für sensible Daten. Nach der Wiedergabe durch die Kanzlei Plutte und den Shopbetreiber-Blog kommt es für diese Vorschrift nicht darauf an, ob der Anbieter sensible Informationen bewusst erlangen will. Snap räumte ein, dass Chat-Eingaben bei der Auswahl von Anzeigen im Chat berücksichtigt würden. Damit war die Frage auf dem Tisch, worauf sich eine solche Verarbeitung stützen kann. Ein berechtigtes Interesse reicht laut Gericht dafür nicht, wenn es um sensible Daten geht. Die Bestätigung eines allgemeinen Hinweises mit „OK“ ist keine wirksame Einwilligung. Eine vorausgewählte Checkbox ebenso wenig. Übrig bleibt nach dieser Entscheidung für Werbung mit sensiblen Chat-Eingaben die ausdrückliche Einwilligung.

Die Aussagen zu Werbung für Alkohol und Glücksspiel gegenüber Minderjährigen, die in den Berichten ebenfalls vorkommen, lassen wir hier beiseite.

Warum ein Website-Chatbot dieselbe Frage aufwirft

Ein Handwerksbetrieb oder eine Physiotherapiepraxis mit Chatfenster auf der Startseite hat mit Snapchat auf den ersten Blick wenig gemeinsam. Die Frage, um die es in Köln ging, stellt sich aus unserer Sicht trotzdem bei beiden. Wer ein Eingabefeld anbietet, bekommt Text, den er nicht bestellt hat. Kunden schreiben in einen Chat, dass sie wegen einer Operation einen Termin verschieben müssen, dass der Rücken seit Wochen schmerzt oder dass die Familie gerade in einer schwierigen Lage steckt. Niemand hat danach gefragt. Es steht trotzdem im Protokoll.

Genau an dieser Stelle setzt der Kern des Urteils an, so wie die Berichte ihn wiedergeben: Ob der Anbieter solche Angaben haben wollte, spielt für Art. 9 DSGVO keine Rolle.

Für einen Betrieb heißt das zunächst nur, dass er wissen muss, was mit den Protokollen seines Chatbots passiert. Wer eine fertige Chat-Lösung einsetzt, sollte aus unserer Sicht nachsehen, ob Gesprächsinhalte an andere Systeme weitergehen, etwa an ein CRM oder eine Werbeplattform, und wer diese Einstellung beim Einrichten gewählt hat. Das Kölner Urteil betrifft die Nutzung von Chat-Eingaben für Werbung. Ob andere Verwendungen genauso zu beurteilen sind, sagen die Berichte nicht, und diese Lücke füllen wir hier auch nicht.

Die Fragen, die ein Betrieb mit eigenem Chatbot klären sollte

Eine Rechtsberatung ersetzt keiner dieser Punkte. Sie beschreiben, welche Antworten ein Betrieb haben sollte, bevor er mit seinem Datenschutzbeauftragten oder seiner Kanzlei spricht. Wie ein Chatbot insgesamt rechtssicher betrieben wird, steht in unserer Checkliste zum Betrieb eines KI-Chatbots nach dem OLG-Hamm-Urteil.

Unsere Einschätzung

Wir würden Chat-Eingaben aus der Werbung heraushalten, vollständig und ohne Ausnahme.

Der Aufwand für eine ausdrückliche Einwilligung, die vor Gericht besteht, steht bei einem kleinen Betrieb in keinem Verhältnis zu dem, was ein paar zusätzliche Werbesignale aus dem Kundenchat einbringen. Ein Chatbot auf der Website soll Fragen beantworten, Termine vorbereiten und das Telefon entlasten. Das kann er, ohne dass seine Protokolle jemals in eine Anzeigenplattform wandern. Wer das so festlegt, schreibt es aus unserer Sicht am besten in einem klaren Satz in die Datenschutzerklärung und prüft einmal nach, ob die Einstellungen der Chat-Software dazu passen.

Solange die Rechtskraft offen ist, bleibt das Kölner Urteil eine Entscheidung eines Landgerichts. Die Frage, was mit den Eingaben passiert, die niemand bestellt hat, lässt sich unabhängig davon schon jetzt beantworten.

Quellen

Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 29. September 2026):

Häufige Fragen

Worum ging es im Verfahren vor dem Landgericht Köln?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen die Snap Group Limited, die für deutsche Nutzer zuständig ist. Gegenstand war der KI-Chatbot „My AI“ in der Snapchat-App, den Nutzer ab 13 Jahren verwenden können. Das Landgericht Köln gab der Klage mit Urteil vom 17. September 2026 (Az. 33 O 120/24) in vollem Umfang statt.

Reicht ein Klick auf „OK“ als Einwilligung?

Nach den Berichten der Kanzlei Plutte und des Shopbetreiber-Blogs nicht. Die Bestätigung eines allgemeinen Hinweises mit „OK“ ist laut Gericht keine wirksame Einwilligung, eine vorausgewählte Checkbox ebenfalls nicht. Ein berechtigtes Interesse kann die Verarbeitung sensibler Daten nach dem Urteil nicht rechtfertigen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Das ist nicht bekannt. Laut PPC Land ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Eine Pressemitteilung des Gerichts oder des vzbv lag bei der Recherche nicht vor, die Angaben stützen sich auf Berichte vom 22., 25. und 26. September 2026.

Was sollte ein Betrieb mit eigenem Website-Chatbot jetzt klären?

Aus unserer Sicht zuerst, ob Chat-Eingaben irgendwo für Werbung oder Profile genutzt werden, im eigenen System oder beim Anbieter der Chat-Software. Wer das nicht will, sagt es am einfachsten klar in der Datenschutzerklärung. Wer es will, klärt mit Datenschutzbeauftragtem oder Kanzlei, wie eine ausdrückliche Einwilligung aussehen muss.

Wer im Betrieb weiß, wohin die Eingaben aus dem Website-Chat wandern?

Im kostenlosen KI-Schnupperkurs zeigen wir in fünf Lektionen, wie kleine und mittlere Firmen KI im Alltag einsetzen. Tiefer und praxisnah geht es im Vollkurs Digitalisierungsmanager, DEKRA-zertifiziert und förderfähig über den Bildungsgutschein.


Zuletzt aktualisiert: 29. September 2026. Stand der Recherche: 29. September 2026.