Das Ratsdokument 14756/26 trägt das Datum 22. Oktober 2026 und enthält den Text, mit dem die Mitgliedstaaten in die Verhandlungen über den Digital-Omnibus gehen.

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Was der Rat am 21. Oktober vereinbart hat

Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat sich am Mittwoch, 21. Oktober 2026, auf den Text für die Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament verständigt. Niedergelegt ist er im Ratsdokument 14756/26 („Outcome of Proceedings“). Der Digital-Omnibus ist ein Gesetzgebungsakt, der unter anderem die DSGVO ändert. Laut IAPP gab die irische Ratspräsidentschaft die Einigung der Mitgliedstaaten auf die Verhandlungsposition bekannt.

Beschlossen ist damit kein Gesetz, sondern eine Verhandlungsposition.

Laut noyb handelt es sich nicht um eine Einigung über das endgültige Gesetz, die Position des Europäischen Parlaments sei noch in Arbeit. IAPP schreibt, der Trilog könne beginnen, sobald das Parlament seine Position festgelegt hat. Wann das geschieht, wann ein Ergebnis vorliegt und was sich daraus für einzelne Betriebe ergibt, ist offen. Zum früheren Stand der Ratsdebatte gibt es einen eigenen Beitrag: DSGVO, KI-Training und berechtigtes Interesse im Rat.

Weitere Punkte des Mandats nennt IAPP nur knapp. Die bestehende DSGVO-Definition personenbezogener Daten soll bleiben. Bei Cookies soll eine Einwilligung unter anderem für Reichweitenmessung und Gerätesicherheit nicht nötig sein. Meldestellen für Cybervorfälle sollen auf nationaler Ebene arbeiten statt über ein EU-Portal. Mit KI-Training haben diese Punkte nichts zu tun, sie zeigen aber, dass das Mandat mehr umfasst als den einen Erwägungsgrund. Für KI-Trainingsdaten enthalte das Mandat laut IAPP Klarstellungen zur Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

Erwägungsgrund 33a laut Ratstext

Im Ratsdokument steht ein Erwägungsgrund 33a. Sinngemäß übersetzt besagt er: Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Entwicklung und Betrieb eines KI-Systems oder KI-Modells kann auf ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f gestützt werden. Das gilt laut Ratstext nicht, wenn die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen, besonders bei Kindern. Es gilt auch nicht, wenn andere Rechtsakte der Union oder der Mitgliedstaaten ausdrücklich eine Einwilligung verlangen.

Derselbe Erwägungsgrund hält fest, dass Entwicklung und Betrieb eines KI-Systems für sich genommen kein berechtigtes Interesse begründen. Ob Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f anwendbar ist, sei im Einzelfall zu prüfen.

Unabhängig von der Rechtsgrundlage soll eine solche Verarbeitung angemessenen organisatorischen und technischen Maßnahmen und Garantien unterliegen. Als Beispiel nennt der Erwägungsgrund, Daten schon bei der Auswahl der Quellen sparsam zu verwenden. Der Verantwortliche bleibt laut Ratstext außerdem verpflichtet, eine passende Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO zu wählen; für die Verarbeitung durch Behörden nennt der Text als Beispiel Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e. Außerdem enthält das Ratsdokument einen eigenen Artikel mit der Überschrift „Processing in the context of the development and operation of AI“, der das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 erwähnt.

Zwei Lesarten desselben Vorhabens

noyb sieht es anders. Die Organisation schreibt in ihrer Mitteilung vom 23. Oktober 2026, die Mitgliedstaaten hätten am Mittwoch eine DSGVO-Änderung gebilligt, nach der die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit KI automatisch rechtmäßig sein solle. Im Kern verlange der Text keine materiellen Schutzmaßnahmen. noyb spricht in diesem Zusammenhang von einer „digitalen Enteignung“ der Europäer. Alles das sind Wertungen von noyb.

Der Ratstext, wie er im Dokument steht, sagt dagegen „kann“, nennt Ausnahmen und verlangt die Prüfung im Einzelfall.

Welche Fassung in einem Gesetz landet, entscheidet sich erst in den Verhandlungen.

Unsere Einschätzung

Der Ratstext regelt, auf welcher Grundlage personenbezogene Daten für Entwicklung und Betrieb von KI verarbeitet werden dürfen, mit Prüfung im Einzelfall und Garantien. Ein Verhandlungsmandat ist ein Zwischenstand, und aus unserer Sicht folgt daraus für Betriebe, die heute KI-Dienste nutzen, nichts, was sie umstellen müssten. Beobachten reicht, solange Parlament und Trilog ausstehen und der endgültige Text noch nicht feststeht.

Wir würden bei jeder Meldung zum Omnibus nachsehen, ob sie aus dem Ratstext zitiert oder eine Wertung wiedergibt. „Automatisch rechtmäßig“ ist die Lesart von noyb. Dass der Erwägungsgrund „kann“ sagt, Ausnahmen nennt und die Einzelfallprüfung verlangt, steht im Ratsdokument. Wer beides auseinanderhält, liest die Debatte genauer und lässt sich weder von der Warnung noch von der Entwarnung leiten.

Ob für ein konkretes KI-Vorhaben ein berechtigtes Interesse trägt, wäre nach dem Ratstext selbst eine Frage des Einzelfalls. Das ist keine Rechtsberatung und lässt sich nicht aus Pressemitteilungen beantworten. Solche Fragen gehören zum Datenschutzbeauftragten oder zu einer Kanzlei, am besten erst mit dem dann geltenden Gesetzestext. Bis dahin bleibt der Digital-Omnibus ein Thema zum Mitlesen.

Quellen

Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 28. Oktober 2026):

Häufige Fragen

Ist der Digital-Omnibus jetzt beschlossen?

Nein. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter hat am 21. Oktober 2026 das Verhandlungsmandat des Rates vereinbart. Laut noyb ist das keine Einigung über das endgültige Gesetz, die Position des Europäischen Parlaments sei noch in Arbeit. Laut IAPP kann der Trilog beginnen, sobald das Parlament seine Position festgelegt hat.

Was steht im Erwägungsgrund 33a des Ratstextes?

Sinngemäß übersetzt kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für Entwicklung und Betrieb eines KI-Systems oder KI-Modells auf ein berechtigtes Interesse gestützt werden. Das gilt laut Ratstext nicht, wenn die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person überwiegen, besonders bei Kindern, oder wenn andere Gesetze ausdrücklich eine Einwilligung verlangen. Die Anwendbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen.

Worin unterscheiden sich Ratstext und noyb?

Der Erwägungsgrund 33a sagt „kann“, nennt Ausnahmen und verlangt die Prüfung im Einzelfall. noyb liest das Vorhaben als automatische Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Zusammenhang mit KI und kritisiert, im Kern seien keine materiellen Schutzmaßnahmen verlangt. Das sind Wertungen von noyb.

Muss ein Betrieb jetzt etwas ändern?

Aus unserer Sicht nicht, denn ein Verhandlungsmandat ist kein Gesetz und Parlament und Trilog stehen aus. Sinnvoll ist, die Entwicklung zu beobachten und bei Meldungen zu unterscheiden, ob sie den Ratstext wiedergeben oder eine Wertung. Fragen zu einem konkreten KI-Vorhaben gehören zum Datenschutzbeauftragten oder zu einer Kanzlei, das ist keine Rechtsberatung.

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Zuletzt aktualisiert: 28. Oktober 2026. Stand der Recherche: 28. Oktober 2026.