Zwei Ratspapiere, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt waren, zeigen, wie die irische Ratspräsidentschaft und die deutsche Delegation die DSGVO für das Training von KI öffnen wollen.
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Was in den beiden Ratspapieren steht
Veröffentlicht hat die Dokumente noyb, die Datenschutzorganisation um Max Schrems, am 21. September 2026. Zuerst berichtet hatte Politico; dieser Artikel ist bezahlpflichtig und wurde für diesen Text nicht gelesen. Beide Papiere tragen laut Trending Topics den Vermerk „LIMITE“, waren also nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Das erste ist der überarbeitete Kompromisstext der irischen Ratspräsidentschaft zum Digitalen Omnibus, Ratsdokument 12535/26, datiert auf den 3. September 2026 und vorgelegt für eine Sitzung am 11. September 2026. Das zweite enthält schriftliche Formulierungsvorschläge der deutschen Delegation, Ratsdokument WK 11020/2026 ADD 4 vom 17. August 2026.
Im Mittelpunkt steht eine neue Vorschrift in der DSGVO. Im Vorschlag der EU-Kommission heißt sie Artikel 88c, im Ratstext ist sie zu Artikel 88bis umnummeriert. Sie soll regeln, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten bei der Entwicklung und im Betrieb von KI-Systemen und KI-Modellen verarbeitet werden dürfen.
Nach der Zusammenfassung von Trending Topics darf die Verarbeitung im Kompromisstext auf ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen gestützt werden, also auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO. Eine Abwägung gegen die Grundrechte der Betroffenen bleibt im Text, ebenso der Hinweis, dass der Verantwortliche eine passende Rechtsgrundlage nach Artikel 6 wählen muss.
Eine Einschränkung zur Quellenlage gehört dazu. Das Ratsdokument ist im PDF nur mit seinen Streichungen und Ergänzungen lesbar, die Wiedergabe des Kompromissinhalts folgt deshalb der Darstellung von Trending Topics und noyb.
Die deutschen Vorschläge gehen weiter
Deutlich weiter reichen die Formulierungen der deutschen Delegation, die Trending Topics im Wortlaut zitiert. Die Verarbeitung für Training und technischen Betrieb eines KI-Systems soll danach als berechtigtes Interesse vermutet werden. Daten, die für andere Zwecke erhoben wurden, sollen als vereinbar mit dem KI-Training gelten. Die Pflichten und Rechte aus Artikel 14 und 16 bis 18 DSGVO, also Information, Berichtigung, Löschung und Einschränkung, sollen entfallen, wenn ihre Erfüllung unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. An ihre Stelle träte eine öffentliche Bekanntmachung vor dem Training, dass Daten dafür genutzt werden. Diesen Satz zu Artikel 14 und 16 bis 18 enthält auch das deutsche Dokument selbst, das noyb mitveröffentlicht hat.
Grenzen sehen die Vorschläge laut Trending Topics ebenfalls vor. Die Vermutung soll entfallen, wenn die Verarbeitung gezielt auf bestimmte Personen gerichtet ist, wenn ein System der Identifizierung, Überwachung oder Bewertung von Menschen dient oder wenn Stimme oder Bild einer bestimmten Person synthetisch erzeugt werden. Behörden sind ausgenommen.
Für die Einordnung zählt, dass hier eine einzelne Delegation spricht. Ob Artikel 88bis in dieser oder einer anderen Form in die Ratsposition eingeht, ist nach Darstellung von Trending Topics offen.
Kritik, Gegenposition und der weitere Weg
Max Schrems nennt den Vorschlag „digitale Enteignung“. In der Mitteilung von noyb heißt es: „Das ist nichts anderes als die digitale Enteignung der Europäer.“ Die Organisation kritisiert, dass die Vorschrift an eine Technik anknüpft und keinen Zweck benennt, an dem sich die Verarbeitung messen ließe. Als Beleg für die Haltung der Betroffenen verweist noyb auf eine eigene Umfrage, nach der nur 7 Prozent der deutschen Meta-Nutzer wollen, dass ihre Daten für KI-Training verwendet werden. noyb ist eine Interessenorganisation, die gegen den Vorschlag kämpft, und die Einordnung ist ihre.
Die Gegenseite argumentiert mit Aufwand. Die EU-Kommission begründet den Omnibus laut Trending Topics mit Entlastung und Wettbewerbsfähigkeit, die meisten Änderungen sind aus ihrer Sicht Klarstellungen. Der Bitkom verlangt nach demselben Bericht gezielte und verhältnismäßige Anpassungen, ohne die Grundrechte zu schwächen. Weitere DSGVO-Änderungen im Omnibus bleiben hier außen vor.
Abgeschlossen ist nichts. Verabschieden müssen den Omnibus Rat und EU-Parlament, und die Position des Parlaments ist laut noyb und Trending Topics noch offen. noyb nennt Anfang 2027 als möglichen Zeitpunkt, Trending Topics hält Anfang 2027 für den frühesten realistischen Abschluss.
Was für Betriebe bis dahin gilt
Ein Kompromisstext des Rates ist kein geltendes Recht. Wer Kundendaten in ein KI-Werkzeug gibt, braucht weiterhin eine Rechtsgrundlage und eine Abwägung, und die Informationspflichten gelten unverändert. Fragen zum eigenen Fall klärt ein Betrieb mit seinem Datenschutzbeauftragten, dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung.
Treffen würde eine neue Regel Betriebe von zwei Seiten. Einmal als Nutzer von Werkzeugen, deren Anbieter mit Kundendaten trainieren wollen, und einmal als Verantwortliche, die selbst ein Modell auf eigene Daten anpassen. Für die zweite Rolle lohnt der Blick in den Artikel EDSA-Leitlinie zum Web-Scraping für KI: was Betriebe dokumentieren müssen.
Unsere Einschätzung
Aus unserer Sicht ist die Debatte ein guter Anlass für eine kurze Liste. Darin steht, bei welchem KI-Werkzeug die eigenen Eingaben ins Training gehen dürfen und wo das per Vertrag oder Einstellung ausgeschlossen ist. Diese Liste bleibt richtig, egal wie der Omnibus am Ende aussieht.
Für Betriebe, die selbst ein Modell mit eigenen Daten anpassen wollen, klingt eine Vermutungsregel nach Erleichterung. Wir würden trotzdem nicht auf sie warten. Wer ein solches Projekt plant, setzt es besser so auf, dass es mit der heutigen Abwägung trägt. Kommt später eine Lockerung, schadet sie ihm nicht.
Bis Rat und Parlament sich geeinigt haben, bleibt Artikel 88bis ein Verhandlungsstand.
Quellen
Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 25. September 2026):
- noyb: KI: EU-Mitgliedstaaten planen „digitale Enteignung“ der Europäer im Interesse von KI-Unternehmen
- netzpolitik.org: „Digitale Enteignung“: Datenschützer warnen vor Pauschalerlaubnis für KI-Training
- Trending Topics: EU Could Legimitate Use of Personal Data for AI Training
- Rat der Europäischen Union: Digital Omnibus, Presidency revised compromise text (12535/26)
Häufige Fragen
Was regelt der geplante Artikel 88bis der DSGVO?
Die Vorschrift heißt im Vorschlag der EU-Kommission Artikel 88c und ist im Kompromisstext des Rates zu Artikel 88bis umnummeriert. Sie soll festlegen, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten bei der Entwicklung und im Betrieb von KI-Systemen und KI-Modellen verarbeitet werden dürfen. Laut Trending Topics sieht der Kompromisstext dafür das berechtigte Interesse nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO vor, eine Abwägung mit den Grundrechten der Betroffenen bleibt im Text.
Was schlägt die deutsche Delegation vor?
Nach dem Bericht von Trending Topics soll die Verarbeitung für Training und technischen Betrieb eines KI-Systems als berechtigtes Interesse vermutet werden, und Daten aus anderen Zwecken sollen als vereinbar mit dem KI-Training gelten. Die Pflichten und Rechte aus Artikel 14 und 16 bis 18 DSGVO sollen entfallen, wenn ihre Erfüllung unmöglich ist oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ausnahmen gelten unter anderem für Verarbeitungen, die gezielt auf bestimmte Personen gerichtet sind.
Ist die neue Regel schon in Kraft?
Nein. Die veröffentlichten Papiere sind ein Arbeitsdokument der irischen Ratspräsidentschaft und Vorschläge einer einzelnen Delegation. Der Digitale Omnibus muss von Rat und EU-Parlament verabschiedet werden, die Position des Parlaments ist noch offen. noyb nennt Anfang 2027 als möglichen Zeitpunkt.
Was sollte ein Betrieb jetzt regeln?
An den geltenden Pflichten ändert ein Verhandlungsstand nichts: Wer Kundendaten in ein KI-Werkzeug gibt, braucht weiterhin eine Rechtsgrundlage und eine Abwägung, die Informationspflichten gelten unverändert. Aus unserer Sicht lohnt eine kurze Liste, bei welchem Werkzeug die eigenen Eingaben ins Training gehen dürfen und wo das per Vertrag oder Einstellung ausgeschlossen ist. Fragen zum Einzelfall klärt der Datenschutzbeauftragte.
Wo im Betrieb steht, welches KI-Werkzeug mit den eigenen Eingaben trainieren darf?
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Zuletzt aktualisiert: 25. September 2026. Stand der Recherche: 25. September 2026.