Auf die Schnelle: Eine Sperrzeit nach § 159 SGB III dauert 12 Wochen bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund. Mit besonderer Härte sinkt sie auf 6 Wochen, in Ausnahmen auf 3 Wochen. Anerkannt als wichtiger Grund sind unter anderem ärztlich belegte Gesundheitsgefahr, Pflege eines Angehörigen, Mobbing mit Dokumentation, Umzug mit unzumutbarem Pendelweg und drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung. Widerspruchsfrist gegen den Sperrzeit-Bescheid: 1 Monat (§ 84 SGG). Diese Seite enthält die rechtliche Grundlage, die anerkannten Gründe, eine Mustertext-Skizze für den Widerspruch und eine Strategie, die viele übersehen: einen Bildungsgutschein noch vor der Kündigung beantragen.

Was § 159 SGB III genau regelt

§ 159 SGB III ist der Paragraph, der die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I auslöst. Absatz 1 nennt sieben Tatbestände, die jeder für sich eine Sperrzeit nach sich ziehen kann. Absatz 3 und 4 regeln die Dauer.

Die Sperrzeit ist kein Bußgeld. Sie ist eine Ruhensfrist: Der Anspruch besteht, aber er wird nicht ausgezahlt. Zusätzlich verkürzt sich die gesamte Bezugsdauer um die Tage, an denen die Sperrzeit lief, mindestens aber um ein Viertel der Anspruchsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Das ist die zweite, oft unterschätzte Kürzung.

Sperrzeit-Tatbestand § 159 Abs. 1 SGB III Dauer Standard Sondertatbestand
Arbeitsaufgabe (Eigenkündigung, Aufhebungsvertrag) Nr. 1 12 Wochen 6 Wo. bei besonderer Härte, 3 Wo. wenn Job ohnehin in 6 Wo. geendet hätte
Arbeitsablehnung (zumutbare Arbeit ausgeschlagen) Nr. 2 12 Wochen keine Härtefallregelung
Ablehnung/Abbruch Eingliederungsmaßnahme Nr. 3 12 Wochen gestuft nach Wiederholungen
Unzureichende Eigenbemühungen Nr. 4 bis 4 Wochen abhängig vom Einzelfall
Meldeversäumnis (Termin verpasst) Nr. 5 bis 3 Wochen bei wichtigem Grund entfällt
Verspätete Arbeitsuchend-Meldung Nr. 6 1 Woche feste Dauer
Arbeitsvertragsbruch / verschuldete Kündigung Nr. 7 12 Wochen bei mehrfachem Verstoß kürzer/länger

Wer mehrere Tatbestände gleichzeitig erfüllt, sammelt mehrere Sperrzeiten. Sie laufen nicht parallel, sondern hintereinander.

Was dich eine 12-Wochen-Sperrzeit konkret kostet

Die Zahlen für einen Angestellten mit 3.200 Euro Brutto, etwa 2.100 Euro Netto, ohne Kind. ALG I liegt bei 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (§ 149 SGB III), also rund 1.260 Euro pro Monat.

Posten Betrag
Ruhen während der 12 Wochen ca. 3.780 Euro
Verkürzung der Gesamt-Bezugsdauer (1/4 von 12 Monaten = 3 Monate weniger) ca. 3.780 Euro
Gesamtschaden ca. 7.560 Euro

Mit Kind und 67-Prozent-Satz steigt der Schaden auf knapp 8.500 Euro. Wer überdurchschnittlich verdient und in die Bemessungsgrundlage von rund 8.000 Euro Brutto fällt, kann die 12.000-Euro-Marke knacken. Das ist mehr als jede typische Abfindung in einem Aufhebungsvertrag.

Der Effekt, den niemand auf dem Schirm hat, ist die Bezugsdauer-Verkürzung. Selbst wenn dich die 12 Wochen ohne Geld nicht ruinieren, fehlen dir am Ende der Bezugsperiode drei Monate. Findest du in dieser Zeit keinen Job, fällst du direkt in das Bürgergeld.

Die anerkannten wichtigen Gründe (mit Beweisanforderung)

Ein "wichtiger Grund" nach § 159 Abs. 1 SGB III liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für dich unter Abwägung aller Umstände nicht zumutbar war. Die Hürde ist hoch und die Beweislast trägst du. Folgende Konstellationen erkennt die Agentur für Arbeit regelmäßig an.

1. Gesundheitliche Gründe

Eine allgemeine "Stresssituation" reicht nicht. Du brauchst ein konkretes ärztliches Attest, das den Zusammenhang zwischen der Tätigkeit und der Gesundheitsgefahr herstellt. Der Arzt muss schreiben, dass die Fortsetzung der konkreten Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht zumutbar ist und Krankheit oder Verschlimmerung droht. Allgemeine Empfehlungen wie "Sie sollten sich schonen" reichen nicht.

Sinnvoll: vor der Kündigung den Betriebsarzt einschalten, eine innerbetriebliche Versetzung erfragen und das schriftlich dokumentieren. Wer ohne diese Vorstufe direkt kündigt, hat es im Widerspruch deutlich schwerer.

2. Pflege eines nahen Angehörigen

Bei Pflegegrad 2 oder höher und nachweisbarem Pflegebedarf wird die Eigenkündigung in der Regel anerkannt, wenn keine andere Lösung möglich ist. Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) gibt zwar Anspruch auf bis zu sechs Monate Freistellung, aber wenn die Pflege langfristig oder vollständig nötig ist und der Arbeitgeber den Antrag ablehnt, ist die Kündigung sperrzeitfrei.

Belege: Pflegegrad-Bescheid, ärztliche Bescheinigung über den Pflegebedarf, Nachweis, dass kein professioneller Pflegedienst die Lücke schließt, Nachweis, dass kein anderer Angehöriger einspringen kann.

3. Mobbing und gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen

Mobbing ist juristisch ein wichtiger Grund, aber beweispflichtig. Was zählt: ein lückenloses Mobbing-Tagebuch mit Datum, Uhrzeit, Vorfall, beteiligten Personen, Zeugen, eigener Reaktion und gesundheitlichen Folgen. Dazu schriftliche Beschwerden beim Vorgesetzten, Betriebsrat oder der Personalabteilung. Im Idealfall ärztliche Atteste, die psychische Beschwerden in Zusammenhang mit der Arbeitssituation dokumentieren.

Wer ohne diese Dokumentation kündigt und erst beim Widerspruch behauptet, gemobbt worden zu sein, hat schlechte Karten. Die Agentur für Arbeit wertet nachgereichte Mobbing-Behauptungen sehr kritisch.

4. Umzug aus familiären Gründen

Wer wegen Partner, Kind oder eigener Eltern an einen Ort zieht, von dem aus die Tätigkeit nicht mehr zumutbar erreichbar ist, hat einen wichtigen Grund. Die Grenze der Zumutbarkeit liegt nach BSG-Rechtsprechung bei einem Pendelweg von rund 2,5 Stunden täglich (Hin- und Rückweg zusammen) bei Vollzeit.

Belege: Mietvertrag oder Eigentumsnachweis am neuen Wohnort, Anlass des Umzugs (Arbeitsplatzwechsel des Partners, Pflegesituation, Kinderbetreuung), Heiratsurkunde oder Nachweis nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die Agentur prüft, ob die Verlegung des Lebensmittelpunkts den Job wirklich unmöglich macht.

5. Drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung (BSG-Rechtsprechung)

Hier liegt die größte Falle und gleichzeitig die größte Chance. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen (zuletzt B 11 AL 16/17 R aus 2018, in Fortführung von B 11a AL 47/05 R aus 2006) festgehalten: Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung führt nicht zur Sperrzeit, wenn

Diese Konstellation ist die einzige, in der ein Aufhebungsvertrag aktiv die Sperrzeit vermeiden kann. Voraussetzung ist, dass du im Streitfall belegen kannst, dass die Arbeitgeberkündigung wirklich drohte und rechtmäßig gewesen wäre. Eine vage Andeutung des Chefs reicht nicht. Schriftlich festhalten lassen oder Zeugen dabei haben.

6. Lohnausfall oder schwere Vertragsverletzung des Arbeitgebers

Wenn dein Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt, Beiträge zur Sozialversicherung unterschlägt oder dich systematisch falsch einstuft, ist eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB möglich und sperrzeitfrei. Voraussetzung: Du hast vorher gemahnt, schriftlich, mit Frist, und der Arbeitgeber hat nicht reagiert. Dokumentation aller Mahnungen, Lohnabrechnungen mit Fehlbeträgen, Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber.

7. Befristeter Vertrag läuft aus und wird nicht verlängert

Hier liegt streng genommen keine Eigenkündigung vor. Trotzdem prüft die Agentur, ob du eine Verlängerung des befristeten Vertrags zumutbar abgelehnt hast. Wer eine Verlängerung ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Sperrzeit. Wer einen befristeten Vertrag mit verschlechterten Konditionen ablehnt (deutlich weniger Gehalt, andere Tätigkeit, anderer Ort), hat in der Regel einen wichtigen Grund. Die genaue Schwelle für "verschlechterte Konditionen" ist Einzelfallentscheidung.

Sonderfall Aufhebungsvertrag: die Pflicht-Checkliste vor der Unterschrift

Aufhebungsverträge sind in 80 Prozent der Fälle der Auslöser für Sperrzeiten. Die Versuchung ist groß: Abfindung jetzt, drei Monate ALG I weniger, fühlt sich nach Gewinn an. Rechnest du nach, ist es meist ein Verlustgeschäft.

Bevor du unterschreibst, klar diese Punkte:

  1. Liegt eine objektiv rechtmäßige Arbeitgeberkündigung konkret im Raum? Schriftlich oder durch glaubhafte Zeugen.
  2. Hält der Aufhebungsvertrag die Kündigungsfrist ein, die der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung gehabt hätte?
  3. Ist die Abfindung im Korridor 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr?
  4. Wurde die Sozialauswahl korrekt durchgeführt, wenn es eine betriebsbedingte Konstellation ist?
  5. Ist eine schriftliche Bestätigung der Arbeitgeberseite eingeholt, dass eine Kündigung sonst ausgesprochen worden wäre?

Wer einen dieser fünf Punkte nicht klar bejahen kann, geht in eine Sperrzeit hinein. In dem Fall: nicht unterschreiben, Fachanwalt für Arbeitsrecht einschalten, Anruf beim Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit (0800 4 5555 20) für eine erste unverbindliche Einschätzung.

So vermeidest du die Sperrzeit, bevor sie entsteht

Wer kündigen muss, sollte in dieser Reihenfolge vorgehen:

Schritt 1 (Wochen vorher): Sachverhalt schriftlich dokumentieren. Alles, was deinen wichtigen Grund stützt: Atteste, Schriftwechsel, Mobbing-Tagebuch, Pflegegrad-Bescheid, Mahnungen wegen Lohnausfalls, Versetzungsanfragen.

Schritt 2: Innerbetriebliche Lösung versuchen. Antrag auf Versetzung, Reduktion der Stunden, betriebsärztliche Begutachtung. Jede dokumentierte Vorstufe stärkt deine Position. Wer ohne diesen Schritt direkt kündigt, gilt der Agentur als jemand, der vorschnell aufgegeben hat.

Schritt 3: Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit. Vor der Kündigung anrufen, Termin vereinbaren, den Fall schildern. Frage konkret: "Würde in meiner Situation nach Ihrer Einschätzung eine Sperrzeit verhängt?" Die Antwort ist nicht bindend, aber eine wohlwollende Voreinschätzung hilft im Widerspruch.

Schritt 4: Wenn möglich, Bildungsgutschein vor der Kündigung beantragen. Das ist der Hebel, den fast niemand kennt. Mehr dazu unten.

Schritt 5: Kündigung formell korrekt aussprechen. Schriftlich, mit eigenhändiger Unterschrift, per Einschreiben mit Rückschein. Kündigungsfrist einhalten (in der Regel vier Wochen zum 15. oder Monatsende, § 622 BGB). Eine fristlose Kündigung nur, wenn ein außerordentlicher Grund nach § 626 BGB vorliegt.

Schritt 6: Arbeitsuchend-Meldung innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung. Sonst gibt es eine zusätzliche Sperrzeit von einer Woche wegen verspäteter Meldung (§ 159 Abs. 1 Nr. 6 SGB III). Geht online über arbeitsagentur.de oder telefonisch unter 0800 4 5555 00.

Der unterschätzte Hebel: Bildungsgutschein vor der Kündigung

Hier sehen wir bei unseren Teilnehmern regelmäßig den größten Fehler. Wer sich entschieden hat zu kündigen, denkt zuerst an die Sperrzeit-Vermeidung und vergisst, dass die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III auch dann ausstellt, wenn drohende Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten ist.

Wer vor der Kündigung beim Arbeitgeber-Service anruft und sagt: "Ich plane wegen [wichtiger Grund] zu kündigen, möchte mich für den Übergang weiterbilden und beantrage einen Bildungsgutschein für eine zertifizierte KI-Weiterbildung", wird häufig anders bewertet als jemand, der nach der Kündigung ratlos auftaucht. Weil die Behörde dann sieht: hier ist jemand, der aktiv an seiner Eingliederung arbeitet, nicht jemand, der vorschnell hinwirft.

Praktisch funktioniert das so: Bildungsgutschein beantragen, AZAV-zertifizierte Maßnahme starten, parallel oder anschließend kündigen. Während der Maßnahme bekommst du Arbeitslosengeld I, eine eventuelle Sperrzeit kann auf die Maßnahmenzeit gelegt werden (die Zeit zählt dann für die Vier-Wochen-Frist der Bezugsdauer-Verkürzung mit). Der Digitalisierungsmanager bei SkillSprinters ist eine solche Maßnahme: vier Monate online, AZAV-zertifiziert, mit Bildungsgutschein 0 Euro Eigenanteil.

Eine Vermittlung in eine Anschlussbeschäftigung können wir nicht garantieren. Aber wer aus einem Job aussteigt und gleichzeitig eine zertifizierte Qualifikation vorweisen kann, hat im Bewerbungsmarkt eine ganz andere Ausgangslage als jemand, der drei Monate Sperrzeit absitzt.

Was tun, wenn der Sperrzeit-Bescheid schon da ist

Mit dem Bescheid läuft die Frist. Du hast einen Monat ab Bekanntgabe Zeit für den Widerspruch (§ 84 Abs. 1 SGG). Die Bekanntgabe-Vermutung greift drei Tage nach Absendung des Bescheids per Post (§ 37 Abs. 2 SGB X), seit 2025 vier Tage. Praktisch bedeutet das: Frist gilt ab dem dritten/vierten Tag nach dem Datum auf dem Bescheid.

Mustertext-Skizze für den Widerspruch

Folgender Aufbau hat sich in der Praxis bewährt. Du musst den Wortlaut deiner Situation anpassen.

An die Agentur für Arbeit [Ort]

Kundennummer: [Nummer] Bescheid vom [Datum] über die Verhängung einer Sperrzeit

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den oben genannten Bescheid lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

Begründung:

Die Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 Nr. [1 oder 7] SGB III wurde mit der Begründung verhängt, ich hätte das Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund aufgegeben. Diese Bewertung trifft nicht zu. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III lag vor:

[Hier den eigenen wichtigen Grund konkret schildern. Beispiel: Mein Arbeitgeber hat ab dem [Datum] das vertraglich vereinbarte Gehalt nicht mehr vollständig gezahlt. Ich habe ihn am [Datum] schriftlich gemahnt und eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Eine Reaktion erfolgte nicht. Die ausstehenden Beträge belaufen sich auf [Summe]. Damit lag ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 BGB vor.]

Als Beweis lege ich bei: – [Mahnschreiben vom ...] – [Lohnabrechnungen ...] – [Schriftwechsel ...]

Hilfsweise beantrage ich die Anerkennung einer besonderen Härte nach § 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III mit der Folge einer auf 6 Wochen verkürzten Sperrzeit, weil [Härtegründe schildern].

Ich bitte um Aufhebung des Bescheids und um Auszahlung der einbehaltenen Leistungen.

Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift]

Anlagen: [Liste der Belege]

Der Widerspruch landet nicht beim Sachbearbeiter, der den Bescheid erlassen hat, sondern bei der Widerspruchsstelle. Wer gut dokumentiert hat und einen klar formulierten Grund nachweist, hat in der Praxis realistische Chancen. Erfahrungsgemäß werden Widersprüche bei eindeutiger Beleglage in einem nennenswerten Teil der Fälle ganz oder teilweise erfolgreich, bei dünner Beleglage fast nie.

Klage beim Sozialgericht

Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, bleibt der Weg zum Sozialgericht. Klagefrist: ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 1 SGG). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 183 SGG), ein Rechtsanwalt ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen. Rechtsschutzversicherung mit Arbeits- und Sozialrecht-Baustein zahlt in der Regel.

Verfahrensdauer: typisch 9 bis 24 Monate. Eilanträge nach § 86b SGG sind möglich, wenn dir akuter wirtschaftlicher Schaden droht.

Häufige Fragen

Wie lange dauert die Sperrzeit nach § 159 SGB III genau?

Bei Arbeitsaufgabe ohne wichtigen Grund 12 Wochen Standard. Bei besonderer Härte verkürzt auf 6 Wochen (§ 159 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB III). Auf 3 Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von 6 Wochen geendet hätte (Nr. 1). Bei verspäteter Arbeitsuchend-Meldung 1 Woche, bei Meldeversäumnis bis 3 Wochen, bei unzureichenden Eigenbemühungen bis 4 Wochen.

Was zählt als "wichtiger Grund" nach § 159 Abs. 1 SGB III?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung aller Umstände unzumutbar war. Anerkannt sind ärztlich belegte Gesundheitsgefährdung durch die konkrete Tätigkeit, Pflege eines nahen Angehörigen, dokumentiertes Mobbing, Umzug mit unzumutbarem Pendelweg, drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung, schwere Vertragsverletzungen des Arbeitgebers wie Lohnausfall. Die Agentur prüft jeden Einzelfall.

Welche Abfindungshöhe vermeidet die Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag?

Nach BSG-Rechtsprechung 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit, in Anlehnung an § 1a KSchG. Voraussetzung ist zusätzlich, dass der Arbeitgeber eine objektiv rechtmäßige Kündigung angekündigt hatte und die Kündigungsfrist eingehalten wird. Abfindungen weit über 0,5 Monatsgehältern pro Jahr ohne diese Grundlage führen oft zu Sperrzeiten.

Was passiert mit der Sperrzeit, wenn ich während ihrer Dauer einen neuen Job finde?

Findest du einen neuen Job, beendet das deinen ALG-I-Antrag und die Sperrzeit verliert ihre praktische Wirkung. Die einmal verhängte Verkürzung der Bezugsdauer bleibt aber im System gespeichert. Solltest du innerhalb der nächsten vier Jahre erneut arbeitslos werden und auf Restansprüche zurückgreifen wollen, wirkt die Kürzung weiter (§ 161 Abs. 2 SGB III). Erst nach einer neuen Erwerbsphase von mindestens 12 Monaten baut sich ein vollständig neuer Anspruch auf.

Kann ich gegen einen Sperrzeit-Bescheid Widerspruch einlegen?

Ja. Widerspruchsfrist 1 Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG), formfrei aber dringend schriftlich. Der Widerspruch wird von einer anderen Stelle als dem Erlass-Sachbearbeiter geprüft. Erfolgsaussichten hängen direkt von der Belegqualität ab. Bei Ablehnung bleibt der Weg zum Sozialgericht, Klagefrist erneut 1 Monat (§ 87 SGG).

Gilt § 159 SGB III auch für Bürgergeld?

Nein. Bürgergeld nach SGB II hat ein eigenes Sanktionssystem (§ 31 ff. SGB II), das nicht "Sperrzeit" heißt, sondern "Leistungsminderung". Die Voraussetzungen und Folgen unterscheiden sich deutlich vom Sperrzeit-Recht des SGB III. Wer aus dem Arbeitslosengeld I in das Bürgergeld rutscht, etwa weil die Bezugsdauer durch eine Sperrzeit verkürzt wurde und kein neuer Job kommt, startet im SGB II mit einem neuen Regelwerk.

Verhindert eine Weiterbildung mit Bildungsgutschein die Sperrzeit?

Eine bereits verhängte Sperrzeit bleibt formal bestehen. Aber eine zertifizierte Weiterbildung kann während der Sperrzeit absolviert werden, und die Bezugsdauer-Verkürzung läuft auf die Maßnahmenzeit. Wer die Weiterbildung VOR der Kündigung mit der Agentur abstimmt, signalisiert aktive Eingliederungsbemühung und wird beim Sperrzeit-Tatbestand häufig milder bewertet. Den Antrag stellst du beim Arbeitgeber-Service (0800 4 5555 20) noch im laufenden Arbeitsverhältnis. Was eine zertifizierte KI-Weiterbildung leistet und wie der Antragsweg läuft, steht in der Übersicht zum Bildungsgutschein.

Ich habe einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und jetzt droht Sperrzeit. Kann ich noch etwas tun?

Wenn der Vertrag bereits unterschrieben ist und der Sperrzeit-Bescheid kommt, bleibt der Widerspruch. Im Widerspruch musst du nachweisen, dass die Voraussetzungen der BSG-Rechtsprechung erfüllt waren: drohende rechtmäßige Arbeitgeberkündigung, Kündigungsfrist eingehalten, Abfindung im üblichen Rahmen. Wenn der Arbeitgeber die Kündigungsabsicht nicht schriftlich dokumentiert hat, wird es schwierig. Fachanwalt für Arbeitsrecht oder Sozialrecht einschalten, oft macht eine eidesstattliche Versicherung des Vorgesetzten den Unterschied.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und Geschäftsführer von SkillSprinters. Er begleitet seit Jahren Berufstätige im Übergang zwischen Beschäftigung, Arbeitslosigkeit und Weiterbildung und arbeitet eng mit Beratern der Agentur für Arbeit zusammen. SkillSprinters ist DEKRA-zertifizierter Bildungsträger nach AZAV (Trägernummer 31T0922097). Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei laufenden Verfahren empfehlen wir die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Sozialrecht oder Arbeitsrecht.

Zuletzt geprüft: 15.05.2026. Quellen: § 159 SGB III, § 148 SGB III, § 84/87 SGG, BSG-Rechtsprechung B 11 AL 16/17 R, § 1a KSchG.

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