Teil III der Meisterprüfung im Handwerk fragt Betriebswirtschaft, kaufmännische Praxis und Recht ab, und zwar für alle Handwerke gleich. Du kannst ihn unabhängig von deinem Gewerk vorbereiten, auch bevor du die fachpraktischen Teile I und II angehst. Hier steht, was geprüft wird, wie die Prüfung abläuft, wer befreit ist und was du bei der Wahl eines Online-Angebots prüfen solltest.
Rechtsgrundlage von Teil III sind die Handwerksordnung mit § 45 zu Aufbau und Teilen der Meisterprüfung und § 46 zur Befreiung, die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung (AMVO) mit den drei Handlungsfeldern und die Meisterprüfungsverfahrensverordnung (MPVerfV) zum Verfahren. SkillSprinters verlinkt den Wortlaut auf gesetze-im-internet.de. Abgenommen wird Teil III vom Meisterprüfungsausschuss am Sitz einer Handwerkskammer (§ 47 HwO), unter mehreren örtlich zuständigen Ausschüssen darfst du wählen (§ 2 MPVerfV).
Teil III online vorbereiten
Die Handwerkskammer prüft, der Bildungsanbieter bereitet nur vor. Online gibt es drei Wege: Kammerakademien, private Anbieter mit Live-Unterricht und Selbstlernangebote. Entscheidend ist, dass der Stoff zur Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung passt und dass du weißt, welche Fassung deine Kammer prüft.
SkillSprinters bietet dafür die Lernwelt Handwerkerhof an. Du begleitest Mira Lenzen, die den Elektrobetrieb Wellmer übernehmen will, und löst die Aufgaben als Fälle aus dem Betrieb: Kalkulation, Finanzierung, Personal, Recht. Die Handlungsfelder der Verordnung sind die Level, dazu kommt die Buchhaltung. Alle Figuren und Betriebe sind erfunden.
Wer einen Fernlehrgang bucht, sollte zwei Dinge prüfen. Ein Fernlehrgang braucht die Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (§ 12 Absatz 1 Fernunterrichtsschutzgesetz), und ohne sie ist der Vertrag nichtig (§ 7 Absatz 1). Das Aufstiegs-BAföG fördert Fernunterrichtslehrgänge als Teilzeitmaßnahme nur, wenn sie nach § 12 FernUSG zugelassen sind (§ 4 AFBG). Mehr zur Finanzierung steht im Ratgeber Meister-BAföG für Teil III und IV.
Selbststudium mit Übungsaufgaben und Prüfungstraining
Im Selbststudium zählt, dass du im Prüfungsformat übst. Die Lernwelt trennt deshalb Lernen und Prüfen: In den Leveln bearbeitest du Aufgaben zu einem Thema. In der Prüfungssimulation läuft die Uhr wie in der Prüfung, 120 Minuten je Handlungsfeld, und bestanden ist ab 50 Punkten. Aufgabentypen sind Mehrfachauswahl, Einzelwahl, Lückentext, Sortieren und Rechenaufgaben mit Zahleneingabe.
Ein Selbstlernkurs ersetzt nicht den Blick in den Wortlaut. Lies § 2 und § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung einmal selbst, denn dort steht, was in der Klausur verlangt wird.
Inhalte und Aufbau der Prüfung
Die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung regelt Teil III und Teil IV (§ 1). In jedem der drei Handlungsfelder bearbeitest du mindestens eine komplexe fallbezogene Aufgabe (§ 2 Absatz 2). Die Aufgaben verknüpfen mehrere der aufgeführten Qualifikationen.
| Handlungsfeld | Beispiele aus den Qualifikationen |
|---|---|
| 1. Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen | Unternehmensziele und Markt analysieren, Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung auswerten, Handwerks- und Wettbewerbsrecht anwenden |
| 2. Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten | Standort und Marketingkonzept, Investitionsplan, Finanzierung, Liquiditätsplanung, Rechtsform, Risiko- und Altersvorsorge |
| 3. Unternehmensführungsstrategien entwickeln | Organisation, Personalplanung, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Controlling, Forderungsdurchsetzung, Nachfolge, Insolvenz |
Die Prüfung ist schriftlich und dauert in jedem Handlungsfeld zwei Stunden (§ 3 Absatz 1). Die Gesamtbewertung ist das arithmetische Mittel der drei Einzelbewertungen. Mit weniger als 30 Punkten in einem Handlungsfeld ist Teil III nicht bestanden. Liegen höchstens zwei Handlungsfelder zwischen 30 und 49 Punkten, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem dieser Felder folgen, wenn sie das Bestehen ermöglicht (§ 3 Absatz 3 und 4).
Einzelne Handwerkskammern führen Teil III als Fortbildungsprüfung zum Geprüften Fachmann für kaufmännische Betriebsführung (HwO) durch. Die Handwerkskammer für Oberfranken beschreibt das für ihren Bezirk. Diese Prüfung hat dieselben drei Handlungsbereiche, dazu einen Wahlpflichthandlungsbereich, und bestanden ist sie, wenn ohne Rundung in jedem Prüfungsbestandteil mindestens 50 Punkte erreicht sind (§ 14 Absatz 1 der Prüfungsverordnung). Frag deine Kammer vor dem Lernstart, nach welcher Fassung sie prüft.
Wie Teil 3 und Teil 4 geprüft werden
In der Handwerksordnung heißt Teil III der Prüfungsteil, in dem du die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist, Teil IV der für die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (§ 45 Absatz 3 HwO). Beide regelt dieselbe Verordnung, die Allgemeine Meisterprüfungsverordnung, und beide sind für alle Handwerke gleich. Handwerkskammern und andere Bildungsanbieter bieten beide Teile deshalb auch als gemeinsamen Meisterkurs für Teil 3 und 4 an, in Vollzeit oder in Teilzeit (Suchergebnisse vom 01.11.2026).
Teil IV besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil (§ 4 Absatz 2 AMVO). Schriftlich bearbeitest du fallbezogene Aufgaben in vier Handlungsfeldern: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen, Ausbildung vorbereiten und Einstellung von Auszubildenden durchführen, Ausbildung durchführen, Ausbildung abschließen (§ 4 Absatz 3). Im praktischen Teil präsentierst du eine berufstypische Ausbildungssituation oder führst sie praktisch durch, danach folgt ein Fachgespräch (§ 4 Absatz 4).
| Prüfungsteil | Form | Dauer | Bestanden |
|---|---|---|---|
| Teil III | schriftlich, drei Handlungsfelder | je Handlungsfeld zwei Stunden (§ 3 Absatz 1 AMVO) | nach § 3 Absatz 4, siehe Abschnitt zum Aufbau der Prüfung |
| Teil IV, schriftlich | vier Handlungsfelder | drei Stunden (§ 5 Absatz 1 AMVO) | schriftlicher und praktischer Teil jeweils mindestens 50 Punkte (§ 5 Absatz 4) |
| Teil IV, praktisch | Präsentation oder praktische Durchführung, Fachgespräch | soll höchstens 30 Minuten dauern, die Ausbildungssituation davon höchstens 15 Minuten (§ 5 Absatz 1) |
Wie in Teil III kann in Teil IV eine mündliche Ergänzungsprüfung in einem Handlungsfeld folgen, wenn höchstens zwei Handlungsfelder zwischen 30 und 49 Punkten liegen und die Ergänzung das Bestehen ermöglicht (§ 5 Absatz 3).
Wer die Ausbildereignung nachweist, ist von Teil IV befreit (§ 46 Absatz 1c Satz 2 HwO), dazu mehr im Abschnitt zur Befreiung.
Wer von Teil III befreit ist
Zwei Fälle musst du auseinanderhalten. Wer die Meisterprüfung in einem anderen zulassungspflichtigen oder zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat, ist von den Teilen III und IV befreit (§ 46 Absatz 1c Satz 1 Handwerksordnung). Das ist der einzige Befreiungsgrund für Teil III, den das Gesetz ausdrücklich nennt.
Alle anderen Abschlüsse laufen über die Vergleichbarkeit. Eine Prüfung nach einer Fortbildungsverordnung oder eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung befreit, wenn sie Befähigung zu vergleichbaren Tätigkeiten im jeweiligen Handwerk belegt und sich nach Inhalt und zeitlichem Umfang nicht wesentlich unterscheidet (§ 46 Absatz 1 und 1a). Auch andere deutsche staatliche oder staatlich anerkannte Prüfungen können auf Antrag befreien, wenn mindestens die gleichen Anforderungen gestellt werden (§ 46 Absatz 2). Ob ein Fachwirt dazu zählt, entscheidet der Meisterprüfungsausschuss im Einzelfall. Eine bundesweite Liste befreiender Abschlüsse haben wir nicht gefunden.
Den Antrag stellst du zusammen mit dem Zulassungsantrag oder bei der Anmeldung zu Teil III, die Nachweise legst du bei (§ 13 Meisterprüfungsverfahrensverordnung). Wer befreit wird, gilt für diesen Teil als bestanden (§ 22 Absatz 2 Satz 3). Für Teil IV gibt es einen eigenen Weg: Der Ausbildereignungsnachweis befreit (§ 46 Absatz 1c Satz 2), mehr dazu auf der Seite Ausbildung der Ausbilder.
Teil III vor Teil I und II
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Teilen (§ 45 Absatz 3 HwO). Eine Reihenfolge steht weder in der Handwerksordnung noch in der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung noch in der Meisterprüfungsverfahrensverordnung. Handwerkskammern wie Braunschweig-Lüneburg-Stade, Düsseldorf, Kassel, Freiburg und Oberfranken empfehlen, die Teile III und IV zuerst abzulegen.
Die Zulassung hängt vom Handwerk ab. In einem zulassungspflichtigen Handwerk verlangt § 49 HwO für die Zulassung grundsätzlich eine Gesellenprüfung, und das gilt auch für Teil III. In zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben entfällt diese Voraussetzung für Teil III (§ 51a Absatz 5 Satz 3). Bei Zweifeln entscheidet die Handwerkskammer, die Ausnahmen nach § 49 Absatz 4 zulassen kann.
Die Meisterprüfung insgesamt ist bestanden, sobald alle vier Teile bestanden oder befreit sind (§ 22 Absatz 2 Meisterprüfungsverfahrensverordnung). Wer sie besteht, hat damit auch den Fortbildungsabschluss Bachelor Professional erlangt (§ 45 Absatz 2 Satz 2 HwO). Teil III allein führt nicht dazu.
Förderung und Prämien
Die Meisterprüfung nach der Handwerksordnung ist ein Fortbildungsziel im Sinne des Aufstiegs-BAföG (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b AFBG). Wie hoch Zuschuss und Darlehen ausfallen und wie du beides beantragst, erklärt der Ratgeber zum Meister-BAföG. Ob dein Bundesland eine Prämie zahlt, steht im Glossar unter Meisterprämie. Den Antrag auf Aufstiegs-BAföG stellst du selbst beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.
FAQ
Wo kann ich Meister Teil III (Betriebswirtschaft und Recht) online und im Selbststudium vorbereiten?
Teil III prüft die Handwerkskammer, vorbereiten kannst du dich bei Bildungsanbietern, an Kammerakademien oder allein. Online übt SkillSprinters mit der Lernwelt Handwerkerhof unter meister.skill-sprinters.de alle drei Handlungsfelder der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung. Wer einen Fernlehrgang bucht, sollte vorher die Zulassung nach § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz prüfen, denn ein Fernunterrichtsvertrag ohne Zulassung ist nach § 7 Absatz 1 nichtig und das Aufstiegs-BAföG fördert Fernlehrgänge nur mit dieser Zulassung (§ 4 AFBG).
Gibt es einen Selbstlernkurs für Meister Teil III mit Übungsaufgaben und Prüfungstraining?
SkillSprinters hat die Lernwelt Handwerkerhof gebaut: Übungsaufgaben zu den drei Handlungsfeldern und zur Buchhaltung, Rechenaufgaben mit Auswertung, Prüfungssimulationen mit 120 Minuten je Handlungsfeld und ein Fragefeld, in dem Figuren des Handwerkerhofs Rückfragen beantworten. Die Antworten im Fragefeld erzeugt eine KI. Die Lernwelt arbeitet mit persönlicher Anmeldung.
Welche Inhalte hat Meister Teil III, wie ist die Prüfung aufgebaut?
Teil III besteht aus drei Handlungsfeldern: Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen, Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten sowie Unternehmensführungsstrategien entwickeln (§ 2 Absatz 2 AMVO). Die Prüfung ist schriftlich und dauert je Handlungsfeld zwei Stunden (§ 3 Absatz 1). Ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bedeutet Nichtbestehen, bei 30 bis unter 50 Punkten in höchstens zwei Handlungsfeldern kann eine mündliche Ergänzungsprüfung folgen (§ 3 Absatz 3 und 4).
Wer ist von Teil III befreit, zum Beispiel mit Fachwirt?
Kraft Gesetzes befreit ist, wer die Meisterprüfung in einem anderen Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe bestanden hat (§ 46 Absatz 1c Satz 1 HwO). Andere vergleichbare Prüfungen können auf Antrag befreien, wenn der Meisterprüfungsausschuss keine wesentlichen Unterschiede in Inhalt und Umfang feststellt (§ 46 Absatz 1, 1a und 2). Für einen Fachwirt gibt es keine feste Liste, der Ausschuss entscheidet im Einzelfall. Handwerkskammern nennen die Fortbildung zum Geprüften Fachmann für kaufmännische Betriebsführung (HwO) als Befreiungsgrund.
Kann ich Teil III vor Teil I und II ablegen?
Ja. Die vier Teile der Meisterprüfung sind selbständig (§ 45 Absatz 3 HwO), eine Reihenfolge schreiben HwO, AMVO und Meisterprüfungsverfahrensverordnung nicht vor. Handwerkskammern empfehlen sogar, Teil III und IV zuerst abzulegen. In zulassungspflichtigen Handwerken gilt die Zulassung nach § 49 HwO auch für Teil III, in zulassungsfreien Handwerken und handwerksähnlichen Gewerben entfällt sie für Teil III (§ 51a Absatz 5 Satz 3).
Wie heißt Teil 3 der Meisterprüfung?
Die Handwerksordnung beschreibt Teil III als den Prüfungsteil, in dem du die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse nachweist (§ 45 Absatz 3 HwO). Kurz spricht man vom kaufmännischen Teil oder von Betriebswirtschaft und Recht. Geprüft wird er nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung, für alle Handwerke gleich.
Wie lange dauert die Prüfung in Teil 3 und Teil 4?
Teil III ist schriftlich und dauert in jedem der drei Handlungsfelder zwei Stunden (§ 3 Absatz 1 AMVO). Der schriftliche Teil von Teil IV dauert drei Stunden, der praktische Teil soll höchstens 30 Minuten dauern (§ 5 Absatz 1). Wie lange die Vorbereitung dauert, hängt vom Kurs ab, Kammern und andere Anbieter haben Vollzeit- und Teilzeitformen.
Die Lernwelt zu Teil III ansehen
Der Handwerkerhof übt die drei Handlungsfelder der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung als Fälle aus einem Handwerksbetrieb.