Umschulungsgeld als feststehender Begriff existiert nicht, und genau das ist der häufigste Verwirrungspunkt. Wenn dich jemand fragt "wie hoch ist das Umschulungsgeld 2026", lautet die ehrliche Antwort: es kommt darauf an, welche Förderquelle dich trägt. Der Lebensunterhalt während einer Umschulung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen, und die Summe pro Monat unterscheidet sich je nach Konstellation um mehrere hundert Euro.
Warum "Umschulungsgeld" kein eigener Topf ist
Du suchst nach einer einzigen Zahl, die Behörden sprechen aber in fünf verschiedenen Begriffen: ALG 1, Weiterbildungsgeld, Bürgergeld, Übergangsgeld, Verletztengeld. Jeder dieser Begriffe hat eigene Voraussetzungen, eigene Höhen und einen eigenen Paragrafen im SGB.
Wer das einmal verstanden hat, weiß auch warum die Antworten online so unterschiedlich klingen. Eine Person die schreibt "ich bekomme 1.950 EUR Umschulungsgeld" meint vermutlich ALG 1 plus § 87a SGB III Weiterbildungsgeld. Eine andere die schreibt "bei mir sind es 1.700 EUR" meint Übergangsgeld der Rentenversicherung. Eine dritte mit 713 EUR meint Bürgergeld plus Weiterbildungsgeld. Alle drei haben recht, alle drei rechnen unterschiedlich.
Die drei Bausteine im Detail
Baustein 1 ALG 1 nach § 144 SGB III
Wer aus einer Beschäftigung kommt, hat in der Regel Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Das ist der häufigste Fall. Die Höhe beträgt 60 Prozent des letzten Nettogehalts, mit Kind im Haushalt 67 Prozent.
Während einer geförderten Umschulung läuft das ALG 1 weiter. § 144 SGB III regelt das ausdrücklich: die Anspruchsdauer ruht, der Anspruch besteht aber fort. Wer bei Antragstellung 12 Monate ALG-1-Anspruch hatte und 6 Monate Maßnahme macht, behält danach die restlichen 6 Monate. Das ist eine Versicherung gegen den Fall, dass der Berufseinstieg nach Abschluss nicht sofort klappt.
Häufiger Irrtum: § 145 SGB III ist nicht die richtige Rechtsgrundlage dafür. § 145 SGB III regelt die Minderung der Leistungsfähigkeit, nicht die Fortzahlung während Weiterbildung. Wer mit § 145 SGB III argumentiert wird von der Sachbearbeiterin korrigiert.
Konkrete Beispiele:
- Letztes Brutto 3.500 EUR, Netto Steuerklasse 1 rund 2.200 EUR, ALG 1 ohne Kind = 1.320 EUR
- Letztes Brutto 3.500 EUR, Netto Steuerklasse 3 rund 2.600 EUR, ALG 1 mit Kind = 1.742 EUR
- Letztes Brutto 4.500 EUR, Netto Steuerklasse 1 rund 2.700 EUR, ALG 1 ohne Kind = 1.620 EUR
Die genaue Berechnung läuft über das Bemessungsentgelt nach §§ 149 ff. SGB III, in der Praxis sagt dir die AfA die Zahl im Bewilligungsbescheid.
Baustein 2 Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III
Das ist der Baustein, den viele übersehen und der bei einer Umschulung den entscheidenden Unterschied macht. § 87a SGB III gewährt zusätzlich zum ALG 1 oder Bürgergeld:
- 150 EUR pro Monat für die gesamte Dauer der Maßnahme
- 1.000 EUR Prämie bei bestandener Zwischenprüfung
- 1.500 EUR Prämie bei bestandener Abschlussprüfung
Voraussetzung: Es muss sich um eine abschlussorientierte Weiterbildung handeln, also eine Maßnahme die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt. Eine klassische zweijährige Umschulung zum Bürokaufmann mit IHK-Prüfung erfüllt das. Eine vier-monatige Weiterbildung ohne Kammerprüfung in der Regel nicht.
Genau hier liegt die wichtigste Abgrenzung: Bei einer klassischen IHK-Umschulung greift Weiterbildungsgeld. Bei vielen kürzeren Weiterbildungen (auch bei manchen Digitalisierungsmanager-Programmen) greift es nicht, weil kein anerkannter Berufsabschluss am Ende steht. Frag bei der Maßnahmen-Anmeldung explizit, ob die Weiterbildung "abschlussorientiert im Sinne § 87a SGB III" ist. Der AZAV-Träger weiß das.
Baustein 3 Bürgergeld nach SGB II
Wer kein ALG 1 (mehr) hat oder nie hatte, lebt während der Umschulung von Bürgergeld. Der Regelbedarf 2026 beträgt 563 EUR pro Monat für Alleinstehende. Dazu kommen die "Kosten der Unterkunft" (Miete plus Heizung) in tatsächlicher Höhe, sofern angemessen, sowie etwaige Mehrbedarfe (zum Beispiel für Alleinerziehende nach § 21 SGB II zwischen 12 und 60 Prozent des Regelbedarfs).
Auch Bürgergeld-Bezieher können das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III bekommen, wenn die Maßnahme abschlussorientiert ist. Die 150 EUR und die Prämien werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet, sondern kommen oben drauf.
Konkretes Beispiel: Marcus, 38, Bürgergeld 563 EUR Regelbedarf plus 600 EUR Wohnkosten = 1.163 EUR, plus 150 EUR Weiterbildungsgeld = 1.313 EUR pro Monat während der Umschulung.
Sonderfall DRV mit Übergangsgeld nach § 49 SGB IX
Wer über die Deutsche Rentenversicherung mit einer Reha-Umschulung gefördert wird, bekommt kein ALG 1 und kein Weiterbildungsgeld, sondern Übergangsgeld. Die Höhe beträgt in der Regel 68 Prozent des letzten Nettos, mit Kind im Haushalt 75 Prozent.
Übergangsgeld liegt damit deutlich über ALG 1 (60 Prozent) und ist für viele Antragsteller ein Grund, statt der AfA-Schiene die DRV-Schiene zu wählen, sofern eine gesundheitliche Begründung vorliegt. Mehr dazu in unserem Artikel zur Umschulung über die Rentenversicherung.
Drei Beispielrechnungen für ein realistisches Bild
| Person | Konstellation | Lebensunterhalt pro Monat |
|---|---|---|
| Doris, 52, vorher Sachbearbeiterin | ALG 1 1.800 EUR + Weiterbildungsgeld 150 EUR | rund 1.950 EUR |
| Marcus, 38, Bürgergeld-Empfänger | Bürgergeld 1.163 EUR (Regelbedarf 563 + Miete 600) + Weiterbildungsgeld 150 EUR | rund 1.313 EUR |
| Anna, 45, DRV-Reha-Umschulung | Übergangsgeld 68 Prozent vom letzten Netto 2.500 EUR | rund 1.700 EUR |
| Werner, 58, DRV mit Kind | Übergangsgeld 75 Prozent vom letzten Netto 2.800 EUR | rund 2.100 EUR |
Die Tabelle zeigt: zwei Personen mit identischem Vorberuf können je nach Förderschiene 500-800 EUR mehr oder weniger pro Monat haben. Wer eine Wahl hat (ALG 1 + Weiterbildungsgeld vs DRV mit Übergangsgeld), sollte die Konstellation gemeinsam mit der Beraterin der jeweiligen Stelle durchrechnen.
Was zusätzlich bezahlt wird, neben dem Lebensunterhalt
Lebensunterhalt ist nur ein Teil. § 83 SGB III listet weitere Leistungen:
- Lehrgangskosten: 100 Prozent durch den Bildungsgutschein gedeckt
- Fahrtkosten: ÖPNV-Tickets in tatsächlicher Höhe, oder bei Eigenfahrt 0,20 EUR pro Entfernungskilometer
- Auswärtige Unterkunft: bis 31 EUR pro Übernachtungstag, falls die Maßnahme weit weg ist
- Verpflegungsmehraufwand: bis 6 EUR pro Tag
Plus, separat geregelt:
- Kinderbetreuung: 160 EUR pro Kind pro Monat nach § 87 SGB III (nicht § 83, das wird oft verwechselt). Voraussetzung ist nachgewiesene Betreuung, Quittungen vom Kindergarten oder Tagespflege reichen.
Für eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern im Bürgergeld macht das einen spürbaren Unterschied. 320 EUR Kinderbetreuung plus 150 EUR Weiterbildungsgeld plus Bürgergeld plus Mehrbedarf Alleinerziehende, alles parallel.
Mehr Details zur Weiterbildung mit Bürgergeld in unserem Spezialartikel.
Wann das Weiterbildungsgeld nicht greift
Drei Konstellationen, in denen die 150 EUR pro Monat wegfallen:
- Maßnahme ohne Berufsabschluss: Eine reine Aufstockungs-Weiterbildung (zum Beispiel SAP-Kurs ohne Zertifikat) ist nicht abschlussorientiert
- Beschäftigte in der QCG-Förderung: § 87a SGB III ist explizit für Arbeitslose und Bürgergeld-Bezieher, nicht für Beschäftigte deren Arbeitgeber die Maßnahme über § 82 SGB III (Qualifizierungschancengesetz) fördert
- Maßnahme unter 4 Monaten Vollzeit: Sehr kurze Maßnahmen werden nicht gefördert
Wer unsicher ist ob seine Wunschmaßnahme greift, fragt zwei Stellen: die AfA-Sachbearbeiterin und den AZAV-Träger. Beide müssen es bestätigen, sonst gibt es das Weiterbildungsgeld nicht.
Häufige Rechenfehler
Drei Fehler tauchen in fast jedem Beratungsgespräch auf:
Fehler 1: ALG-1-Höhe vom Bruttogehalt rechnen. Falsch. ALG 1 sind 60 Prozent (oder 67 mit Kind) vom letzten Netto, nicht vom Brutto. Wer bei 4.000 EUR Brutto "60 Prozent = 2.400 EUR" rechnet, kommt auf einen Wert der rund 800 EUR zu hoch ist.
Fehler 2: Übergangsgeld und ALG 1 verwechseln. Übergangsgeld kommt von der DRV bei Reha-Umschulungen, ALG 1 von der AfA bei normalen Bildungsgutschein-Maßnahmen. Beides parallel beziehen geht nicht.
Fehler 3: Weiterbildungsgeld als selbstverständlich annehmen. Bei Umschulung greift es meist, bei kürzeren Weiterbildungen oft nicht. Vor der Anmeldung schriftlich beim Träger bestätigen lassen.
Was du konkret mitbringst zum Vermittlungsgespräch
Wer mit folgenden Zahlen reingeht, hat ein realistisches Bild und vermeidet Frust:
- Letztes Brutto-Gehalt und Steuerklasse (für ALG-1-Schätzung)
- Aktueller ALG-1-Anspruch in Monaten (steht im letzten Bescheid)
- Bei Bürgergeld: aktueller Bedarfssatz inkl. KdU (Kosten der Unterkunft)
- Bei DRV: letzter Rentenversicherungsverlauf (online über deutsche-rentenversicherung.de)
- Konkretes Berufsziel und AZAV-Maßnahme inkl. Dauer (für Berechnung Gesamt-Förderbedarf)
Die Beraterin rechnet dir dann die genaue Summe aus. Erfahrungsgemäß liegt die in 80 Prozent der Fälle näher an deinen Erwartungen als die Sorgen vorab vermuten lassen.
Mehr Details zur Beantragung des Bildungsgutscheins findest du im verlinkten Artikel. Wer einen Überblick über alle vier Förderwege sucht, findet ihn in unserem Hauptartikel zu den Umschulungs-Voraussetzungen 2026.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Unterstützung bei einer Umschulung?
Die Höhe hängt von der Förderschiene ab. Bei ALG-1-Beziehern liegt sie typischerweise bei 60 Prozent des letzten Nettos (67 mit Kind) plus 150 EUR Weiterbildungsgeld pro Monat. Bei Bürgergeld-Beziehern beim aktuellen Regelbedarf von 563 EUR plus Wohnkosten plus 150 EUR Weiterbildungsgeld. Bei DRV-Reha-Umschulungen 68 Prozent des letzten Nettos als Übergangsgeld (75 Prozent mit Kind), das liegt deutlich über ALG 1. Kursgebühren werden in jeder Konstellation zu 100 Prozent vom Träger übernommen.
Wie hoch ist das ALG 1 während einer Umschulung?
Genauso hoch wie ohne Umschulung: 60 Prozent des letzten Nettogehalts ohne Kind, 67 Prozent mit Kind. Während der Maßnahme ruht die Anspruchsdauer nach § 144 SGB III, der Anspruch besteht aber fort. Wer mit 12 Monaten ALG-1-Anspruch in eine 6-monatige Maßnahme geht, hat danach noch 6 Monate Restanspruch als Sicherheit für die Übergangszeit. Zusätzlich gibt es bei abschlussorientierten Maßnahmen das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III.
Was ist Weiterbildungsgeld und wann bekomme ich es?
Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III sind 150 EUR pro Monat plus 1.000 EUR Prämie bei Zwischenprüfung und 1.500 EUR bei Abschlussprüfung. Es greift bei ALG-1- und Bürgergeld-Beziehern, die eine abschlussorientierte Weiterbildung machen. Abschlussorientiert heißt: am Ende steht ein anerkannter Berufsabschluss, in der Regel eine IHK- oder HwK-Prüfung. Eine klassische zweijährige Umschulung erfüllt das, kürzere Weiterbildungen ohne Kammerprüfung in der Regel nicht. Vor der Anmeldung schriftlich beim AZAV-Träger bestätigen lassen.
Bekomme ich Geld auch wenn ich kein ALG 1 mehr habe?
Ja, dann läuft die Umschulung über das Bürgergeld (SGB II) und das Jobcenter. Der Regelbedarf 2026 beträgt 563 EUR plus Kosten der Unterkunft plus eventuell Mehrbedarfe (Alleinerziehende, gesundheitlich bedingte Diät, etc.). Wer eine abschlussorientierte Maßnahme macht, bekommt zusätzlich Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III, also 150 EUR pro Monat plus Prüfungsprämien. Der Bildungsgutschein selbst (Kursgebühr 100 Prozent) wird in jeder Konstellation übernommen.
Was ist mit Fahrtkosten und Kinderbetreuung?
Beides wird zusätzlich übernommen. Fahrtkosten nach § 83 SGB III in Höhe von 0,20 EUR pro Entfernungskilometer oder als ÖPNV-Ticket in tatsächlicher Höhe. Kinderbetreuung nach § 87 SGB III mit 160 EUR pro Kind pro Monat, sofern eine Betreuung nachgewiesen wird (Kindergarten-Quittung oder Tagespflege-Vertrag). Diese Leistungen werden nicht auf ALG 1 oder Bürgergeld angerechnet, sondern kommen separat oben drauf.
Kann ich nebenher arbeiten?
Bei ALG 1 darfst du bis zu 15 Stunden pro Woche arbeiten ohne Verlust des Anspruchs (§ 138 SGB III). Verdienst wird teilweise angerechnet (Freibetrag 165 EUR pro Monat plus 20 Prozent vom Mehrverdienst). Bei Bürgergeld gilt ähnliches mit etwas anderen Freibeträgen (§ 11b SGB II). Bei DRV-Reha-Umschulungen ist Erwerbstätigkeit während der Maßnahme in der Regel nicht erlaubt, weil das Übergangsgeld auf Erwerbsfähigkeit ausgerichtet ist. Im Zweifel vorher mit der Beraterin abklären.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und Geschäftsführer von SkillSprinters. SkillSprinters ist DEKRA-zertifizierter Bildungsträger (AZAV-Nummer 31T0922097). Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung durch die Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung.
Zuletzt geprüft: 23.05.2026. Quellen: §§ 81, 83, 87, 87a, 144, 149, 138 SGB III, § 49 SGB IX, §§ 11b, 16, 21 SGB II.
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