Der QCG Arbeitsentgeltzuschuss ist der unterschätzte Hebel im Qualifizierungschancengesetz. Während die meisten Arbeitgeber den Förderbescheid lesen und sich über die übernommenen Lehrgangskosten freuen, übersehen sie die zweite Stellschraube: § 82 Abs. 3 SGB III. Die Agentur für Arbeit zahlt nicht nur den Kurs, sie schießt auch beim Lohn zu, der während der Schulungsstunden weiterläuft.
In dieser Anleitung zeigen wir Ihnen, wie die Zuschussquoten 2026 gestaffelt sind, mit welcher Formel Sie Ihren konkreten Betrag berechnen, und an welchem Punkt im Antragsverfahren der Zuschuss mitbeantragt werden muss. Drei Rechenbeispiele aus der Praxis machen klar, was Ihr Betrieb realistisch erwarten kann.
Was § 82 Abs. 3 SGB III genau regelt
Der Lohnzuschuss ist die zweite Säule des Qualifizierungschancengesetzes. Während § 82 Abs. 2 SGB III die Lehrgangskosten betrifft (Kursgebühr beim Bildungsträger), regelt § 82 Abs. 3 SGB III die Arbeitsentgelterstattung. Die Logik dahinter: Wenn ein Beschäftigter während der Arbeitszeit weitergebildet wird, fehlt er im operativen Geschäft. Sein Gehalt läuft trotzdem weiter. Die Agentur für Arbeit beteiligt sich an genau diesem Ausfall, gestaffelt nach Unternehmensgröße.
Der Zuschuss wird auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der pauschalierten Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers berechnet. Sie bekommen also nicht nur das Bruttogehalt anteilig erstattet, sondern auch den AG-Anteil zur Sozialversicherung. Das macht den realen Förderwert spürbar höher, als die nackte Prozentzahl vermuten lässt.
Wichtig: Der Lohnzuschuss greift nur für die Stunden, in denen der Beschäftigte tatsächlich an der Maßnahme teilnimmt. Wenn Ihr Mitarbeiter mittwochs und donnerstags acht Stunden im Online-Unterricht sitzt und montags, dienstags, freitags normal arbeitet, gilt der Zuschuss nur für die 16 Schulungsstunden, nicht für die volle Arbeitswoche.
Zuschussquoten 2026 nach Unternehmensgröße
Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl Ihrer Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung. Maßgeblich sind die Köpfe, nicht die Vollzeitäquivalente. Ein Teilzeitbeschäftigter zählt also genauso wie eine Vollzeitkraft.
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| Unternehmensgröße | Fester Satz | Mit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung (Kann-Regelung) |
|---|---|---|
| unter 50 Mitarbeiter | 75 % | bis 80 % |
| 50 bis unter 500 Mitarbeiter | 50 % | bis 55 % |
| ab 500 Mitarbeiter | 25 % | bis 30 % |
Diese Drei-Klassen-Staffel gilt seit dem 01.04.2024. Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung hat die alte Vier-Klassen-Staffel mit den Grenzen bei 10, 250 und 2.500 Beschäftigten abgelöst und zugleich aus den früheren Höchstgrenzen feste Sätze gemacht: Das Gesetz sagt jetzt „in Höhe von", nicht mehr „bis zu". Ermessen hat die Agentur für Arbeit beim Ob der Förderung, nicht mehr bei der Satzhöhe. Nur der Aufschlag von 5 Prozentpunkten bei Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ist eine Kann-Regelung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB III. Viele Ratgeber im Netz zeigen noch die alte Tabelle.
Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung zur einrichtungsbezogenen beruflichen Weiterbildung bedeutet konkret: In Ihrem Betrieb existiert eine schriftliche Vereinbarung mit Betriebsrat oder Tarifpartei, die Weiterbildungsansprüche der Beschäftigten regelt. Die +5 Prozentpunkte sind kein Selbstläufer. Sie müssen die Vereinbarung im Antragsverfahren vorlegen, sonst greift die Standardquote.
Die Berechnungsformel
Der Zuschuss berechnet sich nach folgender Formel:
Bruttogehalt × Zuschussquote × (Schulungsstunden ÷ Vollzeitstunden) + anteilige AG-Sozialabgaben
Klingt sperrig, ist in der Praxis simpel. Drei Variablen müssen Sie kennen: 1. Das monatliche Bruttogehalt des Mitarbeiters 2. Die Zuschussquote laut Tabelle oben 3. Den Schulungsumfang in Stunden pro Monat im Verhältnis zur regulären Arbeitszeit
Die Sozialabgaben werden pauschal aufgeschlagen. Die Agentur für Arbeit rechnet hier mit einem Aufschlag von rund 20 Prozent auf das anteilige Bruttoentgelt, um die AG-Anteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abzudecken.
Rechenbeispiel 1: Kleinbetrieb mit 5 Mitarbeitern
Eine kleine Steuerberatungskanzlei mit fünf Beschäftigten schickt eine Bürokraft (Bruttogehalt 3.200 EUR, Vollzeit 39 h/Woche) in den DigiMan-Kurs bei SkillSprinters. Die Maßnahme läuft vier Monate Vollzeit (36 Stunden pro Woche Schulung, das entspricht 92 Prozent der regulären Arbeitszeit).
Berechnung pro Monat: - Bruttogehalt: 3.200 EUR - Zuschussquote (unter 50 MA): 75 % - Schulungsanteil: 36 / 39 = 0,923 - Anteiliges Bruttoentgelt: 3.200 × 0,923 = 2.953 EUR - Zuschuss auf Bruttoentgelt: 2.953 × 75 % = 2.215 EUR - Pauschale AG-Sozialabgaben (ca. 20 %): 443 EUR - Monatlicher Zuschuss: rund 2.658 EUR
Über vier Monate macht das knapp 10.600 EUR Lohnerstattung. Zusammen mit den voll erstatteten Lehrgangskosten von 9.662 EUR liegt die Gesamtförderung bei über 20.000 EUR für einen einzigen Mitarbeiter. Der Kleinbetrieb trägt während der Maßnahme effektiv nur das verbleibende Lohn-Delta von rund 540 EUR pro Monat, denn die Sätze sind seit dem 01.04.2024 fest und stehen nicht mehr im Ermessen des Sachbearbeiters.
Rechenbeispiel 2: Mittelständler mit 100 Mitarbeitern
Ein Maschinenbauer mit 100 Beschäftigten qualifiziert einen Konstrukteur (Bruttogehalt 4.500 EUR, 39 h/Woche) für ein dreiwöchiges Inhouse-Modul zur EU-AI-Act-Compliance. Schulungsumfang: 39 Stunden pro Woche über drei Wochen, danach reguläre Arbeit.
Berechnung für die drei Schulungswochen: - Bruttogehalt anteilig (3 Wochen): 4.500 × 3/4,33 = 3.118 EUR - Zuschussquote (50 bis unter 500 MA, ohne BV): 50 % - Anteiliges Bruttoentgelt voll während Schulung: 3.118 EUR - Zuschuss auf Bruttoentgelt: 3.118 × 50 % = 1.559 EUR - Pauschale AG-Sozialabgaben: 312 EUR - Gesamtzuschuss für 3 Wochen: rund 1.871 EUR
Mit einer einrichtungsbezogenen Betriebsvereinbarung kann die Agentur für Arbeit die Quote auf 55 Prozent anheben (Kann-Regelung nach § 82 Abs. 4 Satz 2 SGB III), der Zuschuss läge dann bei etwa 2.058 EUR. Der Unterschied ist nicht riesig, summiert sich aber, wenn Sie regelmäßig größere Schulungsgruppen durchziehen. Bei zehn solchen Maßnahmen pro Jahr macht die BV einen Unterschied von rund 1.900 EUR aus.
Rechenbeispiel 3: Großkonzern mit 5.000 Mitarbeitern
Ein Industriekonzern mit 5.000 Beschäftigten qualifiziert 50 HR-Mitarbeiter parallel in einer fünftägigen Schulung zu EU-AI-Act-Kompetenz nach Art. 4 KI-VO. Jede HR-Kraft verdient im Schnitt 5.500 EUR brutto.
Berechnung pro Mitarbeiter: - Bruttogehalt anteilig (1 Woche): 5.500 × 1/4,33 = 1.270 EUR - Zuschussquote (ab 500 MA, mit BV): 30 % - Zuschuss auf Bruttoentgelt: 1.270 × 30 % = 381 EUR - Pauschale AG-Sozialabgaben: 76 EUR - Zuschuss pro Mitarbeiter: rund 457 EUR - Gesamtzuschuss für 50 Mitarbeiter: rund 22.850 EUR
Hinzu kommen die anteilig erstatteten Lehrgangskosten. Bei einer Schulung à 1.500 EUR pro Person und einer Lehrgangskostenquote von 30 Prozent (25 % Standard plus 5 Prozentpunkte mit BV) macht das weitere 22.500 EUR. Insgesamt fließen gut 45.000 EUR für eine fünftägige Pflicht-Compliance-Schulung. Das relativiert die scheinbar niedrige Konzernquote deutlich, weil das schiere Volumen den Hebel macht.
Antragsprozess: gemeinsam mit Lehrgangskosten
Der Arbeitsentgeltzuschuss ist Teil desselben Antragsverfahrens wie die Lehrgangskostenförderung. Sie stellen einen einzigen Antrag beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit (Telefon 0800 4 5555 20), in dem beide Förderkomponenten beantragt werden. Eine getrennte oder nachträgliche Beantragung des Lohnzuschusses ist nicht vorgesehen.
Was Sie konkret vorbereiten müssen: - Eine Auflistung der teilnehmenden Mitarbeiter mit Bruttogehalt und regulärer Wochenarbeitszeit - Den Schulungsplan mit Stundenangaben pro Tag und Woche - Bei TV/BV-Aufschlag: Kopie des Tarifvertrags oder der Betriebsvereinbarung
Der Bewilligungsbescheid enthält dann zwei Beträge: die übernommenen Lehrgangskosten und die zugesagte Lohnerstattung. Beides wird im Bescheid getrennt ausgewiesen, fließt aber in einem koordinierten Prozess an Ihren Betrieb.
Auszahlung: monatlich nachträglich, gegen Anwesenheitsnachweis
Anders als die Lehrgangskosten, die häufig direkt zwischen Agentur für Arbeit und Bildungsträger abgerechnet werden, wird der Arbeitsentgeltzuschuss an Ihr Unternehmen ausgezahlt. Die Erstattung erfolgt monatlich nachträglich gegen Vorlage von zwei Dokumenten:
- Anwesenheitsnachweis des Bildungsträgers für den jeweiligen Monat (mit konkreten Schulungsstunden pro Tag)
- Erklärung Ihres Lohnbüros, dass das Gehalt in voller Höhe weitergezahlt wurde
Die Auszahlung dauert in der Regel drei bis sechs Wochen ab Einreichung. Bei längeren Maßnahmen wie unserem viermonatigen Digitalisierungsmanager-Kurs bedeutet das: Sie strecken den anteiligen Lohn zunächst vor und bekommen ihn rückwirkend erstattet. Bei Liquiditätsfragen lohnt es sich, mit dem Sachbearbeiter eine quartalsweise Abrechnung zu vereinbaren, um den Prozess zu vereinfachen.
Steuerliche Behandlung
Der Arbeitsentgeltzuschuss ist für den Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Er fließt nicht in die Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters ein, sondern wird direkt an den Arbeitgeber gezahlt. Der Mitarbeiter bemerkt vom Zuschuss nichts.
Für den Arbeitgeber ist der Zuschuss eine Betriebseinnahme nach § 8 Abs. 1 KStG bzw. § 4 Abs. 4 EStG. Er erhöht den steuerlichen Gewinn, ist aber zugleich durch die voll abzugsfähigen Personalaufwendungen während der Schulung neutralisiert. Im Saldo: Der Zuschuss wirkt steuerlich neutral, der echte Vorteil entsteht durch die Liquidität.
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Häufiger Fehler: Vergessen bei der Antragstellung
In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass Arbeitgeber den Lohnzuschuss bei der Antragstellung übersehen oder bewusst weglassen, weil der Antragsprozess komplexer erscheint. Die Sachbearbeiter weisen nicht aktiv darauf hin. Sie bekommen einen Bescheid über die Lehrgangskosten und denken, das sei alles, was möglich war.
Eine nachträgliche Beantragung wird selten genehmigt. Die Agentur für Arbeit prüft zum Zeitpunkt der Antragstellung den gesamten Förderbedarf. Wer den Lohnzuschuss erst nach Maßnahmenbeginn nachträgt, hat in den meisten Fällen die Frist verpasst. Deshalb: Beide Komponenten von Anfang an im Antrag mit beziffern. Auch wenn Sie unsicher sind, ob der Zuschuss bewilligt wird. Beantragt ist beantragt, abgelehnt werden kann immer noch.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Arbeitsentgeltzuschuss nach § 82 Abs. 3 SGB III bei einem 10-Personen-Betrieb?
Ein Betrieb mit 10 Mitarbeitern liegt seit der Reform zum 01.04.2024 in der untersten Klasse mit weniger als 50 Beschäftigten. Der Zuschuss beträgt 75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, mit Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Agentur für Arbeit auf 80 Prozent erhöhen. Die alte Grenze bei 10 Beschäftigten aus der Vier-Klassen-Staffel gilt seit dem 01.04.2024 nicht mehr.
Erstattet die Bundesagentur für Arbeit Lohnkosten für Weiterbildung an Arbeitgeber auch außerhalb des Qualifizierungschancengesetzes?
Nein. Die Lohnerstattung nach § 82 Abs. 3 SGB III ist an die Bewilligung der zugrundeliegenden Weiterbildungsmaßnahme nach § 82 SGB III gebunden. Es gibt keine eigenständige Lohnerstattung ohne QCG-Förderung. Ausnahme: Das Qualifizierungsgeld nach § 82a SGB III bei strukturwandelbedingten Massenqualifizierungen, das eine andere Logik hat (Lohnersatz analog Kurzarbeitergeld).
Bekomme ich den Zuschuss auch für praxisintegrierte Weiterbildung, bei der Mitarbeiter abwechselnd lernen und arbeiten?
Ja. Die Förderung knüpft nicht an ein bestimmtes Maßnahmenformat. Sie bekommen den Lohnzuschuss für genau die Stunden, in denen der Mitarbeiter nachweislich an der Schulung teilnimmt. Bei einem Modell mit zwei Schulungstagen pro Woche und drei Arbeitstagen läuft der Zuschuss für die zwei Schulungstage, der Mitarbeiter arbeitet die übrigen drei Tage regulär weiter.
Was passiert, wenn der Mitarbeiter die Maßnahme abbricht?
Wird die Maßnahme aus Gründen abgebrochen, die Sie als Arbeitgeber zu vertreten haben (z. B. Kündigung des Mitarbeiters während des Kurses, ohne dass eine Anschlussfinanzierung sichergestellt ist), kann die Agentur für Arbeit den bis dahin geleisteten Lohnzuschuss zurückfordern. Bei krankheitsbedingten Abbrüchen oder anderen nicht vom Arbeitgeber verursachten Gründen bleibt der bisher gewährte Zuschuss in der Regel bestehen. Sprechen Sie im Zweifel frühzeitig mit dem zuständigen Sachbearbeiter.
Lässt sich der Lohnzuschuss mit anderen Förderungen kombinieren?
Eine direkte Kombination mit anderen bundes- oder landesgeförderten Lohnzuschüssen ist ausgeschlossen (Verbot der Doppelförderung). Sie können den QCG-Zuschuss aber mit landesspezifischen Weiterbildungsprämien oder steuerlichen Begünstigungen kombinieren, solange diese die Lohnkomponente nicht ebenfalls bezuschussen. Bei größeren Programmen lohnt sich eine Kombinationsprüfung durch eine Förderberatung.
Muss die Weiterbildungsmaßnahme AZAV-zertifiziert sein, damit der Lohnzuschuss greift?
Ja. Der Lohnzuschuss ist an die QCG-Hauptförderung gekoppelt, und die wiederum setzt eine AZAV-zertifizierte Maßnahme bei einem AZAV-zertifizierten Träger voraus. Beides muss zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sein. Die Trägernummer und die Maßnahmenzulassungsnummer gehören in den Antrag. SkillSprinters ist DEKRA-zertifizierter Bildungsträger mit der Trägernummer 31T0922097.
Weiterführende Links
- Pillar: Qualifizierungschancengesetz erklärt
- QCG-Antrag stellen: Anleitung für Arbeitgeber
- KI-E-Mail-Assistent (B2B Tool für QCG-geförderte Mitarbeiter)
- Bildungsgutschein beantragen (für arbeitslose Mitarbeiter)
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und Geschäftsführer von SkillSprinters. SkillSprinters ist DEKRA-zertifizierter Bildungsträger (AZAV-Nummer 31T0922097). Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung durch die Agentur für Arbeit.
Zuletzt geprüft und aktualisiert: 19.08.2026 (Rechtsstand seit 01.04.2024, Drei-Klassen-Staffel). Quellen: §§ 81, 82, 87 SGB III, AZAV-Verordnung.
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