Eine Umschulung zum Immobilienkaufmann dauert meist zwei Jahre. Wer sie selbst bezahlen müsste, stünde vor Lehrgangskosten und zwei Jahren ohne Gehalt. Deshalb ist die Finanzierung für die meisten Interessenten die erste und wichtigste Frage, noch vor dem Lehrplan.
Dieser Beitrag beantwortet genau diese Frage: Wer die Umschulung bezahlt, unter welchen Voraussetzungen die Agentur für Arbeit einen Bildungsgutschein ausstellt, wovon du in den zwei Jahren lebst und welche Prämien es zusätzlich gibt.
Warum eine Umschulung meist zwei Jahre dauert
Die Ausbildung zum Immobilienkaufmann dauert nach der Ausbildungsverordnung von 2006 drei Jahre. Eine Umschulung in Vollzeit gilt für die Förderung als angemessen, wenn sie gegenüber der Ausbildung um mindestens ein Drittel verkürzt ist (§ 180 Abs. 4 SGB III). Daraus ergeben sich die üblichen 24 Monate. Länger darf es nur dauern, wenn deine persönliche Situation eine unverkürzte Dauer verlangt oder Rechtsvorschriften eine Verkürzung ausschließen.
Die Umschulung endet mit der Abschlussprüfung vor der IHK. Dein Abschluss ist derselbe wie nach einer regulären Ausbildung.
Wann die Agentur die Umschulung bezahlt
Den Bildungsgutschein stellt die Agentur für Arbeit aus, auch wenn du Grundsicherung beziehst. Das Jobcenter bleibt dann deine erste Anlaufstelle und kann die Umschulung bei der Agentur befürworten. Grundlage ist § 81 SGB III. Eine Umschulung ist dort als nachträglicher Erwerb eines Berufsabschlusses geregelt (Abs. 2), und dafür gelten eigene Bedingungen.
Gefördert wird, wer keinen Berufsabschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer hat. Gleichgestellt ist, wer zwar einen Abschluss hat, aber seit mehr als vier Jahren an- oder ungelernt arbeitet und in seinem gelernten Beruf voraussichtlich nicht mehr unterkommt. Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 zählen dabei wie Beschäftigungszeiten. Außerdem musst du für den Beruf geeignet sein, voraussichtlich erfolgreich teilnehmen und mit dem neuen Abschluss deine Beschäftigungschancen verbessern. Einen Beratungstermin vereinbarst du bei der Agentur für Arbeit online über arbeitsagentur.de oder unter 0800 4 5555 00.
Wer noch keine drei Jahre berufstätig war, wird nur ausnahmsweise gefördert, etwa wenn eine reguläre Ausbildung aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist oder der Zielberuf ein Engpassberuf ist.
An dieser Stelle entscheidet sich, ob die Agentur die Umschulung fördern kann.
Wer eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung hat und in diesem Beruf weiter Chancen hat, bekommt für eine zweite Erstausbildung meist keinen Gutschein. Dann prüft der Vermittler eher eine kürzere Anpassungsweiterbildung.
Was übernommen wird
Der Bildungsgutschein deckt die Weiterbildungskosten nach § 83 SGB III. Dazu gehören die Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, Fahrkosten, Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung sowie Kinderbetreuung. Für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder sieht § 87 SGB III eine Pauschale von 160 Euro im Monat je Kind vor. Die Nebenkosten werden nicht automatisch mitbewilligt, sprich sie im Beratungsgespräch an.
Voraussetzung ist, dass Träger und Maßnahme nach AZAV zugelassen sind. Das prüfst du am einfachsten über die Maßnahmennummer im Angebot und im Weiterbildungsportal mein NOW der Bundesagentur.
Erst das Ziel klären, dann den Förderweg
Welche Förderung passt, hängt davon ab, welche Weiterbildung du machen willst. Im KI-Schnupperkurs lernst du in fünf Lektionen den Digitalisierungsmanager kennen, der über den Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit gefördert werden kann. So gehst du mit einem konkreten Ziel in das Beratungsgespräch.
Kostenlos reinschnuppernDer Schnupperkurs ist gratis. Ob die Weiterbildung über den Bildungsgutschein gefördert wird, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall.
Wovon du zwei Jahre lebst
Wer Arbeitslosengeld bezieht, erhält es während einer geförderten Umschulung weiter (§ 144 SGB III). Die Anspruchsdauer wird dabei nur zur Hälfte verbraucht: Für je zwei Tage Umschulung mindert sie sich um einen Tag (§ 148 Abs. 1 Nr. 7 SGB III). Reicht der Anspruch nicht für die ganzen zwei Jahre, lohnt ein genauer Blick auf § 148 Abs. 3 SGB III. Nach einer Weiterbildung von mindestens sechs Monaten wird eine Restdauer unter drei Monaten einmalig auf drei Monate verlängert. Für die Zeit dazwischen kann Grundsicherung greifen, das klärst du vorher mit Agentur und Jobcenter.
Zusätzlich erhalten Arbeitslose während einer Weiterbildung zu einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro im Monat (§ 87a Abs. 2 SGB III). Die Umschulung zum Immobilienkaufmann erfüllt diese Bedingung.
Zwei Prämien für bestandene Prüfungen
Für genau diese Art von Umschulung gibt es außerdem die Weiterbildungsprämie nach § 87a Abs. 1 SGB III: 1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung und 1.500 Euro nach bestandener Abschlussprüfung. Die Weiterbildungsprämie und das Weiterbildungsgeld hängen an einer abschlussorientierten Umschulung in einen Ausbildungsberuf. Für kürzere Zertifikatskurse gibt es sie nicht.
Wenn du noch beschäftigt bist
Auch Beschäftigte können eine Umschulung gefördert bekommen, dann über den Arbeitgeber nach § 82 SGB III. Für Beschäftigte ohne passenden Berufsabschluss kann die Agentur dem Arbeitgeber einen Zuschuss bis zur Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts zahlen, einschließlich des pauschalen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber mitzieht und die Umschulung im bestehenden Arbeitsverhältnis läuft.
Wenn gesundheitliche Gründe dich zum Berufswechsel zwingen, ist oft die Deutsche Rentenversicherung zuständig. Sie fördert als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und zahlt dann ein Übergangsgeld statt Arbeitslosengeld. Erste Anlaufstelle ist das kostenlose Servicetelefon der DRV unter 0800 1000 4800.
Unsere Einschätzung aus vielen Beratungsgesprächen: Die Finanzierung ist bei einer zweijährigen Umschulung selten das eigentliche Problem, wenn die Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 erfüllt sind. Schwieriger ist die Frage, ob du zwei Jahre Vollzeit mit Praktikum und Prüfungen wirklich durchhältst, gerade mit Familie. Kläre deshalb vor dem Antrag, wie du Kinderbetreuung, Fahrwege und die Praxisphasen organisierst. Ein Vermittler, der sieht, dass du das durchdacht hast, entscheidet leichter. Und falls zwei Jahre für dich nicht passen, gibt es kürzere Wege in kaufmännische Tätigkeiten, etwa eine digitale Weiterbildung über vier Monate wie unseren Digitalisierungsmanager, die mit einem Trägerzertifikat endet. Bei bewilligtem Bildungsgutschein zahlst du dafür 0 Euro, eine Vermittlung kann niemand garantieren.
Was du in der Umschulung lernst, welche Voraussetzungen die Bildungsträger stellen und was Immobilienkaufleute verdienen, steht im Beitrag Umschulung zur Immobilienkauffrau: Voraussetzungen, Inhalte und Gehalt.
Häufige Fragen
Zahlt die Agentur für Arbeit die Umschulung zum Immobilienkaufmann?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 81 SGB III erfüllt sind und Träger und Maßnahme zugelassen sind. Für eine Umschulung zu einem Berufsabschluss gelten die Zusatzbedingungen aus Absatz 2, vor allem ein fehlender oder nicht mehr verwertbarer Berufsabschluss. Die Entscheidung trifft die Agentur im Einzelfall.
Bekomme ich während der Umschulung Arbeitslosengeld?
Wenn du Anspruch auf Arbeitslosengeld hast, läuft es während der geförderten Umschulung weiter. Die Anspruchsdauer mindert sich nur um einen Tag je zwei Tage Umschulung. Arbeitslose erhalten zusätzlich 150 Euro Weiterbildungsgeld im Monat.
Kann ich die Umschulung mit Aufstiegs-BAföG finanzieren?
Nein. Das Aufstiegs-BAföG fördert Aufstiegsfortbildungen, die auf einem Berufsabschluss aufbauen, keine Umschulung in einen Ausbildungsberuf. Wer später als Immobilienkaufmann den Immobilienfachwirt anstrebt, kann dafür das Aufstiegs-BAföG prüfen.
Gibt es die Umschulung auch in Teilzeit?
Manche Träger bieten Teilzeitmodelle an, die dann entsprechend länger dauern. Ob die Agentur eine Teilzeitumschulung fördert, entscheidet sie im Einzelfall, zum Beispiel wenn Kinderbetreuung oder Pflege eine Vollzeitmaßnahme nicht zulassen.
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