Eine geförderte Weiterbildung ist aus steuerlicher Sicht eine komische Zwischenform. Einerseits läuft die Hauptrechnung direkt zwischen Bildungsträger und Agentur für Arbeit, man selbst sieht das Geld nie. Andererseits entstehen oft trotzdem Kosten, die man bar bezahlt hat und die jetzt in der Steuererklärung auftauchen sollen. Was geht, was nicht, und in welcher Anlage es landet.

Die Grundregel: Keine Doppelförderung

Der zentrale Punkt zuerst: Kosten, die über den Bildungsgutschein bereits von der Agentur für Arbeit übernommen wurden, können Sie in der Steuererklärung nicht noch einmal geltend machen. Das wäre eine Doppelförderung und wird vom Finanzamt regelmäßig aussortiert. Wenn die Kursgebühr komplett über den Bildungsgutschein gelaufen ist, taucht sie in der Steuererklärung gar nicht auf.

Was trotzdem absetzbar bleibt: Alle Kosten, die Sie aus eigener Tasche zusätzlich zur Weiterbildung getragen haben. Und das ist oft mehr, als man im ersten Moment denkt.

Was Sie absetzen können

Fahrtkosten gehören in die erste Linie. Ab 2026 gilt eine einheitliche Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer, und zwar vom ersten Kilometer an. Bis 2025 waren es noch 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und erst ab dem 21. Kilometer dann 38 Cent. Die einheitliche 0,38-Euro-Regelung ab 2026 ist eine Aufwertung, die gerade bei langen Anfahrten zur Bildungsstätte ins Geld geht.

Zu beachten: Die Entfernungspauschale gilt nur für die einfache Strecke und bezieht sich auf die kürzeste Straßenverbindung zur Bildungsstätte. Bei einem komplett online durchgeführten Kurs entfallen diese Kosten, es sei denn, Präsenztage oder Prüfungen sind beim Kammersitz der IHK angesetzt.

Arbeitsmittel sind der zweite große Block. Laptop, Headset, Webcam, Fachbücher, Prüfungsliteratur, Software-Lizenzen, die für die Kursteilnahme angeschafft wurden. Alles, was überwiegend beruflich genutzt wird (mehr als 50 Prozent), ist voll absetzbar. Die Grenze liegt seit 2021 pauschal bei der 952-Euro-Regel: Gegenstände bis 952 Euro brutto können sofort komplett abgeschrieben werden. Darüber hinaus wird die Abschreibung über die Nutzungsdauer verteilt, beim Laptop zum Beispiel drei Jahre.

Die Homeoffice-Pauschale greift, wenn Sie zuhause gelernt haben. Für jeden Tag, an dem Sie überwiegend zuhause beruflich tätig waren (und dazu zählt eine Online-Weiterbildung), können Sie 6 Euro ansetzen. Die Obergrenze liegt bei 1.260 Euro pro Jahr, das entspricht 210 Arbeits- bzw. Lerntagen.

Internet-Kosten können anteilig angesetzt werden, in der Regel 20 Euro pro Monat pauschal oder 50 Prozent der tatsächlichen Kosten. Bei einer Weiterbildung, die komplett online abläuft, ist die Argumentation, dass ein guter Anteil der Kosten beruflich bedingt ist, plausibel.

Prüfungsgebühren sind meistens vom Bildungsgutschein bereits abgedeckt. Wenn nicht, sind sie als Werbungskosten absetzbar. Das gleiche gilt für Kosten, die bei Prüfungswiederholungen anfallen und nicht mehr übernommen werden.

Der praktische Unterschied: Werbungskosten-Pauschale

Beruflich veranlasste Kosten, und dazu gehören alle genannten Posten, werden in der Anlage N als Werbungskosten eingetragen. Die Sache hat aber einen Haken: Das Finanzamt berücksichtigt pauschal 1.230 Euro pro Jahr, auch ohne Nachweis. Das ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Stand 2026). Ihre Einzelbelege wirken sich nur aus, wenn die Summe höher als 1.230 Euro ist.

Ein Beispiel: Wer über ein Jahr an einer Online-Weiterbildung teilnimmt, an 150 Tagen zuhause lernt und 600 Euro für einen Laptop ausgegeben hat, kommt auf 900 Euro Homeoffice plus 600 Euro Laptop, also 1.500 Euro. Das überschreitet den Pauschbetrag um 270 Euro, und diese 270 Euro mindern das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspricht das einer Steuererstattung von rund 80 Euro.

Wer nah an der Pauschale liegt und keine Arbeitnehmer-Tätigkeit parallel hat, kommt oft nicht in den Bereich, in dem sich das Sammeln der Einzelbelege lohnt. Aber: Wenn parallel eine Pendelstrecke zu einem Arbeitsplatz besteht oder weitere Werbungskosten anfallen, wird die 1.230-Euro-Grenze schneller geknackt.

Was mit ALG I, Übergangsgeld oder Bürgergeld während der Maßnahme ist

Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld und Bürgergeld selbst sind steuerfrei. Sie tauchen in der Steuererklärung aber trotzdem auf, und zwar unter dem Progressionsvorbehalt. Das heißt: Das Einkommen wird bei der Steuerberechnung so behandelt, als wäre es zu versteuern, und dadurch steigt der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte. Wer während der Maßnahme kein anderes Einkommen hatte, spürt das wenig. Wer zwischendurch noch gearbeitet oder Kapitaleinkünfte hatte, spürt es deutlich.

Das ist aber keine Benachteiligung der geförderten Weiterbildung, sondern die allgemeine Regel bei steuerfreien Lohnersatzleistungen. Der Progressionsvorbehalt gilt auch für Kurzarbeitergeld, Elterngeld oder Krankengeld.

Fortbildung oder Ausbildung? Die unterschätzte Frage

Der steuerliche Umgang mit Bildungskosten hängt an einer Unterscheidung, die im Alltag meistens egal ist, auf dem Finanzamt aber viel Geld wert sein kann.

Eine Fortbildung ist jede Weiterbildung nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem Studium. Kosten für Fortbildungen sind als Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG unbegrenzt absetzbar. Das ist der Normalfall bei Weiterbildungen über den Bildungsgutschein. Fast alle AZAV-zertifizierten Umschulungen und Qualifizierungen fallen in diese Kategorie.

Eine Ausbildung oder ein Erststudium (also der erste berufsqualifizierende Abschluss) ist steuerlich anders behandelt. Kosten dafür sind nur als Sonderausgaben abziehbar, und das nur bis zu einer Obergrenze von 6.000 Euro pro Jahr. Außerdem entfaltet der Sonderausgabenabzug eine Wirkung erst im selben Steuerjahr, ein Verlustvortrag ist nicht möglich.

Für den Bildungsgutschein bedeutet das: Wer einen BG für seine erste Berufsausbildung bekommen hat (zum Beispiel bei einer regulären Umschulung ohne vorherigen Berufsabschluss), fällt in die Sonderausgaben-Logik. Wer den BG für eine weiterführende Qualifikation nach einer bestehenden Ausbildung nutzt, profitiert von der Werbungskosten-Regelung, die steuerlich deutlich günstiger ist.

Was Sie belegen müssen

Das Finanzamt kann Belege verlangen, auch Jahre später. Praktisch heißt das, dass Sie alle Rechnungen, Fahrtenbücher, Kaufbelege und Nachweise über die Teilnahme aufheben sollten, und zwar mindestens fünf Jahre lang. Für die Entfernungspauschale reicht in der Regel die Anschrift der Bildungsstätte und die berechnete Strecke. Für den Laptop ist der Kaufbeleg nötig, und wenn mehr als 50 Prozent privat genutzt werden, reduziert sich die absetzbare Summe entsprechend.

Wer unsicher ist, welche Belege konkret anerkannt werden, sollte vor der Abgabe der Steuererklärung einen Beratungstermin bei einem Lohnsteuerhilfeverein vereinbaren. Die Kosten sind überschaubar und die Rückerstattung meist höher, als es die Beratung gekostet hat. Ein Steuerberater lohnt sich bei reinen Arbeitnehmer-Situationen selten.

Häufige Fragen

Kann ich die Kursgebühr absetzen, wenn ich einen Bildungsgutschein hatte?

Nein, wenn die Kursgebühr komplett vom Bildungsgutschein abgedeckt war. Nur Kosten, die Sie selbst getragen haben (Eigenanteil, zusätzliche Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Homeoffice-Anteil) können als Werbungskosten in der Anlage N geltend gemacht werden.

Wo in der Steuererklärung trage ich die Kosten ein?

Weiterbildungskosten im Rahmen einer Fortbildung nach der ersten Berufsausbildung gehören in die Anlage N unter Werbungskosten. Bei einer Erstausbildung (erster berufsqualifizierender Abschluss) kommen die Kosten in die Anlage Sonderausgaben, dort allerdings nur bis maximal 6.000 Euro pro Jahr.

Wird das Arbeitslosengeld während der Weiterbildung versteuert?

Arbeitslosengeld I, Übergangsgeld und Bürgergeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, die Leistung wird bei der Steuerberechnung berücksichtigt und kann den Steuersatz auf das übrige Einkommen erhöhen. Wer während der Maßnahme kein weiteres Einkommen hatte, merkt meistens wenig davon.

Lohnt sich die Einzelabrechnung gegenüber der Werbungskostenpauschale?

Die Pauschale liegt 2026 bei 1.230 Euro. Wer unter diesem Betrag bleibt, hat keinen steuerlichen Vorteil durch die Einzelabrechnung. Wer mit Laptop, Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten deutlich darüber kommt, profitiert. In der Praxis sollten Sie die Belege trotzdem alle aufheben und die Summe rechnen, bevor Sie entscheiden.

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