Wer sein berufsbegleitendes Studium steuerlich absetzen will, steht vor der entscheidenden Frage: Werbungskosten nach § 9 EStG oder Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG? Diese Unterscheidung entscheidet über mehrere tausend Euro Steuerersparnis. Der Schlüssel liegt in der Abgrenzung zwischen Erstausbildung und Zweitausbildung. Wer das richtig einordnet, kann seine Studiengebühren, Fachliteratur, Fahrtkosten und sogar Auslandssemester voll absetzen und bei Bedarf Verluste in spätere Jahre vortragen.
Die zentrale Weichenstellung: Erstausbildung oder Zweitausbildung
Das Steuerrecht behandelt Bildungskosten unterschiedlich, je nachdem, ob es deine erste oder eine weitere berufliche Qualifikation ist. Die Bundesfinanzhof-Rechtsprechung und der Gesetzgeber haben das in § 9 Abs. 6 EStG und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG klar getrennt.
| Kriterium | Erstausbildung | Zweitausbildung |
|---|---|---|
| Steuerliche Einordnung | Sonderausgaben § 10 EStG | Werbungskosten § 9 EStG |
| Höchstbetrag | 6.000 EUR pro Jahr | unbegrenzt |
| Verlustvortrag § 10d EStG | nein | ja |
| Anlage | Anlage Sonderausgaben | Anlage N (oder EÜR) |
| Wirkung ohne Einkommen | verfällt komplett | spart Steuern in Folgejahren |
Eine Erstausbildung liegt vor, wenn du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hast und direkt nach der Schule studierst. Das klassische Vollzeitstudium nach dem Abitur. Eine Zweitausbildung liegt vor, wenn du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast und dich danach weiterqualifizierst.
Für die Anerkennung als Erstausbildung verlangt § 9 Abs. 6 EStG, dass die Ausbildung mindestens 12 Monate gedauert hat und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde. Eine dreimonatige Schulung reicht nicht. Eine duale Ausbildung über drei Jahre oder ein Bachelorstudium über sechs Semester reicht.
Klare Fälle: Wann es Werbungskosten sind
Diese Konstellationen sind eindeutig Zweitausbildung und damit voller Werbungskostenabzug nach § 9 EStG:
- Du hast eine Berufsausbildung abgeschlossen (Industriekaufmann, MFA, Mechatroniker, Bankkaufmann) und machst danach einen berufsbegleitenden Bachelor.
- Du hast einen Bachelor und machst berufsbegleitend einen Master.
- Du hast eine Berufsausbildung und einen Bachelor und machst einen MBA.
- Du hast eine kaufmännische Ausbildung und machst die Aufstiegsfortbildung zum Wirtschaftsfachwirt, Bilanzbuchhalter oder Betriebswirt IHK.
- Du hast einen Meistertitel und studierst danach Wirtschaftsingenieurwesen berufsbegleitend.
In allen diesen Fällen kannst du sämtliche Studienkosten unbegrenzt als Werbungskosten in der Anlage N (oder EÜR bei Selbstständigen) ansetzen. Verluste, die in einem Jahr entstehen, lassen sich nach § 10d EStG in die folgenden Jahre vortragen.
Heikle Grenzfälle: Wo das Finanzamt streng prüft
Es gibt Konstellationen, bei denen die Einordnung nicht eindeutig ist und die Finanzämter unterschiedlich entscheiden.
Duales Studium direkt nach dem Abitur: Das ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Urteilen entschieden, dass ein duales Studium mit integrierter Berufsausbildung als Erstausbildung gilt, weil die Berufsausbildung und das Studium parallel laufen und nicht getrennt voneinander abgeschlossen werden. Werbungskosten sind hier oft nicht möglich, Sonderausgaben mit der 6.000-EUR-Grenze schon.
Bachelor nach kurzer Berufsausbildung unter 12 Monaten: Wenn deine Erstausbildung unter 12 Monaten dauerte oder ohne Prüfung endete, gilt sie steuerlich nicht als abgeschlossene Erstausbildung. Der nachfolgende Bachelor zählt dann selbst als Erstausbildung und fällt unter Sonderausgaben.
Zweitstudium an staatlicher Hochschule nach Praktikumsphase: Wer nach dem Abitur erst ein Praktikum oder ein FSJ gemacht hat und dann studiert, hat keine abgeschlossene Berufsausbildung. Das Studium ist Erstausbildung.
Promotion nach Master: Eindeutig Zweitausbildung. Der Master ist ein berufsqualifizierender Abschluss, die Promotion ist zusätzliche Qualifikation. Voller Werbungskostenabzug nach § 9 EStG.
In Zweifelsfällen lohnt sich ein Blick in die Verwaltungsanweisung oder eine kurze Anfrage beim Steuerberater. Bei größeren Beträgen geht es schnell um vierstellige Steuerersparnisse.
Was du beim berufsbegleitenden Studium absetzen kannst
Wenn du dein Studium als Werbungskosten in der Anlage N ansetzen kannst (also bei Zweitausbildung), sind folgende Posten absetzbar:
Studiengebühren in voller Höhe. Bei privaten Hochschulen sind das oft 8.000 bis 25.000 EUR über die gesamte Studienzeit. Bei staatlichen Hochschulen meist nur Semesterbeitrag und ggf. Verwaltungsgebühr. Beim berufsbegleitenden MBA können es auch 30.000 bis 60.000 EUR sein.
Fachliteratur und Lehrmaterial. Lehrbücher, Skripte, Übungsbücher, Fachzeitschriften-Abos. Auch digitale Lerntools wie Statista-Zugang oder Excel-Kurse.
Fahrtkosten zur Hochschule. Hier gilt die Auswärtstätigkeit nach R 9.4 LStR mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer, also Hin- und Rückfahrt. Bei Vollzeit-Präsenzstudium kann das Finanzamt nach mehr als 48 Monaten die Hochschule als erste Tätigkeitsstätte einstufen, was nur noch die Entfernungspauschale erlaubt. Bei berufsbegleitenden Formaten unter vier Jahren bleibt es bei der Auswärtstätigkeit. Details zur Rechnung in unserem Artikel zu Fahrtkosten zur Fortbildung.
Verpflegungspauschale an Tagen mit Präsenzunterricht über acht Stunden Abwesenheit: 14 EUR pro Tag, bei 24 Stunden Abwesenheit (Übernachtung) 28 EUR.
Übernachtungskosten bei auswärtigen Studientagen, etwa bei einer Hochschule in einer anderen Stadt mit Wochenendmodulen. Hotelbeleg pflichtig.
Arbeitsmittel wie Laptop, Tablet, Drucker, Büromaterial, soweit überwiegend für das Studium genutzt. Bis 800 EUR netto sofort komplett absetzbar nach § 6 Abs. 2 EStG, darüber Abschreibung über drei Jahre.
Homeoffice-Pauschale für Lern- und Selbststudientage zuhause: 6 EUR pro Tag, maximal 1.260 EUR im Jahr nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.
Telefon- und Internetkosten anteilig, oft mit pauschal 20 Prozent der Telefonkosten anerkannt, maximal 20 EUR pro Monat.
Auslandssemester: Reisekosten, Studiengebühren der ausländischen Hochschule, Verpflegungspauschale nach den länderspezifischen Sätzen aus den BMF-Tabellen, Unterkunftskosten gegen Beleg. Bei mehrwöchigen Auslandssemestern kommen schnell vier- bis fünfstellige Beträge zusammen.
Beispielrechnung: Berufsbegleitender Bachelor
Anna, 28, hat eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen und arbeitet als Sachbearbeiterin. Sie startet einen berufsbegleitenden Bachelor in Betriebswirtschaft an einer privaten Fernhochschule. Sechs Semester, Studiengebühr 12.000 EUR insgesamt, also 2.000 EUR pro Semester oder 4.000 EUR pro Jahr.
Pro Jahr hat sie an Werbungskosten:
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Studiengebühren | 4.000 EUR |
| Fachliteratur und Skripte | 350 EUR |
| Laptop (anteilig, beruflich 60%) | 600 EUR |
| Präsenzwochenenden (8 Termine × 200 km × 0,30 EUR) | 480 EUR |
| Verpflegungspauschale (8 Termine × 28 EUR) | 224 EUR |
| Homeoffice-Pauschale (100 Lerntage × 6 EUR) | 600 EUR |
| Telefon/Internet anteilig | 240 EUR |
| Gesamt Werbungskosten | 6.494 EUR |
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 38.000 EUR und einem Grenzsteuersatz von etwa 30 Prozent ergibt das eine Steuerersparnis von rund 1.950 EUR pro Jahr. Über sechs Semester (drei Jahre) sind das fast 5.900 EUR Erstattung.
Wäre es eine Erstausbildung gewesen, hätte sie maximal 6.000 EUR Sonderausgaben absetzen können. Da die Sonderausgaben bei keinem oder geringem Einkommen verfallen, ohne Vortrag, hätte sie als Studentin ohne paralleles Einkommen oft gar nichts bekommen. Der Unterschied: 5.900 EUR Steuerersparnis gegen Null. Pro Studium kann das also fünfstellig sein.
MBA und Executive-Programme: Der Steuer-Sweetspot
Berufsbegleitende MBA-Programme sind aus steuerlicher Sicht der Idealfall. Sie folgen meist auf einen abgeschlossenen Bachelor oder Master, sind also Zweitausbildung. Die Gebühren liegen je nach Anbieter zwischen 15.000 und 60.000 EUR.
Bei einem MBA für 30.000 EUR über zwei Jahre ergibt das 15.000 EUR Werbungskosten pro Jahr nur an Studiengebühren. Plus Reisekosten zu Modulwochenenden, Übernachtungen, Fachliteratur, Auslandsmodule. Schnell sind 18.000 bis 22.000 EUR Werbungskosten pro Jahr realistisch.
Bei einem Jahreseinkommen von 60.000 EUR und einem Grenzsteuersatz von rund 38 Prozent (in höheren Einkommensklassen kombiniert mit Solidaritätszuschlag schwankend) ergibt das eine Steuerersparnis von 7.000 bis 8.000 EUR pro Jahr. Über die zweijährige Programmlaufzeit kann ein MBA also netto deutlich günstiger werden als die Gebührentabelle vermuten lässt.
Verlustvortrag nach § 10d EStG: Der Joker
Wenn deine Werbungskosten in einem Jahr höher sind als deine Einkünfte, entsteht steuerlich ein Verlust. Diesen Verlust kannst du nach § 10d EStG in spätere Jahre vortragen und mit zukünftigen Einkünften verrechnen.
Das ist besonders relevant bei:
- Elternzeit während des Studiums
- Sabbatical mit reduziertem Einkommen
- Studium im Ausland mit geringen deutschen Einkünften
- Jahren mit Krankheit oder Jobwechsel
Beispiel: Du machst einen berufsbegleitenden Master, nimmst gleichzeitig sechs Monate Elternzeit mit reduzierten Einkünften. Deine Werbungskosten betragen 12.000 EUR, dein zu versteuerndes Einkommen nur 18.000 EUR. Es ergibt sich kein direkt nutzbarer Verlust. Aber: Im Folgejahr verdienst du wieder 50.000 EUR und kannst dann den ungenutzten Werbungskostenanteil vortragen.
Wichtig: Den Verlustvortrag musst du aktiv beantragen, ELSTER macht das nicht automatisch. Im Antragsformular gibt es ein Häkchen für "Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags". Das musst du anklicken.
Bei Sonderausgaben (Erstausbildung) ist das nicht möglich. Wer also als Erstausbildung studiert und keine Einkünfte hat, verschenkt die 6.000 EUR pro Jahr komplett.
Berufsbegleitendes Studium plus Aufstiegsfortbildung: Was geht, was nicht
Manche kombinieren ein berufsbegleitendes Studium mit einer Aufstiegsfortbildung wie dem Wirtschaftsfachwirt oder dem Betriebswirt IHK. Beides geht steuerlich, beide sind Zweitausbildung, beide voll als Werbungskosten absetzbar.
Wenn du parallel Aufstiegs-BAföG für die IHK-Fortbildung beziehst und für das Studium privat zahlst, gelten unterschiedliche Logiken. Den Zuschussanteil des Aufstiegs-BAföG (50 Prozent der Lehrgangskosten) musst du von deinen Werbungskosten abziehen. Den Darlehensanteil kannst du im Jahr der Rückzahlung ansetzen. Mehr dazu in unserem Artikel zu Aufstiegs-BAföG Rückzahlung und Erlass.
Studiengebühren für das parallele Studium hingegen sind voll absetzbar, weil es dort kein vergleichbares Stipendium gibt. Eventuelle Begabtenförderung würde wie ein Zuschuss behandelt und müsste anteilig gegengerechnet werden.
Wo du im Formular einträgst
In der Anlage N landet alles im Werbungskosten-Block:
- Studiengebühren in Zeilen 73-75 (Fortbildungskosten)
- Fahrtkosten zu Präsenzterminen in Zeilen 41-44 (Reisekosten)
- Verpflegungspauschale in Zeilen 49-58
- Arbeitsmittel (Laptop, Bücher) in Zeilen 64-66
- Homeoffice-Pauschale weiter unten im Werbungskosten-Block
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung mit allen relevanten Zeilen findest du in unserem Artikel zur Anlage N mit Fortbildungskosten. Bei Selbstständigen läuft alles über die Anlage EÜR als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG.
Für eine vollständige Übersicht aller Möglichkeiten, Weiterbildung steuerlich anzusetzen, empfehlen wir unsere Pillar zum Thema Weiterbildung steuerlich absetzen.
Häufige Fragen
Ist mein berufsbegleitendes Studium Erstausbildung oder Zweitausbildung?
Das hängt davon ab, ob du vorher eine abgeschlossene Berufsausbildung hattest. Eine abgeschlossene Berufsausbildung muss nach § 9 Abs. 6 EStG mindestens 12 Monate gedauert und mit einer Prüfung geendet haben. Wenn ja, ist dein Studium Zweitausbildung mit unbegrenztem Werbungskostenabzug. Wenn nein, ist es Erstausbildung mit max. 6.000 EUR Sonderausgaben pro Jahr.
Kann ich die Studiengebühren meines berufsbegleitenden Masters voll absetzen?
Ja, wenn du vorher einen Bachelor abgeschlossen hast. Der Master gilt dann eindeutig als Zweitausbildung und alle Studiengebühren sind voll als Werbungskosten in der Anlage N nach § 9 EStG absetzbar. Es gibt keine Obergrenze und ungenutzte Verluste kannst du nach § 10d EStG in Folgejahre vortragen.
Wie setze ich die Fahrtkosten zu einem berufsbegleitenden Studium an?
Bei berufsbegleitendem Studium gelten die Fahrten in der Regel als Auswärtstätigkeit nach R 9.4 LStR mit 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer für Hin- und Rückfahrt. Das ist günstiger als die Entfernungspauschale. Erst nach mehr als 48 Monaten am gleichen Studienort könnte das Finanzamt die Hochschule als erste Tätigkeitsstätte einstufen.
Kann ich Verluste aus meinem Studium auf spätere Jahre vortragen?
Ja, aber nur wenn dein Studium als Zweitausbildung gilt und du die Werbungskosten in der Anlage N ansetzt. Übersteigen deine Werbungskosten dein Einkommen, entsteht ein Verlust nach § 10d EStG, den du in Folgejahre mit höheren Einkünften verrechnen kannst. Bei Sonderausgaben (Erstausbildung) ist ein Verlustvortrag nicht möglich.
Was passiert, wenn ich während des Studiums Elternzeit nehme und kaum Einkommen habe?
Bei der Zweitausbildung mit Werbungskosten kannst du die in der Elternzeit angefallenen Studienkosten als Verlust vortragen und in späteren Jahren mit höheren Einkünften verrechnen. Das gilt nach § 10d EStG. Bei der Erstausbildung mit Sonderausgaben verfallen die Beträge, weil kein Vortrag möglich ist.
Sind Auslandssemester und Sprachreisen während des Studiums absetzbar?
Auslandssemester an Partnerhochschulen sind voll absetzbar, wenn das Studium eine Zweitausbildung ist. Reisekosten, Studiengebühren der ausländischen Hochschule, Unterkunft gegen Beleg und Verpflegungspauschale nach BMF-Ländertabelle gelten als Werbungskosten. Sprachreisen ohne klaren Bezug zum Studium prüft das Finanzamt strenger und erkennt sie oft nur teilweise an.
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und Geschäftsführer von SkillSprinters. Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick. Sie ersetzt keine individuelle Steuerberatung. Bei größeren Beträgen empfehlen wir den Gang zum Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
Zuletzt geprüft: 23.05.2026. Quellen: § 9, § 9a, § 4, § 10, § 11 EStG, R 9.4 LStR, BMF-Reisekostenrecht.
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