Auf die Schnelle

Das Landgericht Berlin II hat am 1. Juni 2026 entschieden, dass Google mit seinen KI-Zusammenfassungen (AI Overviews und AI Mode) keine Marke im rechtlichen Sinne benutzt. Geklagt hatte ein Parfümhersteller, dessen Markennamen in KI-Antworten neben günstigen Nachahmerdüften auftauchten. Wenige Tage zuvor hatte das Landgericht München I anders geurteilt, dort ging es aber um erfundene Falschaussagen. Zwei Gerichte, zwei Ergebnisse, und noch keine gefestigte Linie. Das ersetzt keine juristische Beratung, sondern ordnet die Lage für Markeninhaber ein.

Wenn deine Marke plötzlich in Googles KI-Antwort neben einem billigen Nachbau auftaucht, ist das ärgerlich. Ob du dagegen mit dem Markenrecht vorgehen kannst, hat das Landgericht Berlin II am 1. Juni 2026 verneint: Google AI Overviews und der AI Mode sind demnach keine markenmäßige Benutzung (Az. 52 O 62/26 eV). Für Markeninhaber im Mittelstand ist das eine wichtige, wenn auch unbequeme Nachricht.

Worum der Streit ging

Geklagt hatte ein Parfümhersteller. Seine geschützten Markennamen erschienen in Googles KI-Zusammenfassungen zusammen mit sogenannten Duftzwillingen, also günstigen Dupes, die den Originaldüften nachempfunden sind. Aus Sicht des Herstellers nutzte Google damit seine Marke aus, um Aufmerksamkeit auf Nachahmerprodukte zu lenken.

Das Geschäft mit Dupes ist über die Parfümbranche hinaus ein wachsendes Reizthema. Wer eine bekannte Marke aufgebaut hat, sieht ungern, dass sein Name als Suchbegriff dient, um Kunden zum billigeren Nachbau zu führen. Mit den KI-Übersichten hat das eine neue Bühne bekommen, weil die Antwort ganz oben steht und der Nutzer sie liest, bevor er überhaupt auf ein Ergebnis klickt.

Das Gericht sah die Sache anders als der Kläger. Google liefere im Kern die technische Infrastruktur, die fremde Inhalte aus dem Netz einsammelt und zusammenfasst. Die KI-Ausgabe sei für den Nutzer erkennbar eine Zusammenfassung dieser fremden Quellen und keine eigene werbliche Aussage von Google. Damit fehle es an einer markenmäßigen Benutzung, wie sie das Markenrecht voraussetzt. Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche griffen nicht, weil zwischen einem Parfümhersteller und einer Suchmaschine kein Wettbewerbsverhältnis besteht. Der Hersteller und Google konkurrieren schlicht nicht um dieselben Kunden im selben Markt.

Das Verfahren lief im einstweiligen Rechtsschutz, also als Eilverfahren. Eine solche Entscheidung ist eine erste, vorläufige Einschätzung und nicht das letzte Wort. Sie kann in einem Hauptsacheverfahren oder durch höhere Instanzen noch anders ausfallen. Es ist ein Einzelfall mit einer bestimmten Konstellation, kein allgemeingültiger Freibrief.

Warum Google hier nur als Vermittler gilt

Der Kern der Begründung dreht sich um die Frage, wer eigentlich spricht. Wenn eine KI-Übersicht Inhalte aus verschiedenen Webseiten bündelt und der Nutzer erkennt, dass es sich um eine Zusammenfassung handelt, tritt Google nach dieser Lesart nicht als Anbieter der Produkte auf. Der Markenname steht dann im Kontext einer Rechercheantwort, nicht in einer Anzeige, die Google selbst schaltet.

Das klingt technisch, hat aber praktische Folgen. Solange die KI nur wiedergibt, was andere geschrieben haben, verschiebt sich die Verantwortung Richtung Quelle. Wer wirklich mit fremden Marken für Dupes wirbt, sitzt meist einen Schritt weiter, beim Händler oder beim Betreiber der verlinkten Seite. Gegen den lässt sich oft leichter vorgehen als gegen die Suchmaschine.

Die Grenze ist trotzdem nicht immer klar. Eine KI-Zusammenfassung ist mehr als ein bloßer Link, sie formuliert eigenständig, wählt aus und stellt in einen Zusammenhang. Wo diese eigene Leistung endet und die reine Wiedergabe fremder Inhalte beginnt, wird die Gerichte noch länger beschäftigen. Der Berliner Beschluss zieht die Linie für diesen einen Fall, nicht für alle denkbaren.

Zwei Gerichte, zwei Ergebnisse

Kurz vor Berlin hatte das Landgericht München I anders entschieden. In seinem Urteil vom 28. Mai 2026 (Az. 26 O 869/26) ließ es Google für eigenständig KI-generierte Falschaussagen haften. Wir haben diesen Fall im Beitrag zur Haftung von Google für AI Overviews ausführlicher beschrieben.

Auf den ersten Blick wirken die Urteile widersprüchlich. Sie betreffen aber unterschiedliche Situationen. In München erfand die KI eine unwahre Tatsachenbehauptung, die so in keiner Quelle stand. Das ist eine eigene Aussage der Maschine, und dafür soll der Betreiber geradestehen. In Berlin gab die KI dagegen fremde Inhalte wieder und nannte dabei eine Marke. Zwischen "die KI erfindet etwas Falsches" und "die KI fasst Vorhandenes zusammen" liegt juristisch eine große Distanz.

Für dich als Markeninhaber heißt das: Es kommt darauf an, was die KI konkret tut. Bloße Nennung deiner Marke in einer Zusammenfassung ist nach dem Berliner Beschluss schwer angreifbar. Eine erfundene, geschäftsschädigende Falschaussage über dein Unternehmen ist eine andere Baustelle. Beide Entscheidungen sind die ersten veröffentlichten deutschen Urteile an der Schnittstelle von KI-Suche und Marken- beziehungsweise Äußerungsrecht. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es noch nicht, und bis der Bundesgerichtshof oder der Gesetzgeber eine Linie vorgeben, bleibt vieles Einzelfallabwägung.

Was das für kleinere Markeninhaber bedeutet

Viele Mittelständler haben ihre Marke mühsam aufgebaut. Dass sie in einer KI-Antwort neben Nachahmern steht, fühlt sich wie ein Kontrollverlust an. Der Berliner Beschluss zeigt, dass der direkte markenrechtliche Weg gegen Google eng ist.

Sinnvoller ist es meist, an der Quelle anzusetzen. Wer nachweislich mit deiner Marke für einen Dupe wirbt, verletzt in der Regel deine Rechte, unabhängig davon, ob Google das später zusammenfasst. Dort lohnt sich die Prüfung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Gegen die reine Erwähnung in einer Suchzusammenfassung hingegen wird ein Vorgehen nach aktuellem Stand schwierig bleiben.

In unserer Arbeit mit Betrieben sehen wir oft, dass die rechtliche Frage die kleinere Hälfte des Problems ist. Die größere Hälfte ist Sichtbarkeit. Wenn eine KI-Übersicht deine Marke erwähnt, entscheidet der verlinkte Inhalt darüber, welches Bild hängen bleibt. Wer selbst gute, aktuelle Inhalte zu seinen Produkten liefert, wird von den KI-Systemen eher als Originalquelle zitiert und drängt Nachahmer aus dem Blickfeld. Das ist mühsamer als eine Abmahnung, wirkt aber nachhaltiger, weil es die Antwort mitgestaltet, statt sie nur zu bekämpfen. Darin liegt die eigentliche Aufgabe, die durch die neue KI-Suche auf jeden Markeninhaber zukommt.

Wie du deine Marke in der KI-Suche im Blick behältst

Prüfe regelmäßig, was Googles AI Overviews und der AI Mode zu deinem Markennamen ausspielen. Notiere, welche Quellen die KI zitiert und ob darunter Seiten sind, die mit deiner Marke für Fremdprodukte werben. Diese Beobachtung kostet wenig Zeit und schafft eine Faktenlage, falls du doch juristisch handeln willst.

Halte Belege fest. Screenshots mit Datum, die zeigen, was die KI wann ausgegeben hat, sind Gold wert, sobald es ernst wird. KI-Antworten ändern sich, und was heute steht, ist morgen vielleicht weg. Wer dokumentiert, kann später belegen, worüber er sich beschwert.

Und hol dir für den Ernstfall echte juristische Beratung. Die Rechtslage ist in Bewegung, die beiden Urteile widersprechen sich in der Wirkung, und jeder Fall hat eigene Details. Ein Blogartikel kann dir die Lage erklären, aber keine Einschätzung für deinen konkreten Fall geben.

Quellen

Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 21. Juli 2026):

Häufige Fragen

Hat das LG Berlin Google für die AI Overviews verurteilt?

Nein. Das Landgericht Berlin II hat am 1. Juni 2026 entschieden, dass Google mit AI Overviews und AI Mode keine markenmäßige Benutzung begeht (Az. 52 O 62/26 eV). Nach Ansicht des Gerichts liefert Google nur die technische Infrastruktur, und die KI-Ausgabe ist erkennbar eine Zusammenfassung fremder Inhalte, keine eigene werbliche Aussage.

Worin unterscheidet sich das Berliner vom Münchner Urteil?

In Berlin ging es um die bloße Nennung einer Marke in einer KI-Zusammenfassung fremder Inhalte, dafür haftet Google nach diesem Beschluss nicht. Das Landgericht München I ließ Google dagegen am 28. Mai 2026 für eine eigenständig von der KI erfundene Falschaussage haften (Az. 26 O 869/26). Die Fälle betreffen also unterschiedliche Situationen.

Kann ich gegen die Nennung meiner Marke in KI-Antworten vorgehen?

Gegen die reine Erwähnung in einer Suchzusammenfassung ist ein Vorgehen nach aktuellem Stand schwierig. Oft ist es sinnvoller, an der Quelle anzusetzen, also gegen den Händler oder die Seite, die tatsächlich mit deiner Marke wirbt. Für den konkreten Fall solltest du einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einschalten, dieser Text ersetzt keine juristische Beratung.

Ist die Entscheidung des LG Berlin endgültig?

Nein. Das Verfahren lief im einstweiligen Rechtsschutz, also als Eilverfahren, und ist damit eine vorläufige Einschätzung. Es handelt sich um einen Einzelfall, der in einem Hauptsacheverfahren oder durch höhere Instanzen noch anders ausfallen kann. Eine gefestigte Rechtsprechung zu KI-Suche und Markenrecht gibt es noch nicht.

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Zuletzt aktualisiert: 21. Juli 2026. Stand der Recherche: 21. Juli 2026.