Auf die Schnelle

Am 3. September 2026 verhandelt der Bundesgerichtshof, ob KI ungefragt mit geschützten Fotos trainiert werden darf. Parallel hat das Landgericht München OpenAI verurteilt. Für Betriebe heißt das: KI-Output kann fremde Rechte verletzen, und eigene Inhalte lassen sich schützen.

Eine der wichtigsten Rechtsfragen rund um künstliche Intelligenz landet jetzt beim höchsten Zivilgericht. Der Bundesgerichtshof verhandelt am 3. September 2026 darüber, ob das massenhafte Herunterladen geschützter Fotos zum Training von KI das Urheberrecht der Fotografen verletzt. Das Ergebnis betrifft nicht nur die großen KI-Anbieter, sondern jeden Betrieb, der KI-Bilder oder KI-Texte nutzt. Es lohnt sich, die Grundzüge zu kennen, auch ohne Jurastudium.

Worum es im BGH-Verfahren geht

Der Fall ist überschaubar und genau deshalb wegweisend. Ein Fotograf klagt gegen einen gemeinnützigen Verein, der seine geschützten Bilder massenhaft heruntergeladen hat, um daraus einen KI-Trainingsdatensatz zu bauen. Das Aktenzeichen lautet I ZR 281/25.

Die Vorinstanzen haben den Fotografen abblitzen lassen. Das Landgericht Hamburg wies die Klage am 27. September 2024 ab, das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte das am 10. Dezember 2025. Jetzt muss der I. Zivilsenat des BGH klären, wie weit die gesetzliche Erlaubnis fürs sogenannte Text und Data Mining reicht. Das ist die automatisierte Auswertung großer Datenmengen, geregelt in § 44b UrhG für den allgemeinen Fall und § 60d UrhG für die Forschung.

Der Kern der Frage: § 44b UrhG erlaubt das Auslesen von Werken, aber nur, wenn der Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt erklärt hat, also kein digitales Stoppschild. Ob das Sammeln von Trainingsdaten unter diese Schranke fällt und wann ein wirksames Stoppschild vorliegt, soll der BGH klären. Entschieden ist noch nichts.

Das Münchner Urteil gegen OpenAI

Parallel dazu gibt es bereits ein Urteil, das in die andere Richtung zeigt. Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 in einem Verfahren der GEMA gegen OpenAI entschieden, dass das Urheberrecht nicht an der Schwelle zur KI-Verarbeitung endet.

Konkret ging es um Songtexte, die das Modell offenbar auswendig gelernt hatte und wiedergeben konnte. Das Gericht verurteilte OpenAI dazu, Vervielfältigungen geschützter Werke im Modell und in den Ausgaben zu unterlassen. Das ist ein anderer Fall als der Fotostreit beim BGH, betrifft aber denselben Grundkonflikt: Geschützte Werke verschwinden nicht einfach, nur weil eine KI sie verarbeitet hat. Die Rechtsprechung ist also in Bewegung, mit unterschiedlichen Tendenzen, und der BGH wird im September Klarheit schaffen müssen.

Warum das auch deinen Betrieb angeht

Du trainierst keine KI? Trotzdem trifft dich das Thema von zwei Seiten.

Erstens als Nutzer von KI-Inhalten. Ein KI-generiertes Bild oder ein KI-Text genießt selbst keinen Urheberrechtsschutz, weil keine menschliche Schöpfung dahintersteht. Schlimmer noch: Wenn das Modell beim Training fremde geschützte Werke aufgesogen hat, kann ein Output diesen Werken so nahe kommen, dass er fremde Rechte verletzt. Wer ein KI-Bild für die eigene Werbung nutzt, das einem geschützten Foto stark ähnelt, kann eine Abmahnung kassieren, ohne es geahnt zu haben.

Zweitens als Inhaber eigener Inhalte. Deine Produktfotos, deine Texte, deine Bilder können von KI-Anbietern als Trainingsdaten abgegriffen werden. Wenn du das nicht willst, kannst du auf deiner Website einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt setzen, also genau jenes Stoppschild, um das im BGH-Verfahren gestritten wird. Das ist ein Eintrag, der KI-Crawlern signalisiert, dass deine Inhalte nicht fürs Training genutzt werden dürfen.

Was das für KMU bedeutet

Für einen kleinen Betrieb sind zwei einfache Schritte sinnvoll, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Behandle KI-Output nicht als rechtsfreien Selbstbedienungsladen, sondern prüfe vor allem bei Bildern, ob sie verdächtig nah an bekannten Werken liegen, und nutze im Zweifel Modelle, deren Anbieter eine Haftungsfreistellung für ihre Ausgaben anbieten.

Und wenn dir deine eigenen Inhalte wichtig sind, setze einen Nutzungsvorbehalt für KI-Crawler, das ist mit gängigen Website-Werkzeugen schnell erledigt.

Das klingt nach Juristerei, ist in der Praxis aber überschaubar, sobald man die zwei Richtungen verstanden hat. Genau solche Compliance-Fragen, die KI im Alltag mit sich bringt, gehören bei uns zum Stoff im Vollkurs Digitalisierungsmanager, weil sie für jeden zählen, der KI nicht nur ausprobiert, sondern im Geschäft einsetzt.

Häufige Fragen

Worüber entscheidet der BGH am 3. September 2026?

Der I. Zivilsenat verhandelt unter dem Aktenzeichen I ZR 281/25, ob das massenhafte Herunterladen geschützter Fotos zum KI-Training das Urheberrecht verletzt. Es geht um die Reichweite der Text-und-Data-Mining-Schranke nach § 44b UrhG. Entschieden ist noch nichts, die Vorinstanzen hatten die Klage des Fotografen abgewiesen.

Was besagt das Münchner Urteil gegen OpenAI?

Das Landgericht München I hat am 11. November 2025 in einem Verfahren der GEMA gegen OpenAI entschieden, dass das Urheberrecht nicht an der Schwelle zur KI-Verarbeitung endet. Es ging um auswendig gelernte Songtexte. OpenAI wurde zur Unterlassung von Vervielfältigungen geschützter Werke verurteilt. Das ist ein anderer Fall als der BGH-Fotostreit.

Kann KI-Output fremde Rechte verletzen?

Ja. Ein KI-Bild oder KI-Text genießt selbst keinen Urheberrechtsschutz, weil keine menschliche Schöpfung dahintersteht. Hat das Modell beim Training fremde geschützte Werke aufgesogen, kann ein Output diesen so nahe kommen, dass er Rechte verletzt. Wer ein KI-Bild für Werbung nutzt, das einem geschützten Foto ähnelt, riskiert eine Abmahnung.

Wie schütze ich eigene Inhalte vor KI-Training?

Du kannst auf deiner Website einen maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt setzen, ein digitales Stoppschild für KI-Crawler. Es signalisiert, dass deine Inhalte nicht fürs Training genutzt werden dürfen. Genau um die Wirksamkeit eines solchen Vorbehalts wird im BGH-Verfahren gestritten. Mit gängigen Website-Werkzeugen ist das schnell erledigt.

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Zuletzt aktualisiert: 10.06.2026. Stand der Recherche: 10.06.2026.