Das Weiterbildungsgeld 150 Euro nach § 87a SGB III ist eine der unscheinbaren, aber praktisch sehr nützlichen Förderungen. 150 Euro pro Monat, plus 1.000 Euro Prüfungspraemie und 1.500 Euro Abschlusspraemie. Wer berechtigt ist, sollte das auf dem Schirm haben, wer nicht weiß, dass es ihn gibt, lässt Geld liegen. Stand: April 2026.
Was § 87a SGB III leistet
Das Weiterbildungsgeld ist eine zusätzliche Geldleistung waehrend einer geförderten Weiterbildung. Es läuft zusätzlich zum ALG 1 oder zum Grundsicherungsgeld (vormals Bürgergeld). Wer einen Bildungsgutschein hat und eine abschlussorientierte Weiterbildung beginnt, bekommt das Weiterbildungsgeld automatisch obendrauf.
Drei Komponenten:
150 Euro pro Monat, über die gesamte Dauer der Weiterbildung. Bei einem 4-monatigen Digitalisierungsmanager-Kurs sind das 600 Euro. Bei einer 16-monatigen Umschulung 2.400 Euro. Steuerfrei nach § 3 Nr. 2c EStG, sozialversicherungsfrei.
1.000 Euro nach bestandener Zwischenprüfung. Wenn die Weiterbildung eine formale Zwischenprüfung enthält, gibt es bei Bestehen eine Einmalzahlung. Nicht alle Kurse haben eine Zwischenprüfung, in dem Fall fällt diese Zahlung weg.
1.500 Euro nach Abschluss. Wer die Weiterbildung erfolgreich abschliesst, bekommt eine Abschlusspraemie. Bei einer typischen Umschulung mit Zwischen- und Abschlussprüfung sind das in Summe 2.500 Euro Praemien plus die monatlichen 150 Euro.
Praktisch sieht das so aus: Eine 16-monatige Umschulung bringt 2.400 Euro Weiterbildungsgeld plus 1.000 Euro Zwischenprüfung plus 1.500 Euro Abschluss. Knapp 5.000 Euro Bonus zusätzlich zur regulären Leistung. Das ist nicht der große Wurf, aber es macht über die Laufzeit einen Unterschied.
Wer ist berechtigt
Drei Voraussetzungen müssen erfuellt sein:
Bezug von ALG 1 oder Grundsicherungsgeld. Wer im SGB-III-Bezug oder im SGB-II-Bezug ist und eine Weiterbildung beginnt, kann das Weiterbildungsgeld bekommen. Beschäftigte, die über das Qualifizierungschancengesetz (QCG, § 82 SGB III) gefördert werden, bekommen das Weiterbildungsgeld nicht. Das ist eine eigenständige Förderung für Arbeitgeber-Beschäftigte und enthält keine Lebenshaltungs-Komponente.
Abschlussorientierte Weiterbildung. Das ist der Kernbegriff. Eine abschlussorientierte Weiterbildung muss am Ende einen anerkannten Abschluss bringen. Anerkannt heißt hier: AZAV-zertifizierte Maßnahme nach SGB III, IHK-Aufstiegsfortbildung, Meisterkurs, oder eine vergleichbare formale Prüfungsleistung.
Förderwuerdigkeit nach den jeweiligen SGB-Paragraphen. Bei SGB III ist das § 81 (Bildungsgutschein), bei SGB II analog über das Jobcenter. Wenn der Bildungsgutschein bewilligt ist, ist die Förderwuerdigkeit für das Weiterbildungsgeld typischerweise auch erfuellt.
Was als abschlussorientiert zählt
Hier wird oft falsch beantragt. Die folgenden Maßnahmen sind anerkannt:
AZAV-zertifizierte Umschulungen mit Prüfung. Digitalisierungsmanager-Kurse zum Beispiel laufen als AZAV-Maßnahme nach SGB III. Bei SkillSprinters ist das Maßnahmenzertifikat 723/0097/2026 von DEKRA. Der Kurs schließt mit einem Trägerzertifikat ab und erfuellt die Anforderung.
IHK-Aufstiegsfortbildungen. Wirtschaftsfachwirt, Industriefachwirt, Handelsfachwirt, Betriebswirt. Alle mit IHK-Prüfung, alle anerkannt. Wer über Aufstiegs-BAföG förderfähig ist, bekommt das Weiterbildungsgeld in der Regel auch, sofern er gleichzeitig im ALG-1-Bezug oder Grundsicherungsgeld-Bezug steht.
Meisterkurse mit HwO-Prüfung. Handwerksmeister, Industriemeister, alle mit öffentlich-rechtlicher Prüfung.
Nicht anerkannt sind:
Sprachkurse ohne Prüfung oder Zertifikat. Wer einen Englischkurs ohne Cambridge-Prüfung macht, hat keinen Anspruch. Wer einen Cambridge-Prüfung-Vorbereitungskurs mit anschliessender Cambridge-Prüfung macht, hat Chancen, sofern der Trager AZAV-zertifiziert ist.
Eintaegige oder kurze Workshops. Eine Tagesveranstaltung ist keine abschlussorientierte Weiterbildung. Selbst eine 4-wochige Maßnahme ist meistens zu kurz, weil ein Abschluss fehlt.
Freie Online-Kurse ohne Trager-Zertifizierung. Udemy, Coursera, eigeninitiative Maßnahmen ohne AZAV-Anerkennung sind nicht förderfähig.
Wer nicht sicher ist, ob der Wunschkurs anerkannt ist, sollte vor Anmeldung den Bildungsträger fragen. Der Träger weiß, welche AZAV-Nummer der Kurs hat und kann das schwarz auf weiß bestätigen. Bei SkillSprinters DigiMan-Kursen zum Beispiel ist die AZAV-Anerkennung Standard.
Was nach der Reform 01.07.2026 bleibt
Die Neue Grundsicherung loest am 01.07.2026 das Bürgergeld ab. § 87a SGB III bleibt davon unberührt. Das Weiterbildungsgeld wird weder gekürzt noch abgeschafft. Was sich ändert, ist der Vermittlungsvorrang im SGB II: Vor einer Weiterbildung wird genauer geprüft, ob direkte Vermittlung in Job möglich ist.
Das heißt praktisch: Wer ab Juli 2026 einen Bildungsgutschein bekommt, bekommt automatisch auch das Weiterbildungsgeld dazu. Die Höhe der Leistung ändert sich nicht. Was sich ändert, ist die Schwelle, einen Bildungsgutschein überhaupt zu bekommen.
Anträge, die noch vor dem Stichtag laufen, werden in der Regel nach altem Recht entschieden. Wer im Mai oder Juni einen Antrag stellt, profitiert in der Regel von der etwas großzügigeren Genehmigungspraxis. Wer das verstanden hat, plant entsprechend.
Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich
Das Weiterbildungsgeld ist nach § 3 Nr. 2c EStG steuerfrei. Es muss nicht in der Steuererklärung als Einkommen angegeben werden. Es zählt aber zum Progressionsvorbehalt: Andere Einkünfte im selben Jahr werden mit einem höheren Steuersatz belegt, als sie es ohne das Weiterbildungsgeld wären. Das betrifft Antragsteller, die im gleichen Steuerjahr regulär beschäftigt waren oder ein Gewerbe geführt haben.
Sozialversicherungsbeitraege werden waehrend der Weiterbildung von der Agentur für Arbeit gezahlt. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung, alles läuft weiter. Das ist eine wichtige Komponente, die oft übersehen wird. Wer 12 Monate eine Weiterbildung absolviert, hat für diese Zeit volle Sozialversicherung ohne eigene Beiträge.
Eine Sache zur Anrechnung: Das Weiterbildungsgeld wird NICHT auf das ALG 1 oder das Grundsicherungsgeld angerechnet. Es läuft additiv. Wer 1.250 Euro ALG 1 bezieht, bekommt also 1.400 Euro im Monat (mit dem Weiterbildungsgeld dazu). Wer Grundsicherungsgeld in Höhe von 563 Euro bekommt, fährt mit 713 Euro plus Mietkosten und Weiteren Bedarfen.
Verlaengerter ALG-1-Anspruch waehrend Weiterbildung
Ein zweiter, oft übersehener Punkt: § 144 SGB III. Wer waehrend des ALG-1-Bezugs in eine geforderte Weiterbildung geht, dessen ALG-1-Anspruch endet nicht automatisch nach der regulären Bezugsdauer. Der Anspruch läuft waehrend der laufenden Weiterbildung weiter.
Praktisch heißt das: Wer einen 12-monatigen ALG-1-Anspruch hat und eine 16-monatige Weiterbildung beginnt, bekommt waehrend der gesamten 16 Monate ALG 1 plus Weiterbildungsgeld. Ohne diese Regelung waere nach 12 Monaten der Anspruch weg. Mit der Regelung hängt er an der Weiterbildung.
Diese Verlaengerung ist gesetzlich, kein Ermessen. Wer die Voraussetzungen erfuellt, bekommt sie. Vermittler weisen oft selbst nicht von sich aus darauf hin, also: nachfragen.
Was im Antrag passiert
Der Antrag auf Weiterbildungsgeld läuft nicht separat. Er wird im Rahmen des Bildungsgutscheins automatisch mitgestellt. Wer einen Bildungsgutschein bewilligt bekommt, sollte beim Vermittler explizit fragen, ob das Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III mitberuecksichtigt ist. Das ist nicht immer klar im Bewilligungsbescheid ausgewiesen.
Wenn die Weiterbildung beginnt, kommt das Weiterbildungsgeld typischerweise mit der ersten oder zweiten Monatszahlung. Die Prüfungspraemien werden auf Antrag gezahlt, gegen Vorlage des Prüfungszeugnisses oder der Zwischenprüfungs-Bescheinigung. Wer den Prüfungserfolg dokumentiert, bekommt die Praemie typischerweise binnen 4 bis 6 Wochen.
Ein praktischer Hinweis aus der Beratung: Quittungen und Bescheinigungen sammeln. Vermittler haben keinen Zugriff auf die Prüfungsstelle der Bildungsträger. Wer das Zeugnis nicht selbst einreicht, bekommt die Praemie nicht.
Wer den Anspruch unterschaetzt
In der Praxis sehen wir bei unseren Teilnehmern regelmäßig, dass das Weiterbildungsgeld unterschaetzt wird. Wer die Weiterbildung als notwendiges Übel sieht, denkt nicht an die zusätzlichen Geldleistungen. Wer die Weiterbildung als Chance sieht, plant um die 5.000 Euro herum, die über die Laufzeit hinzukommen.
Konkret: Bei einer 16-monatigen Umschulung Digitalisierungsmanager mit Zwischenprüfung sind das 2.400 Euro monatliches Weiterbildungsgeld plus 1.000 Euro Zwischenprüfungs-Praemie plus 1.500 Euro Abschlusspraemie. In Summe 4.900 Euro, die zusätzlich zum ALG 1 oder Grundsicherungsgeld kommen.
Das ist kein Lottogewinn. Aber es ist Geld, das in vielen Faellen die Differenz macht zwischen "Weiterbildung gerade noch finanzierbar" und "Weiterbildung mit Polster". Wer das nicht weiß, plant zu konservativ.
Was nicht förderfähig ist
Beschäftigte ohne Arbeitslosigkeit. Wer aktuell beschäftigt ist und über QCG eine Weiterbildung macht, bekommt kein Weiterbildungsgeld. Stattdessen greift die QCG-Förderung mit Lohnzuschuss durch den Arbeitgeber. Das ist eine andere Logik.
Selbststaendige. Wer als Selbststaendiger eine KOMPASS-Förderung beantragt, bekommt kein Weiterbildungsgeld. KOMPASS deckt die Kursgebuehren teilweise ab (bis 90 Prozent, gedeckelt auf 4.500 Euro), aber die Lebenshaltungskomponente fehlt.
Privatzahler. Wer eine Weiterbildung selbst zahlt, bekommt kein Weiterbildungsgeld. Es ist eine Sozialleistung, die an den Bezug von ALG 1 oder Grundsicherungsgeld plus die förderfähige Maßnahme gebunden ist.
Wer im Zweifel ist, was passt, kann das Weiterbildungsgeld in der Bildungsgutschein-Beratung mit ansprechen. Vermittler kennen das Instrument und können aufklären, ob es im konkreten Fall greift.
Häufige Fragen
Bekomme ich das Weiterbildungsgeld auch, wenn ich aus einem 450-Euro-Job in die Weiterbildung gehe?
Wenn der 450-Euro-Job parallel zu einem ALG-1- oder Grundsicherungsgeld-Bezug läuft und die abschlussorientierte Weiterbildung gefördert ist, ja. Der Minijob-Verdienst ist getrennt zu betrachten und wird je nach Konstellation auf den Hauptbezug angerechnet. Das Weiterbildungsgeld selbst bleibt davon unberührt.
Bekomme ich die Prüfungspraemie auch, wenn ich die Prüfung im zweiten Anlauf bestehe?
Ja. Die Praemien sind an das Bestehen der jeweiligen Prüfung gebunden, nicht an den ersten Versuch. Wer die Zwischenprüfung im zweiten Anlauf besteht, bekommt die 1.000 Euro. Wer die Abschlussprüfung wiederholt und besteht, bekommt die 1.500 Euro. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung waehrend des Wiederholungsversuchs noch im Förderzeitraum liegt.
Was passiert, wenn ich die Weiterbildung abbreche?
Bis zum Abbruchzeitpunkt bekommst du das monatliche Weiterbildungsgeld. Prüfungspraemien werden nur bei tatsächlichem Bestehen ausgezahlt. Wer abbricht, ohne eine Zwischenprüfung bestanden zu haben, bekommt keine Praemie. Bei nachvollziehbaren Gründen (Krankheit, Familienpflicht) gibt es manchmal Kulanz, in der Regel aber keine.
Gilt das Weiterbildungsgeld auch für Kurzzeit-Maßnahmen unter 6 Monaten?
Grundsätzlich ja, sofern die Maßnahme abschlussorientiert ist. Bei einem 4-monatigen AZAV-Kurs wie dem Digitalisierungsmanager bekommst du also 4 Mal 150 Euro plus die Abschlusspraemie nach Bestehen. Eine Zwischenprüfung gibt es bei kurzen Kursen typischerweise nicht, also fällt die 1.000-Euro-Praemie weg. Die 1.500-Euro-Abschlusspraemie greift, wenn der Kurs mit einer formalen Prüfung schließt.
Quellen
- § 87a SGB III Weiterbildungsgeld und § 144 SGB III Anspruchsdauer waehrend Weiterbildung
- Bundesagentur für Arbeit: Merkblatt zum Weiterbildungsgeld, Stand April 2026
- § 3 Nr. 2c EStG Steuerfreiheit
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