Auf einen Blick: Computer-Hardware und Software dürfen seit dem BMF-Schreiben vom 26.02.2021 (aktualisiert 22.02.2022) mit einer Nutzungsdauer von einem Jahr abgeschrieben werden. Das gilt auch für KI-Lizenzen, Workstations und Server. Kombiniert mit degressiver AfA für Hardware (Investitionssofortprogramm 18.07.2025), Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG und der Forschungszulage entstehen für KMU 2026 erhebliche steuerliche Hebel bei KI-Investitionen.

Wer Anfang 2026 in KI investiert, kann den steuerlichen Aufwand häufig schon im selben Wirtschaftsjahr vollständig absetzen. Das ist nicht neu, wird aber in der Praxis erstaunlich selten konsequent genutzt. Steuerberater erwähnen die Einjahres-AfA für Software inzwischen routiniert, aber die saubere Kombination mit GWG, Sammelposten, degressiver AfA und Investitionsabzugsbetrag bleibt oft ungenutzt.

Du kannst eine KI-Investition steuerlich deutlich beschleunigen, wenn du die richtigen Werkzeuge kombinierst. Bei einem 20.000-Euro-Vorhaben aus Workstation und KI-Software liegt die Steuerersparnis im Anschaffungsjahr typisch zwischen 5.500 und 8.000 Euro. Das verändert die Rechnung, ob sich ein Tool jetzt oder erst nächstes Jahr lohnt.

Das BMF-Schreiben zur einjährigen Software-AfA

Den Hebel mit der größten praktischen Wirkung liefert das BMF-Schreiben vom 26.02.2021, das am 22.02.2022 noch einmal nachgeschärft wurde. Kernaussage: Für Computer-Hardware und Software darf eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Folge: Vollabschreibung im Anschaffungsjahr.

Das gilt für Anschaffungen mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum nach dem 31.12.2020. Wer also nach diesem Stichtag ein KI-Tool, eine Workstation oder einen Server gekauft hat, kann den vollen Betrag im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend machen.

Erfasst sind klassische Hardware-Komponenten (Workstation, Notebook, Server, Peripheriegeräte) und Software in vielen Varianten. Standardsoftware, Individualsoftware, ERP-Pakete, KI-Software-Lizenzen mit Einmal-Kauf, On-Premise-LLM-Server. Was klar nicht darunter fällt: laufende Cloud-Subscriptions (dazu unten mehr).

Wichtig zu wissen: Es bleibt eine Wahlmöglichkeit. Du musst nicht über ein Jahr abschreiben, du darfst. Wer aus Steuerplanungsgründen die Abschreibung lieber strecken will (zum Beispiel weil das laufende Jahr ohnehin niedrige Erträge zeigt), kann weiterhin die längere Nutzungsdauer ansetzen. In der Praxis ist die Einjahres-Variante für die meisten KMU der bessere Weg, weil sie Liquidität früher freisetzt.

GWG-Grenze und Sammelposten als Basis-Werkzeug

Vor der Einjahres-AfA greifen zwei klassische Instrumente, die unter der 1.000-Euro-Schwelle entscheiden, wie Anschaffungen verbucht werden.

Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG. Bewegliche, abnutzbare, selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 Euro netto pro Stück dürfen im Anschaffungsjahr in voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Eine 750-Euro-Workstation, ein 450-Euro-Tablet für einen Vertriebsmitarbeiter, ein 600-Euro-Monitor: alles GWG.

Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG. Anschaffungen zwischen 250,01 und 1.000 Euro netto können in einen Sammelposten eingestellt und gleichmäßig über fünf Jahre aufgelöst werden. Voraussetzung ist, dass das Wahlrecht einheitlich für alle Wirtschaftsgüter dieser Preisklasse im Jahr ausgeübt wird. Wer für 2026 den Sammelposten wählt, kann nicht parallel für andere Wirtschaftsgüter im selben Preisband GWG-Sofortabschreibung machen.

In der Praxis nutzen viele KMU einfach die GWG-Sofortabschreibung bis 800 Euro und schreiben darüber regulär ab, gegebenenfalls mit der Einjahres-Variante des BMF-Schreibens. Der Sammelposten ist nur dann sinnvoll, wenn du gezielt Aufwand auf mehrere Jahre strecken willst.

Die degressive AfA seit Juli 2025

Das Investitionssofortprogramm vom 18.07.2025 hat die degressive AfA wieder eingeführt, für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028. Konditionen: Du darfst entweder das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes ansetzen oder 30 Prozent pro Jahr, je nachdem was niedriger ist.

Für Hardware mit einer regulären Nutzungsdauer von drei Jahren wäre der lineare Satz 33,3 Prozent pro Jahr. Drei mal 33,3 ergäbe rund 100 Prozent, gedeckelt durch den 30-Prozent-Satz. Für Hardware mit fünf Jahren Nutzungsdauer (zum Beispiel große Server-Anlagen) ist die degressive Variante 3 mal 20 Prozent gleich 60 Prozent, gedeckelt bei 30 Prozent.

Hier kommt eine Frage ins Spiel, die viele Steuerberater schon haben: Wenn die Einjahres-AfA des BMF-Schreibens ohnehin Vollabschreibung im Anschaffungsjahr erlaubt, brauche ich die degressive AfA dann überhaupt? Für klassische Computer-Hardware und Software lautet die Antwort: nein. Da ist die Einjahres-Variante der schnellere Weg. Die degressive AfA wird relevant bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nicht unter das BMF-Schreiben fallen, etwa Produktionsmaschinen mit KI-Steuerung, Sensorik-Infrastruktur oder Roboterarme.

Wer 2026 also eine KI-gestützte Produktionsmaschine kauft, kann den Hardware-Anteil der Maschine über die degressive AfA mit 30 Prozent im ersten Jahr abschreiben. Den Software-Teil getrennt darstellen, dann läuft der über die Einjahres-AfA.

Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Das vermutlich am meisten unterschätzte Werkzeug ist der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Er erlaubt es kleinen und mittleren Betrieben, bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten einer geplanten Investition schon drei Jahre vor der eigentlichen Anschaffung als Betriebsausgabe abzuziehen.

Die Begrenzung liegt bei 200.000 Euro pro Betrieb. Voraussetzung ist, dass der Gewinn im Jahr der Bildung des IAB 200.000 Euro nicht übersteigt (einheitliche Gewinngrenze seit 2020). Du musst die Investition innerhalb von drei Wirtschaftsjahren tatsächlich durchführen, sonst wird der IAB rückwirkend aufgelöst und du zahlst Steuer plus Zinsen nach.

Beispiel: Eine 20-Mitarbeiter-Firma plant für 2027 eine 80.000-Euro-Investition in eine KI-gestützte Qualitätskontroll-Anlage. Du kannst 2026 bereits 40.000 Euro als IAB abziehen und damit den 2026er-Gewinn um diesen Betrag mindern. 2027, wenn die Anlage tatsächlich kommt, wird der IAB aufgelöst und gegen die Anschaffungskosten verrechnet, gleichzeitig kannst du im Jahr der Anschaffung weitere Sonderabschreibungen geltend machen.

Der IAB ist ein Steuerstundungsinstrument, kein Steuersparmodell. Du verschiebst Steuerlast in die Zukunft. Das ist vor allem dann interessant, wenn du in einem guten Geschäftsjahr nicht in der Spitze besteuert werden willst und absehbar in den Folgejahren niedrigere Gewinne erwartest (oder dann mehr investierst).

SaaS und Cloud-Abos sind keine AfA-Fälle

Eine sehr häufige Verwechslung in der Praxis betrifft Cloud-Software. Wenn du Claude Pro für 20 Euro im Monat, ChatGPT Plus für 23 Euro im Monat oder Microsoft Copilot for M365 für 30 Euro pro User und Monat abonnierst, fallen das keine Investitionen, sondern laufende Betriebsausgaben.

Diese Subscription-Kosten werden im Wirtschaftsjahr, in dem sie anfallen, voll als Betriebsausgabe abgesetzt. Es gibt keine AfA-Pflicht, keine Aktivierung, keine Nutzungsdauer. Du buchst sie wie Miete, Strom oder Telefonkosten.

Das ist steuerlich sogar einfacher als die Einjahres-AfA für gekaufte Software. Aufpassen musst du nur bei Verträgen mit Jahresvorauszahlung. Eine 12-Monats-Lizenz, die im Dezember 2026 gezahlt wird und bis November 2027 läuft, gehört in der Buchhaltung über die Abgrenzungsposten geführt. Den 2027 zurechenbaren Anteil als sonstige Rechnungsabgrenzung aktivieren, den 2026er-Teil als Aufwand sofort buchen.

Bei größeren Pauschal-Subscriptions, etwa einem 50.000-Euro-Jahresvertrag mit einem Cloud-KI-Anbieter, lohnt es sich, die genaue Behandlung mit dem Steuerberater abzustimmen. Die generelle Linie bleibt aber: laufende Cloud-Subscriptions sind Betriebsausgaben, kein abzuschreibendes Wirtschaftsgut.

Forschungszulage nach § 1 Abs. 2 FZulG

Wer eigene KI-Modelle entwickelt, einen RAG-Workflow speziell für seine Branche aufbaut oder ein KI-System trainiert, das es so noch nicht gibt, sollte die Forschungszulage prüfen. Sie ergänzt die AfA, ersetzt sie nicht.

Förderfähig sind Personalkosten der eigenen Forschungs- und Entwicklungs-Mitarbeiter sowie 60 Prozent der Auftragsforschung. Die Zulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, gedeckelt bei einer Bemessungsgrundlage von 4 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr, was eine maximale Zulage von 1 Million Euro ergibt.

Wichtig: Die Forschungszulage ist keine Steuerermäßigung im klassischen Sinn, sondern eine Auszahlung gegen Steuerschuld. Sie wird im Veranlagungsverfahren mit der Steuer verrechnet. Übersteigt sie die Steuerschuld, wird sie ausgezahlt. Das macht sie auch für junge Firmen mit niedriger Steuerlast interessant.

Die Zulage ist kumulierbar mit anderen Förderprogrammen. Wer also für ein KI-FuE-Projekt die ZIM-Förderung bekommt und parallel die Forschungszulage beantragt, addiert die Effekte. Sie wirkt zusätzlich zur AfA, das heißt: du schreibst die Hardware und Software trotzdem ab, der Personalaufwand bekommt zusätzlich 25 Prozent Zuschuss.

Rechenbeispiel: 20.000 Euro KI-Investment für ein KMU

Müller Steuerberatung GmbH, eine fiktive 8-Mitarbeiter-Kanzlei aus Mittelfranken, investiert im Sommer 2026 in eine KI-Infrastruktur. Aufschlüsselung:

Position Netto-Preis Behandlung
Workstation für die Dokumenten-Aufbereitung 2.500 EUR Einjahres-AfA, voller Abzug 2026
8 Notebooks für Mitarbeiter je 700 EUR (gesamt 5.600 EUR) GWG nach § 6 Abs. 2 EStG, voller Abzug 2026
Server für lokales LLM (RAG-System) 6.500 EUR Einjahres-AfA, voller Abzug 2026
KI-Software-Lizenz (Einmal-Kauf, On-Premise) 4.200 EUR Einjahres-AfA, voller Abzug 2026
Implementierung und Customizing (extern) 1.200 EUR Sofortaufwand, Beratung
Summe 20.000 EUR Voll abzugsfähig 2026

Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent (Einzelunternehmen mit Spitzensatz oder GmbH mit Tarif plus Soli) ergibt das eine Steuerersparnis von rund 7.000 Euro im Anschaffungsjahr. Das senkt die effektive Investition auf 13.000 Euro.

Wenn die Kanzlei zusätzlich an einem KI-FuE-Projekt arbeitet (zum Beispiel ein eigener RAG-Workflow für steuerliche Recherchen) und dafür 1.000 Stunden Eigenleistung des Inhabers nachweist (zu 70 Euro pro Stunde Personalkostenansatz), addieren sich 70.000 Euro förderfähige Personalkosten, davon 25 Prozent Forschungszulage gleich 17.500 Euro. Diese Zulage wird gegen die Steuerschuld verrechnet oder ausgezahlt.

Was die Kanzlei nicht zusätzlich abschreiben muss: die laufenden Cloud-Subscriptions (Claude Pro für die Anwälte, ChatGPT Plus für den Inhaber), weil die als Betriebsausgaben sofort wirken.

Diese Aufstellung ist exemplarisch, der konkrete Effekt hängt stets vom individuellen Steuersatz, der Rechtsform und der Bilanzierungsmethode ab. Sprich vor einer größeren Investition mit deinem Steuerberater, bevor du Verträge unterschreibst. Die Reihenfolge der Buchungen, das Ausnutzen der Sammelposten-Option und die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag schon im Vorjahr sinnvoll war, lassen sich nicht aus einem Blog-Artikel ableiten.

Die häufigsten Stolperfallen in der Praxis

Wer Steuerersparnis durch beschleunigte AfA realisieren will, scheitert in der Praxis oft an drei Stellen.

Falsche Rechnungsstellung. Wenn der Lieferant Hardware und Software in einer Pauschalrechnung ohne saubere Trennung abrechnet, kann das Finanzamt im Zweifel die Einjahres-AfA für den Software-Teil ablehnen, weil der Anteil nicht eindeutig nachweisbar ist. Vor der Bestellung mit dem Anbieter klären, dass Hardware, Software, Implementierung und Wartung separat ausgewiesen werden.

Fehlender Anschaffungsnachweis. Das Anschaffungs- oder Herstellungsdatum muss klar dokumentiert sein. Eine Rechnung allein reicht oft nicht, wenn die Inbetriebnahme später erfolgt. Üblich ist ein Übergabe- oder Inbetriebnahme-Protokoll, das den Zeitpunkt des wirtschaftlichen Eigentumsübergangs festhält.

Verwechslung von Cloud und On-Premise. Die Einjahres-AfA gilt für gekaufte Hardware und Software. Cloud-Dienste laufen als Betriebsausgaben. Wenn ein Anbieter dir ein "Komplettpaket aus Software-Lizenz und Cloud-Hosting" anbietet, ist die Behandlung gemischt und braucht eine saubere Aufteilung in der Rechnung.

Wir sehen in der Beratungspraxis regelmäßig, dass KMU diese Aufteilung nicht klar machen und am Ende entweder den falschen Hebel ziehen oder das Finanzamt nachjustiert. Wer die Trennung vor der Bestellung mit dem Lieferanten und dem Steuerberater klärt, vermeidet diese Reibung.

Kombination mit Förderprogrammen

Die steuerlichen Hebel ersetzen keine Zuschuss-Programme, sie ergänzen sie. Wer eine KI-Investition über die KfW finanziert (ERP-Förderkredit Digitalisierung) oder einen Zuschuss aus einem Landesprogramm bezieht, schreibt trotzdem die Investition steuerlich ab. Die AfA-Grundlage ist immer der Brutto-Investitionsbetrag, nicht der Nettobetrag nach Zuschuss-Abzug.

Praktisch heißt das: Ein 20.000-Euro-Vorhaben mit 5.000 Euro Landeszuschuss bleibt für die AfA 20.000 Euro wert, plus du bekommst 5.000 Euro Zuschuss obendrauf. Allerdings können einzelne Zuschuss-Programme bilanzielle Sonderregeln haben, etwa dass der Zuschuss als Sonderposten passiv abzugrenzen ist. Das ist Steuerberater-Detail.

Wenn du im selben Projekt Personal-Qualifizierung über das Qualifizierungschancengesetz oder Schulungen über den Bildungsgutschein laufen lässt, sind die dortigen Erstattungen nicht abschreibungsrelevant. Sie senken den Schulungs-Aufwand direkt. Wer parallel an Weiterbildungskosten steuerlich absetzen denkt, behandelt das wieder als laufende Betriebsausgabe, nicht als AfA.

Bei wirklich komplexen Konstellationen, etwa ERP-Förderkredit plus QCG plus Forschungszulage plus Sonder-AfA, ist die Anrufung eines Steuerberaters keine Kür, sondern Pflicht.

Was 2027 anders sein könnte

Das BMF-Schreiben zur Einjahres-AfA für Software steht inzwischen seit 2021. Es wird vermutlich stabil bleiben, weil es eine Erleichterung für die Wirtschaft ist und keine systematische Steuerausfall-Diskussion erzeugt. Auf der anderen Seite läuft die degressive AfA aus dem Investitionssofortprogramm 2025 zum 31.12.2027 aus.

Wer 2026 eine größere Hardware-Investition plant und sie 2027 noch nutzen will, sollte den Bestellzeitpunkt prüfen. Anschaffungen, die nach dem 31.12.2027 in Betrieb gehen, fallen aus der degressiven AfA heraus, wenn das Programm nicht verlängert wird. Bei längeren Lieferzeiten für Spezial-Hardware (KI-Server, GPUs in größerem Umfang) lohnt es sich, frühzeitig zu bestellen.

Die Forschungszulage hat keine Befristung. Sie ist seit 2020 ein dauerhaftes Instrument und wurde mehrfach erweitert. Wer ein laufendes KI-FuE-Projekt hat, kann mit stabilen Konditionen rechnen.

Häufige Fragen

Gilt die einjährige Software-AfA auch für KI-Lizenzen mit Cloud-Anbindung?

Sie gilt für den Lizenz-Anteil, der dauerhaft erworben wird (Kaufsoftware mit unbefristeter Nutzung). Wenn die Lizenz zwingend mit einer laufenden Cloud-Dienstleistung verbunden ist und ohne die Cloud nicht funktioniert, ist die steuerliche Behandlung Auslegungssache. In der Praxis lassen sich gemischte Pakete oft in einen Lizenz-Anteil (Einjahres-AfA) und einen Service-Anteil (laufender Betriebsausgabe) aufteilen, wenn der Anbieter das in der Rechnung sauber trennt.

Wie unterscheide ich Wartungsverträge von AfA-fähigen Software-Updates?

Laufende Wartungs- und Supportverträge sind Betriebsausgaben, keine Investition. Anders sieht es bei Major-Releases oder Funktionserweiterungen aus, die einzeln gekauft werden. Ein Versions-Upgrade von Version 5 auf 6 mit deutlich neuen Funktionen wird häufig als neue Anschaffung gewertet und ist damit AfA-fähig. Die Abgrenzung ist nicht immer trivial, im Zweifel mit dem Steuerberater abklären.

Kann ich die degressive AfA und die Einjahres-AfA für dasselbe Wirtschaftsgut nutzen?

Nein. Du musst dich pro Wirtschaftsgut für eine Methode entscheiden. Für Computer-Hardware und Software, die unter das BMF-Schreiben fallen, ist die Einjahres-AfA in der Regel günstiger, weil sie Vollabschreibung im ersten Jahr erlaubt. Die degressive AfA wird interessant bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die nicht unter das BMF-Schreiben fallen, also klassische Produktions- und Industriegüter.

Was passiert bei einer Außenprüfung mit der einjährigen Software-AfA?

Das BMF-Schreiben hat Rechtsverbindlichkeit für die Finanzverwaltung, das heißt der Prüfer kann die Einjahres-AfA nicht pauschal ablehnen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Geprüft wird in der Praxis vor allem die Klassifizierung (handelt es sich tatsächlich um Computer-Hardware oder Software im Sinne des BMF-Schreibens?), die Trennung von gemischten Lieferungen und die zeitliche Zuordnung. Bei sauberer Dokumentation gibt es selten Streit.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und Inhaber von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger. Er entwickelt seit 2024 KI-gestützte Weiterbildungs- und Prozessautomatisierungslösungen für den Mittelstand. Über Skill-Sprinters läuft auch der Digitalisierungsmanager, eine 4-monatige geförderte Weiterbildung.

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Zuletzt geprüft am 26. Mai 2026.

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