Zwei Rechtslagen kursieren derzeit für dieselbe Förderung. Wer im Sommer 2026 nach den QCG-Förderklassen sucht, findet auf der einen Seite die geltende Drei-Klassen-Staffel des § 82 SGB III und auf der anderen eine Vier-Klassen-Staffel mit den Grenzen 10, 250 und 2.500 Beschäftigte, die seit dem 1. April 2024 nicht mehr im Gesetz steht. Beide sehen offiziell aus. Beide nennen Paragrafen. Nur eine stimmt.
Dieser Beitrag stellt beide Staffeln nebeneinander, zeigt, woran Sie veraltete Angaben in wenigen Sekunden erkennen, und rechnet an einem Betrieb mit 30 Beschäftigten vor, was der Unterschied in Euro bedeutet.
Was seit dem 1. April 2024 gilt
Die Neufassung kam mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191). Artikel 2 dieses Gesetzes hat § 82 SGB III zum 1. April 2024 umgebaut: aus vier Betriebsgrößenklassen wurden drei, aus Bis-zu-Höchstsätzen feste Fördersätze.
| Betriebsgröße | Lehrgangskosten | Mit Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung | Arbeitsentgeltzuschuss |
|---|---|---|---|
| unter 50 Beschäftigte | 100 % | 100 % | 75 % |
| 50 bis unter 500 | 50 % | 55 % | 50 % |
| 500 oder mehr | 25 % | 30 % | 25 % |
Der Arbeitsentgeltzuschuss kann bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung oder eines Tarifvertrags zur beruflichen Weiterbildung ebenfalls um fünf Prozentpunkte steigen (§ 82 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Gezahlt wird er auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt für die Zeiten der Weiterbildung, einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Zwei Sonderregeln verschieben die Quoten zusätzlich nach oben. Ist der Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme mindestens 45 Jahre alt oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX, entfällt die Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten in allen Betrieben unter 500 Beschäftigten komplett. Bei abschlussorientierter Weiterbildung Geringqualifizierter nach § 81 Abs. 2 SGB III übernimmt die Agentur die Lehrgangskosten unabhängig von der Betriebsgröße voll, der Entgeltzuschuss kann dort bis zu 100 Prozent betragen. Diese Sonderquote gilt nur für Maßnahmen, die zu einem Berufsabschluss führen.
Ein Rechtsanspruch ist das alles nicht. § 82 SGB III ist eine Ermessensleistung, über den Antrag entscheidet der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit, und zwar vor Maßnahmebeginn.
Woran Sie veraltete Angaben erkennen
Die alte Fassung des § 82 SGB III, gültig bis zum 31. März 2024, kannte vier Klassen und formulierte die Förderung als Mindestbeteiligung des Arbeitgebers mit Bis-zu-Sätzen der Agentur:
| Betriebsgröße (alte Staffel) | Lehrgangskosten (bis zu) | Arbeitsentgeltzuschuss (bis zu) |
|---|---|---|
| unter 10 Beschäftigte | 100 % | 75 % |
| 10 bis 249 | 50 % | 50 % |
| 250 bis 2.499 | 25 % | 25 % |
| 2.500 oder mehr | 15 % (20 % mit Tarifvertrag) | 25 % |
Daraus ergeben sich klare Erkennungszeichen. Steht eines davon in einem Text, lesen Sie einen Stand von vor April 2024:
- eine 15- oder 20-Prozent-Quote für Großunternehmen
- Betriebsgrößengrenzen bei 10 oder 2.500 Beschäftigten
- eine Wartefrist von vier Jahren zwischen zwei geförderten Weiterbildungen
- die Voraussetzung, der Arbeitsplatz müsse vom Strukturwandel bedroht sein oder die Weiterbildung in einen Engpassberuf führen
Die Gegenprobe ist genauso einfach: Wer 100 Prozent für Betriebe unter 50 Beschäftigten nennt, arbeitet mit der geltenden Fassung.
Warum die alten Zahlen nicht verschwinden
Für diesen Beitrag haben wir im August 2026 gegengeprüft, was zu den QCG-Förderquoten tatsächlich auffindbar ist. Ein Unternehmermagazin führt einen weiterhin online stehenden Ratgeber aus dem September 2019, der die komplette Vier-Klassen-Staffel samt 15-Prozent-Klasse ohne jeden Aktualisierungshinweis darstellt. Ein Weiterbildungsportal erklärt die Förderung ohne Standdatum ebenfalls mit den Grenzen 10, 250 und 2.500. Und eine KI-gestützte Suchzusammenfassung lieferte uns auf die Frage nach den Quoten die alte Staffel als vermeintlich geltendes Recht, weil sie aus genau solchen Seiten schöpft. Die Anbieter nennen wir hier bewusst nicht, denn es geht nicht um einzelne Redaktionen. Das Muster ist strukturell: Förderratgeber werden einmal geschrieben, ranken jahrelang stabil und werden selten nachgepflegt, weil eine Gesetzesänderung keinen neuen Veröffentlichungsanlass erzeugt. Je älter und etablierter eine Seite, desto besser rankt sie, und desto länger überlebt ihr Fehler.
In den Erstgesprächen, die wir als AZAV-zugelassener Träger mit Arbeitgebern führen, sehen wir die Folgen regelmäßig. Der teuerste Effekt der veralteten Staffel ist nicht die falsche Zahl im Netz, sondern der Geschäftsführer mit 30 Leuten, der bei vermeintlich 50 Prozent Eigenanteil gar nicht erst anruft. Nach altem Recht lag sein Betrieb in der Mittelklasse. Nach geltendem Recht bekommt er die Lehrgangskosten voll gefördert. Wer seine Entscheidung auf einem Ratgeber von 2019 aufbaut, verzichtet auf mehrere tausend Euro, ohne es je zu erfahren.
Die Reform hat mehr geändert als die Klassengrenzen
Die Staffel ist der sichtbarste Teil der Neufassung, aber nicht der einzige. Die Wartefristen wurden von vier auf zwei Jahre verkürzt: Der Berufsabschluss des Teilnehmers muss in der Regel mindestens zwei Jahre zurückliegen, und in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung darf keine nach § 82 SGB III geförderte Weiterbildung absolviert worden sein. Gestrichen wurde die frühere Voraussetzung, dass die Weiterbildung Kompetenzen für einen vom Strukturwandel betroffenen Arbeitsplatz oder einen Engpassberuf vermitteln muss. Und aus Bis-zu-Sätzen, die im Ermessen weit nach unten abweichen konnten, wurden feste Fördersätze im Gesetz.
Geblieben sind die Grundanforderungen: Die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden dauern, Träger und Maßnahme müssen nach AZAV zugelassen sein, und die Inhalte müssen über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildung hinausgehen.
Für Arbeitgeber ist die Planbarkeit der eigentliche Gewinn. Vor der Reform musste die Strukturwandel-Betroffenheit begründet werden, eine Hürde mit viel Interpretationsspielraum. Die ist weg.
Ein Beispiel mit 30 Beschäftigten
Ein Softwarehaus mit 30 Beschäftigten will einen Mitarbeiter aus der Projektkoordination zum Digitalisierungsmanager für Prozessautomatisierung und KI qualifizieren: 720 Unterrichtseinheiten in 16 Wochen, komplett online, AZAV-zugelassen mit eigener Maßnahmenummer, Lehrgangskosten 9.662,40 Euro.
Nach der alten Staffel hätte der Betrieb in der Klasse 10 bis 249 gelegen: bis zu 50 Prozent Zuschuss, also mindestens 4.831,20 Euro Eigenanteil an den Lehrgangskosten, dazu höchstens die Hälfte des fortgezahlten Entgelts als Zuschuss. Nach geltendem Recht liegt derselbe Betrieb unter der 50er-Grenze: Die Agentur kann die Lehrgangskosten komplett übernehmen und zahlt einen Arbeitsentgeltzuschuss von 75 Prozent auf das fortgezahlte Entgelt einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung.
Der Unterschied zwischen beiden Rechtsständen liegt für diesen einen Fall bei knapp 5.000 Euro Lehrgangskosten plus der Differenz beim Lohnzuschuss.
Zur Einordnung der Förderwege: Derselbe Kurs läuft für Arbeitssuchende über den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III, den der Vermittler der Agentur für Arbeit nach Ermessen ausstellt und der bei Bewilligung 100 Prozent der Lehrgangskosten abdeckt. Für Beschäftigte ist § 82 SGB III mit der Staffel aus diesem Beitrag der Weg, und auch dort arbeitet die Agentur in der Regel mit einem Bildungsgutschein (§ 82 Abs. 6 SGB III). Beides sind Verfahren der Agentur für Arbeit. Nichts damit zu tun haben Aufstiegsfortbildungen wie der Wirtschaftsfachwirt: Die laufen über das Aufstiegs-BAföG beim Landesamt für Ausbildungsförderung, einen komplett eigenen Fördertopf mit eigener Behörde.
Häufige Fragen
Bekommt jeder Betrieb unter 50 Beschäftigten automatisch 100 Prozent Förderung?
Nein. § 82 SGB III ist eine Ermessensleistung, einen Rechtsanspruch gibt es nicht. Für Betriebe unter 50 Beschäftigten formuliert das Gesetz aber eine Soll-Vorschrift: Von einer Kostenbeteiligung des Arbeitgebers soll abgesehen werden. Liegen die Voraussetzungen vor, weicht die Agentur davon nur in begründeten Ausnahmefällen ab. Der Antrag muss vor Maßnahmebeginn beim Arbeitgeberservice gestellt werden.
Welche Förderquote gilt für einen Betrieb mit genau 250 Beschäftigten?
Nach geltendem Recht 50 Prozent der Lehrgangskosten, mit Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur beruflichen Weiterbildung 55 Prozent, dazu ein Arbeitsentgeltzuschuss von 50 Prozent. Nach der alten Staffel wäre derselbe Betrieb in die 25-Prozent-Klasse gefallen. An solchen Grenzfällen zeigt sich, wie teuer veraltete Tabellen werden können.
Was gilt für Beschäftigte ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung?
In Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten entfällt die Arbeitgeberbeteiligung an den Lehrgangskosten komplett, wenn der Teilnehmer bei Beginn der Maßnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX ist. Ein Betrieb mit 300 Beschäftigten kommt für diese Mitarbeiter also auf 100 statt 50 Prozent.
Ist der Wirtschaftsfachwirt über das Qualifizierungschancengesetz förderbar?
Der Wirtschaftsfachwirt ist eine Aufstiegsfortbildung und läuft über das Aufstiegs-BAföG nach dem AFBG. Zuständig ist das Landesamt für Ausbildungsförderung des jeweiligen Bundeslandes, nicht die Agentur für Arbeit. Mit der QCG-Staffel aus diesem Beitrag hat dieser Weg nichts zu tun. Das Qualifizierungschancengesetz fördert berufliche Weiterbildungen im bestehenden Arbeitsverhältnis, etwa zu Digitalisierung und KI.
Weiterführende Links
- Qualifizierungschancengesetz erklärt: der komplette Überblick
- QCG für kleine Unternehmen: die 100-Prozent-Klasse in der Praxis
- QCG-Antrag stellen: Anleitung für Arbeitgeber
- Förder-Atlas 2026: alle Sätze, Quoten und Fristen
- § 82 SGB III im Wortlaut (gesetze-im-internet.de)
Über den Autor
Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und Geschäftsführer von SkillSprinters. SkillSprinters ist DEKRA-zertifizierter Bildungsträger (AZAV-Nummer 31T0922097). Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle Beratung durch die Agentur für Arbeit.
Zuletzt geprüft: 19.08.2026. Quellen: § 82 SGB III (Fassung seit 01.04.2024), Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 191), § 82 SGB III a.F. (gültig bis 31.03.2024), BDA-FAQ Weiterbildungsförderung Beschäftigter (Juli 2024).
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