Wer den Wirtschaftsfachwirt, Industriefachwirt oder einen anderen Aufstiegsfortbildungs-Lehrgang in Vollzeit macht, kann beim Aufstiegs-BAföG nicht nur Zuschüsse zu den Lehrgangskosten bekommen, sondern auch monatliche Bedarfssätze für den Lebensunterhalt. Diese Bedarfsleistung wird als Mischung aus Zuschuss und Darlehen ausgezahlt, ähnlich wie bei der klassischen Studienfinanzierung. Stand Mai 2026 sind die Beträge in der Reform-Diskussion. Die kommende Reform zum Wintersemester 2026/27 hebt sie um rund 8 Prozent an. Wer den Antrag jetzt vorbereitet, sollte die genauen Beträge kennen, weil sie über die Liquidität während der Schulung entscheiden.

Auf einen Blick: Stand Mai 2026 sind die Aufstiegs-BAföG-Bedarfssätze für Vollzeit-Lehrgänge: Grundbedarf etwa 730 Euro pro Monat, Wohnpauschale 360 Euro, Erhöhungs-Beträge für Familienverhältnisse und Kinder. Total für einen unverheirateten Vollzeit-Fachwirt rund 1.090 Euro pro Monat. Die Hälfte davon Zuschuss, die andere Hälfte Darlehen mit 50-Prozent-Erlass bei Bestehen. Reform 2026/27 hebt die Beträge um etwa 8 Prozent an. Ab 1. Oktober 2026 sind die neuen Werte gültig.

Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz hat zwei Komponenten. Die erste ist die Förderung der Lehrgangskosten (50 Prozent Zuschuss, 50 Prozent Darlehen mit Erlass), die zweite ist die Förderung des Lebensunterhalts während Vollzeit-Schulungen. Letztere wird oft übersehen, ist aber für Vollzeit-Fachwirte oft entscheidend.

Wer als Mitarbeiter im Job parallel den Wirtschaftsfachwirt in Teilzeit macht (typisch 11 Monate Di+Do abends), bekommt keine Bedarfsleistung. Er kann arbeiten, das Einkommen ist da. Wer aber den Lehrgang in Vollzeit macht (oder den Industriefachwirt-Crashkurs als Vollzeit-Variante), hat während der Schulung kein Arbeitseinkommen und braucht die Bedarfsleistung.

Was die Bedarfssätze 2026 konkret sind

Drei Bestandteile.

Erstens der Grundbedarf. Aktuell etwa 730 Euro pro Monat für unverheiratete Geförderte. Verheiratete oder Geförderte mit Kindern bekommen Erhöhungs-Beträge. Der Grundbedarf orientiert sich am BAföG-Satz für Studierende und wird in der Reform 2026/27 um etwa 8 Prozent angehoben.

Zweitens die Wohnpauschale. Aktuell 360 Euro pro Monat. Die Wohnpauschale ist eine Pauschale für die Mietkosten und wird unabhängig von der tatsächlichen Miete gezahlt. Wer in einer teuren Großstadt wohnt, bekommt nicht mehr. Wer im Elternhaus wohnt, bekommt nicht weniger.

Drittens die Erhöhungs-Beträge. Für Verheiratete (Ehegatten-Zuschlag) und für jedes Kind (Kinderzuschlag). Die genauen Beträge stehen in der ergänzenden Verordnung und werden bei der Reform 2026/27 angepasst.

Total für einen unverheirateten Vollzeit-Fachwirt ohne Kinder: rund 1.090 Euro pro Monat aktuell. Mit der Reform ab Oktober 2026 etwa 1.180 Euro pro Monat.

Wie sich die Bedarfsleistung verteilt

Wichtige Unterscheidung: Zuschuss und Darlehen.

Die Bedarfsleistung wird zur Hälfte als Zuschuss (nicht zurückzahlbar) und zur Hälfte als Darlehen ausgezahlt. Das Darlehen ist zinsgünstig (deutlich unter Marktzinsen), Rückzahlung beginnt erst nach Abschluss der Schulung mit Karenzzeit. Bei bestandener Prüfung werden 50 Prozent des Darlehens erlassen.

Konkret heißt das für 1.090 Euro pro Monat: - 545 Euro Zuschuss (nicht zurückzahlbar) - 545 Euro Darlehen, davon 273 Euro erlassen bei Bestehen, 272 Euro Rückzahlung mit Karenzzeit

Effektive Belastung pro Monat: 272 Euro Rückzahlung über die Darlehenslaufzeit nach Bestehen. Das ist deutlich besser als jeder Studienkredit.

Wer Bedarfssätze beantragen kann

Drei Voraussetzungen.

Erstens Vollzeit-Lehrgang. Die Bedarfssätze gelten nur für Vollzeit-Lehrgänge. Wer einen Teilzeit-Lehrgang neben dem Job macht, hat Anspruch nur auf die Lehrgangskosten-Förderung, nicht auf die Bedarfsleistung.

Zweitens kein eigenes ausreichendes Einkommen. Wer während der Vollzeit-Schulung weiterhin arbeitet (Teilzeit-Job, Freiberufler, Selbstständigkeit), bekommt eine reduzierte oder keine Bedarfsleistung. Die Bedarfsleistung ist für Personen gedacht, die wegen der Schulung kein Einkommen haben.

Drittens kein eigenes ausreichendes Vermögen. Bei Vermögen über bestimmten Freibeträgen wird die Bedarfsleistung gekürzt. Aktuelle Freibeträge: 8.200 Euro für Geförderte, 2.300 Euro pro Familienangehörigem (Ehegatte und Kinder).

In der Praxis sind die meisten Vollzeit-Fachwirte unter 35 Jahren oder Quereinsteiger ohne große Ersparnisse. Die Vermögensprüfung ist meist nicht das Problem.

Wie die Antragstellung läuft

Vier Schritte.

Schritt 1: Bedarfsleistung im Hauptantrag mit angeben. Beim Online-Antrag oder Papierformular gibt es ein eigenes Feld für die Bedarfsleistung. Wer das nicht ankreuzt, bekommt nur die Lehrgangskosten-Förderung.

Schritt 2: Einkommens- und Vermögensanlage ausfüllen. Detaillierte Angaben zu Einkommen, Bankguthaben, Wertpapieren, Immobilien. Bei Verheirateten auch Einkommen des Ehegatten.

Schritt 3: Belege beilegen. Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate, Kontoauszüge, ggf. Steuerbescheid. Bei Selbstständigen die letzten 2 Jahre Bilanz oder EÜR.

Schritt 4: Bewilligungsbescheid und monatliche Auszahlung. Nach Bewilligung wird die Bedarfsleistung monatlich auf das angegebene Konto überwiesen, typisch zum 1. des Monats.

Was bei Familienverhältnissen besonders zu beachten ist

Drei Konstellationen.

Verheiratete Geförderte: Ehegatten-Einkommen wird in die Bedürftigkeitsprüfung einbezogen. Wer einen Ehegatten mit gutem Einkommen hat, bekommt eine reduzierte Bedarfsleistung. Bei sehr hohem Ehegatteneinkommen entfällt die Bedarfsleistung komplett. Die Lehrgangskosten-Förderung bleibt unabhängig vom Ehegatteneinkommen.

Geförderte mit Kindern: Kinderzuschlag pro Kind. Aktuell etwa 215 Euro pro Kind pro Monat. Bei zwei Kindern also 430 Euro zusätzlich. Plus Kinderbetreuungskosten als Zuschuss bis 160 Euro pro Kind pro Monat (über § 87 SGB III, läuft parallel zum Aufstiegs-BAföG).

Alleinerziehende: Eigener Erhöhungssatz im Aufstiegs-BAföG plus § 21 SGB II Mehrbedarf falls zusätzlich Bürgergeld bezogen wird. Die Konstellation ist komplex und sollte mit dem Amt für Ausbildungsförderung im Einzelfall geklärt werden.

Welche Vollzeit-Lehrgänge förderfähig sind

Drei Kategorien.

Kategorie eins: Klassische Vollzeit-Aufstiegslehrgänge. Wirtschaftsfachwirt-Vollzeit (gibt es bei einigen Anbietern als 6-Monats-Crashkurs), Industriemeister-Vollzeit, Handwerksmeister-Vollzeit. Lehrgangskosten und Bedarfsleistung sind beide förderfähig.

Kategorie zwei: Hybrid-Modelle. Lehrgänge, die als Mischung aus Vollzeit-Phasen und Teilzeit-Phasen organisiert sind. Bedarfsleistung wird anteilig für die Vollzeit-Phasen gezahlt.

Kategorie drei: Online-Vollzeit-Lehrgänge. Reine Online-Vollzeit-Lehrgänge wie der DigiMan oder einige andere AZAV-zertifizierte Maßnahmen. Achtung: Der DigiMan läuft über den Bildungsgutschein nach § 81 SGB III, NICHT über das Aufstiegs-BAföG. Wer DigiMan macht, bekommt während der Schulung Arbeitslosengeld 1 oder 2 weiter, plus eventuell Weiterbildungsgeld nach § 87a SGB III.

Mehr zur DigiMan-Weiterbildung und zum kostenlosen Schnupperkurs.

Wie sich die Reform 2026/27 auswirkt

Die Aufstiegs-BAföG-Reform zum Wintersemester 2026/27 hebt mehrere Werte an.

Erstens die Bedarfssätze um etwa 8 Prozent. Aus 730 Euro Grundbedarf werden voraussichtlich rund 790 Euro. Die Wohnpauschale steigt von 360 auf etwa 390 Euro.

Zweitens den Zuschussanteil bei den Lehrgangskosten von 50 auf voraussichtlich 60 Prozent. Diese Veränderung betrifft die Förderung der Lehrgangskosten, nicht die Bedarfssätze, ist aber Teil derselben Reform.

Drittens die Altersgrenze. Die bisherige 45-Jahre-Grenze ist für viele Berufsgruppen aufgehoben. Wer als Quereinsteiger über 45 plant, hat ab Oktober 2026 deutlich bessere Chancen.

Wer den Antrag im Sommer 2026 mit Vollzeit-Start ab Oktober plant, profitiert von der vollen Reform. Realistische Antragstellung: Juni bis Juli 2026, Bearbeitungsdauer 6 bis 10 Wochen.

Was bei der Vermögensprüfung zu beachten ist

Drei häufige Fragen.

Vermögen unter dem Freibetrag (8.200 Euro) wird voll geschont. Hier gibt es keine Anrechnung.

Vermögen über dem Freibetrag wird mit etwa 25 Prozent pro Jahr aufgezehrt. Wer 12.200 Euro hat (4.000 Euro über dem Freibetrag), muss 1.000 Euro pro Jahr aus eigenen Mitteln verwenden, bevor die Bedarfsleistung greift. Bei 11-Monats-Lehrgängen ist das etwa 90 Euro pro Monat weniger Bedarfsleistung.

Vermögen in Form von eigenem Wohneigentum wird typischerweise geschont, sofern es selbst genutzt wird. Bei zweiten Immobilien oder vermieteten Wohnungen wird das Vermögen einbezogen, manchmal mit Sonderregelungen.

Wer unsicher ist, ob das eigene Vermögen unter dem Freibetrag liegt, sollte das vor Antragstellung mit dem Amt für Ausbildungsförderung klären. Eine späte Vermögens-Korrektur kann den Bewilligungsprozess deutlich verzögern.

Was als Strategie für 2026 sinnvoll ist

Drei Schritte für Vollzeit-Antragsteller.

Schritt eins: Vollzeit-Lehrgang aussuchen. AZAV-zertifizierter Anbieter, Vollzeit-Format, Beginn ab Oktober 2026 (für volle Reform-Wirkung).

Schritt zwei: Antrag im Juni oder Juli 2026 stellen. Mit Hauptantrag plus Einkommens- und Vermögensanlage. Bedarfsleistung explizit ankreuzen.

Schritt drei: Vermögens-Optimierung prüfen. Wer knapp über dem Freibetrag liegt, kann legitime Ausgaben (Lehrgangs-Anmeldegebühren, vorbereitende Bücher, Computer-Anschaffung für Online-Schulung) als Vorab-Investition tätigen, bevor der Antrag gestellt wird.

Mehr zur Antragstellung im Praxisartikel zu den Voraussetzungen für Aufstiegs-BAföG.

Häufige Fragen

Bekomme ich Bedarfsleistung auch während eines Teilzeit-Lehrgangs?

Nein. Bedarfsleistung gibt es nur für Vollzeit-Lehrgänge. Bei Teilzeit-Schulungen (typisch Wirtschaftsfachwirt 11 Monate Di+Do abends) bekommen Geförderte nur die Lehrgangskosten-Förderung, keine monatlichen Beträge für den Lebensunterhalt. Das ist auch sinnvoll, weil bei Teilzeit-Schulungen das normale Arbeitseinkommen weiterläuft.

Was passiert, wenn ich während der Schulung doch arbeiten will?

Möglich, aber die Bedarfsleistung wird gekürzt. Bei einem Mini-Job mit max. 520 Euro pro Monat ist die Kürzung gering. Bei höheren Einkommen entfällt die Bedarfsleistung anteilig oder ganz. Wichtig: Einkommens-Änderungen müssen dem Amt für Ausbildungsförderung umgehend gemeldet werden, sonst gibt es Rückforderungen.

Wie lange wird Bedarfsleistung gezahlt?

Die Bedarfsleistung wird für die gesamte regulär förderbare Vollzeit-Phase gezahlt. Bei einem 11-Monats-Lehrgang also 11 Monate. Bei einem 6-Monats-Crashkurs 6 Monate. Verlängerungen sind in Sonderfällen möglich (z.B. bei Krankheit), brauchen aber einen separaten Antrag.

Lohnt sich ein Vollzeit-Lehrgang gegenüber Teilzeit?

Rein finanziell oft nicht, weil das Arbeitseinkommen bei Teilzeit weiterläuft. Aber zeitlich: Vollzeit ist 6 Monate, Teilzeit 11 Monate. Wer die Karriere-Veränderung schnell will und Liquidität für 6 Monate hat (entweder durch Bedarfsleistung oder Ersparnisse), profitiert vom Vollzeit-Format. Persönliche Umstände entscheiden.

Wann kommt die erste Auszahlung?

Bei Bewilligungsbescheid Ende August oder Anfang September 2026 typischerweise zur ersten Oktober-Woche. Manche Ämter zahlen zum Monatsanfang aus, manche zur Monatsmitte. Die Auszahlung läuft parallel zum Lehrgang, monatlich. Bei rückwirkender Bewilligung wird der bis dahin angefallene Betrag in einer Summe nachgezahlt.

Wer in der Antragstellung und in der Vermögensprüfung Unterstützung braucht, findet unter skill-sprinters.de/termin einen kurzen Telefontermin.

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