Wer einen Marketingtext mit ChatGPT entwirft, ein Produktbild mit Flux generieren lässt oder ein Code-Snippet von Claude Code übernimmt, steht plötzlich vor einer Frage, die das deutsche Urheberrecht so nicht vorgesehen hat: Wem gehört das eigentlich? Die kurze Antwort: in der Regel niemandem. Eine KI-Ausgabe ist nach geltendem deutschem Recht meist kein geschütztes Werk, weil § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen verlangt. Eine vollständig autonom generierte Ausgabe erfüllt das nicht. Für Sie als Mittelständler bedeutet das beides: Sie dürfen KI-Output grundsätzlich frei nutzen, haben aber auch keinen exklusiven Schutz dagegen, wenn ein Wettbewerber denselben Text kopiert.
Auf einen Blick: KI-Output ist nach deutschem Recht regelmäßig nicht geschützt, weil § 2 Abs. 2 UrhG eine menschliche persönliche geistige Schöpfung verlangt. Ausnahme: detaillierter Prompt, gezielte Auswahl und nennenswerte Bearbeitung können eigene Schöpfungshöhe begründen. Urheber wäre dann immer der Mensch, nie die KI. Trainings-Aspekt: § 44b UrhG (TDM-Schranke) mit Reservation-of-Rights nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie. Der Schroederlied-Fall LAION vs. Robert Kneschke liegt nach OLG-Köln-Urteil vom 16.04.2025 jetzt beim BGH. US-Vorbild: Zarya of the Dawn 2023. Drei Praxis-Regeln für KMU: KI-Output frei nutzen, Stil-Klone lebender Künstler vermeiden, Code auf OSS-Reproduktionen prüfen. Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO verpflichtet GPAI-Anbieter zu einer Urheberrechts-Strategie, getrennt vom Werkschutz Ihres Outputs.
Warum § 2 UrhG die Tür für reine KI-Werke zumacht
§ 2 Abs. 2 UrhG enthält den zentralen Satz: "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Die Rechtsprechung leitet vier Voraussetzungen daraus ab. Es muss eine menschliche Schaffenstätigkeit vorliegen, das Ergebnis muss eine wahrnehmbare Formgestaltung haben, es braucht einen geistigen Gehalt und eine eigenpersönliche, schöpferische Eigentümlichkeit, die über das rein Handwerkliche hinausgeht.
Eine vollständig autonom von einem Modell generierte Ausgabe scheitert schon an Punkt eins. Das Modell ist kein Mensch. Es rechnet Wahrscheinlichkeiten aus.
Das ist keine deutsche Spezialität. Der EuGH hat in Infopaq, Cofemel und Brompton die "eigene geistige Schöpfung" als unionsweiten Werkbegriff etabliert. Sie verlangt freie und kreative Entscheidungen einer natürlichen Person.
Wann der Mensch im Prompt-Engineering doch zum Urheber wird
Hier wird es interessant. Wenn Sie einer KI nur sagen "schreibe mir einen Blogtext über DSGVO", ist die Schöpfungshöhe Ihrer Eingabe vermutlich null. Sie haben keine prägende Entscheidung getroffen, die im Output durchschlägt. Das Modell hat aus seiner statistischen Mitte heraus geantwortet.
Anders sieht es aus, wenn Sie strukturiert vorgehen. Ein detailliertes Briefing mit Stilvorgaben, Argumentationskette, ausgewählten Beispielen, gewünschter Tonalität. Mehrere Iterationen, in denen Sie gezielt verwerfen und nachschärfen. Eine anschließende Bearbeitung, die Passagen umschreibt, Übergänge baut, eigene Beispiele einfügt.
In dieser Konstellation argumentiert die deutsche Literatur überwiegend, dass eine Werkschöpfung des Menschen vorliegen kann. Der KI-Output ist dann eher das Werkzeug-Ergebnis einer schöpferischen Leistung, vergleichbar mit dem Foto, das mit einer Kamera entsteht. Die Kamera ist nicht der Urheber. Der Fotograf ist es, sofern er Bildausschnitt, Belichtung und Komposition geprägt hat.
Die Grenzlinie ist unscharf. Wo genau Prompt-Engineering zur Werkschöpfung wird, entscheidet im Streitfall ein Gericht im Einzelfall. Für die Praxis bedeutet das: dokumentieren Sie Ihren Schöpfungsprozess. Wer den Prompt-Verlauf, die Iterationen und die anschließende Redaktion belegen kann, hat im Streitfall die besseren Argumente.
Der Schroederlied-Fall: LAION, OLG Köln und der Weg zum BGH
Der wichtigste deutsche Fall zum Trainings-Aspekt ist das Verfahren des Fotografen Robert Kneschke gegen den gemeinnützigen Verein LAION. LAION stellt offene Datensätze für das Training generativer Modelle bereit. In einem dieser Datensätze fand Kneschke ein Foto wieder, das er auf einer Bildagentur unter Lizenz angeboten hatte. Er klagte auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung durch das Scraping.
Das Landgericht Hamburg wies die Klage im September 2024 ab und stützte sich auf die Text-und-Data-Mining-Schranke nach § 44b UrhG. Diese Vorschrift erlaubt das automatisierte Auslesen rechtmäßig zugänglicher Werke zu Analysezwecken, sofern der Rechteinhaber sich nicht maschinenlesbar dagegen ausspricht. Genau diese Reservation-of-Rights stammt aus Art. 4 Abs. 3 der DSM-Richtlinie der EU.
Am 16.04.2025 hat das OLG Köln im Berufungsverfahren die Hamburger Linie im Kern bestätigt. Der Sachverhalt sei von der TDM-Schranke gedeckt, ein wirksamer maschinenlesbarer Vorbehalt habe gefehlt. Kneschke hat Revision eingelegt. Die Sache liegt jetzt beim Bundesgerichtshof. Ein Urteil wird frühestens 2026, eher 2027 erwartet.
Politisch relevant ist das deshalb, weil die Frage über LAION hinausgeht. Wenn der BGH die TDM-Schranke enger zieht oder schärfere Anforderungen an die Reservation stellt, müssen OpenAI, Anthropic, Google und andere ihre Pipelines anpassen. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht ausgeschlossen.
Für Ihren Alltag heißt das: die Trainingsfrage ist nicht abschließend geklärt. Das berührt Ihre Nutzung indirekt, kann aber in Hochrisiko-Anwendungen schmerzhaft werden.
Reservation-of-Rights nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie
Wenn Sie selbst Urheber sind, etwa weil Ihr Unternehmen Fotos, Texte oder Software erstellt, haben Sie einen direkten Hebel. Die DSM-Richtlinie verlangt, dass der Vorbehalt gegen TDM bei online verfügbaren Werken maschinenlesbar erklärt wird. In der Praxis sind das Einträge in der robots.txt, Meta-Tags auf der Website, ein Hinweis im HTTP-Header oder das TDM Reservation Protocol (TDMRep).
Wenn Sie Ihren Content nicht von Crawlern für Modelltraining nutzen lassen wollen, müssen Sie das aktiv und maschinenlesbar tun. Eine Klausel in den AGB reicht in der Regel nicht.
Das ist ein zweischneidiges Schwert. Wer alles abklemmt, verliert Sichtbarkeit in KI-Suchen wie Perplexity oder ChatGPT-Search. Wer alles offen lässt, gibt sein Material für das Training her, ohne Gegenleistung. Viele Verlage haben sich für selektive Sperrung entschieden.
Der Urheber ist immer ein Mensch, nie die KI
Falls Werkschutz im Einzelfall doch greift, ist die Antwort auf die Urheberfrage eindeutig. Urheber ist der Mensch, der die schöpferische Leistung erbracht hat. Nie die KI. Nie der Anbieter des Modells. Nie der Arbeitgeber des Menschen, der die Eingabe gemacht hat (außer in den Konstellationen, in denen ohnehin schon Übertragung auf den Arbeitgeber im Arbeitsvertrag geregelt ist).
In den USA hat das Copyright Office im Fall Stephen Thaler 2023 entschieden, dass eine KI kein Autor sein kann. Das Gleiche gilt im deutschen Recht. § 7 UrhG benennt den Schöpfer als Urheber. Ein Schöpfer ist eine natürliche Person.
US-Vergleich: Zarya of the Dawn und die MidJourney-Linie
Die US-Rechtslage läuft parallel, ist aber konkreter ausjudiziert. Im Februar 2023 hat das U.S. Copyright Office im Fall Zarya of the Dawn entschieden, dass ein Comic mit MidJourney-Bildern nur teilweise schutzfähig ist. Text und Anordnung der Bilder (Layout, Auswahl, Storyline) hat das Office als Werk der Autorin Kris Kashtanova anerkannt. Die einzelnen KI-Bilder nicht.
Die im März 2023 nachgereichte Guidance verlangt, dass Anmelder den KI-Anteil ihrer Werke transparent machen. Reine KI-Bilder bekommen kein Copyright. Mensch-KI-Mischwerke nur in dem Teil, den der Mensch substanziell bearbeitet hat. Thaler vs. Perlmutter hat die Linie 2023 höchstinstanzlich abgesichert.
Für europäische KMU ist das indirekt relevant, weil die deutsche Rechtsprechung tendenziell ähnlich vorgehen wird. Die zugrundeliegende Logik ist im EU-Recht ebenso angelegt.
Drei Anwendungsfälle, drei klare Linien
In der Beratungspraxis tauchen drei Konstellationen immer wieder auf. Es lohnt sich, sie sauber zu trennen.
Blogbeiträge mit ChatGPT
Sie lassen einen Marketingtext erstellen, redigieren ihn leicht, veröffentlichen ihn auf Ihrer Website. Rechtlich gesehen ist das Ergebnis vermutlich kein geschütztes Werk. Sie dürfen es uneingeschränkt nutzen. Ein Wettbewerber, der den Text 1:1 kopiert, verletzt damit kein Urheberrecht (mögliche Wettbewerbs- oder Markenrechtsverletzungen sind eine andere Frage). Wenn Ihnen das nicht passt, müssen Sie den Text spürbar überarbeiten, Ihre eigene Argumentation und Beispiele einbringen und damit die Schöpfungshöhe selbst herstellen.
Marketingbilder mit Flux oder MidJourney
Sie erzeugen ein Produktbild oder eine Hero-Grafik. Rechtlich besteht meist kein Werkschutz für das KI-Bild selbst. Das ist nicht das eigentliche Problem. Das eigentliche Problem ist, wenn das Modell deutlich erkennbar den Stil eines lebenden Künstlers reproduziert. Die Fälle um Greg Rutkowski und Tom Kreusch zeigen, dass dann Persönlichkeitsrechte und Wettbewerbsrecht im Spiel sind, unabhängig vom Urheberrecht des Outputs. Vermeiden Sie Prompts wie "im Stil von" mit Namen lebender Künstler. Halten Sie sich an generische Stilbeschreibungen oder klare Bezüge auf gemeinfreie Werke.
Code-Output mit GitHub Copilot oder Claude Code
Hier ist die Lage besonders heikel. Generierter Code kann fast wörtlich aus dem Trainingsdatensatz reproduziert sein, einschließlich der Lizenzbedingungen, die mit dem Original verknüpft waren. Eine Sammelklage gegen GitHub, OpenAI und Microsoft (Doe vs. GitHub) hat genau das thematisiert. Sie endete Anfang 2025 in einem Vergleich, ohne dass die grundsätzlichen Rechtsfragen geklärt wurden.
Praktisch heißt das: prüfen Sie generierten Code mit Tools wie GitHub Copilot Content Filter oder eigenständigen OSS-Compliance-Scannern, ob Sie nicht versehentlich GPL-Code in eine proprietäre Codebasis übernehmen. Bei kritischen Komponenten ist Source-Code-Scanning Pflicht.
Was Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO dazu sagt
Die EU-Antwort auf die Trainingsdaten-Frage steht in der KI-Verordnung. Art. 53 Abs. 1 lit. c verpflichtet Anbieter von General-Purpose-AI-Modellen, eine Strategie zur Einhaltung des EU-Urheberrechts zu entwickeln und insbesondere die Reservation-of-Rights nach Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie zu respektieren.
Anbieter müssen technische Mechanismen einsetzen, um den Vorbehalt von Rechteinhabern beim Scraping zu beachten. Nach Art. 53 Abs. 1 lit. d müssen sie zudem eine detaillierte Zusammenfassung der Trainingsinhalte veröffentlichen. Das AI Office hat dafür ein Template im Sommer 2025 verabschiedet.
Für Sie als Nutzer relevant: Sie können damit prüfen, ob Ihr Modellanbieter seinen urheberrechtlichen Pflichten nachkommt. Im Vertrag mit dem Anbieter lohnt sich eine Klausel, dass der Anbieter die Verantwortung für die rechtmäßige Trainingsdaten-Beschaffung trägt und Sie bei Ansprüchen Dritter freistellt.
Eigene Haltung: konservativ bleiben, bis BGH und EuGH liefern
Wir sehen bei unseren Teilnehmern regelmäßig den Reflex, KI-Output wie eigenen Content zu behandeln. Das ist rechtlich riskant, weil es zwei Ebenen vermischt. Die Frage, ob Sie den Output nutzen dürfen, ist meistens mit Ja zu beantworten. Die Frage, ob Sie ihn gegen Kopisten verteidigen können, in der Regel mit Nein. Wer mit KI-generierten Logos, Slogans oder Bildmotiven groß auftritt und auf Markenanmeldung oder Werkschutz baut, läuft Gefahr, ein Schloss ohne Tür zu bauen.
Bis der BGH zum LAION-Verfahren entschieden hat und der EuGH gegebenenfalls eine Vorlage bekommt, lohnt sich konservatives Vorgehen. Drei Punkte halten wir für KMU für sinnvoll.
Bei kommerziell verwerteten KI-Outputs immer einen dokumentierten menschlichen Bearbeitungsschritt einbauen. Bei Bildern niemals mit Namen lebender Künstler prompten. Bei Code ein Tool zur Lizenz- und Reproduktions-Prüfung in die CI/CD-Pipeline einbauen, vor allem bei Auslieferung an Kunden.
Vertragliche Regelung in B2B-Beziehungen
In Lieferantenverträgen mit KI-Anbietern und KI-gestützten Dienstleistern lohnt sich eine eigene Klausel zu KI-Output und Trainingsdaten. Drei Punkte gehören rein. Eine Zusicherung des Lieferanten, dass die eingesetzten Modelle mit urheberrechtskonform beschafften Trainingsdaten arbeiten. Eine Freistellungsverpflichtung bei Inanspruchnahme durch Dritte. Eine Klarstellung zu den Rechten am Output, mit Vollabtretung aller etwa entstehenden Rechte vom Lieferanten an Sie.
In Standardverträgen vieler Anbieter (OpenAI Enterprise, Anthropic for Work, Microsoft Copilot Business) sind diese Klauseln teilweise enthalten, aber nicht immer ausreichend ausformuliert. Bei eigenen B2B-Verträgen mit KI-gestützten Dienstleistern lohnt sich der Blick in die Klausel.
Datenschutzrechtlich greift unabhängig davon Art. 28 DSGVO. Wenn der KI-Dienst personenbezogene Daten verarbeitet, brauchen Sie einen ordentlichen Auftragsverarbeitungsvertrag mit allen Pflichtbestandteilen. Das ist von der urheberrechtlichen Klausel zu trennen und wird im Artikel zum KI-Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ausführlich behandelt.
Häufige Fragen
Darf ich ein KI-generiertes Logo als Marke eintragen lassen?
Markenrechtlich grundsätzlich ja, sofern die Marke die üblichen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt (Unterscheidungskraft, keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG). Das Marken- und Urheberrecht sind zwei unterschiedliche Schutzsysteme. Eine Marke schützt die Kennzeichnungsfunktion eines Logos im geschäftlichen Verkehr, das Urheberrecht den schöpferischen Inhalt. Sie können also auch ein nicht-urheberrechtlich-geschütztes Bild als Marke anmelden. In der Praxis sollten Sie das DPMA oder EUIPO nicht aktiv darauf hinweisen, dass das Logo KI-generiert ist, weil die Behörde das nicht systematisch abfragt. Wichtig: prüfen Sie vorab, dass das Logo nicht zufällig einem geschützten Stil oder einem fremden Markenrecht zu nahe kommt.
Kann ich gegen Konkurrenten vorgehen, die meine KI-Texte 1:1 kopieren?
Urheberrechtlich in der Regel nicht, weil mangels eigener Schöpfungshöhe kein Werkschutz besteht. Es gibt aber zwei Hilfsanker. Wenn der kopierte Text in einer Weise verwendet wird, die irreführend wirkt oder Ihre Geschäftsbezeichnungen mit verwendet, kommt Wettbewerbsrecht (UWG) in Betracht. Wenn der Inhalt eine schöpferisch geprägte Auswahl und Anordnung enthält, die Sie selbst beigesteuert haben (Reihenfolge, Argumentation, eigene Beispiele), kann der bearbeitete Teil Werkqualität erreichen und gegen Kopien geschützt sein. Aus praktischer Sicht hilft am ehesten der vorbeugende Schritt: redaktionelle Bearbeitung mit eigenen Inhalten, sodass Schöpfungshöhe entsteht.
Wer haftet, wenn der KI-Output Urheberrechte Dritter verletzt?
In der Verantwortungskette spielen mehrere mit. Der Modellanbieter haftet, soweit das Training rechtswidrig war (offene Frage). Der Wrapper-Anbieter haftet, soweit er ein KI-System verkauft, das systematisch fremde Werke reproduziert. Sie als Endnutzer haften zivilrechtlich nach allgemeinen Grundsätzen für die konkrete Veröffentlichung. Wenn Ihre Marketingagentur ein KI-Bild liefert, das einen geschützten Comic-Charakter reproduziert, und Sie das Bild auf Ihre Website stellen, sind Sie der Verbreiter und damit primärer Anspruchsgegner für Unterlassungsansprüche. Sie können dann beim Lieferanten Regress nehmen, sofern der Vertrag das hergibt. Genau deshalb sind die oben beschriebenen Freistellungsklauseln so wichtig.
Gilt ein Schöpfungshöhe-Schutz für längere ChatGPT-Texte?
Allein die Länge eines Texts begründet keinen Werkschutz. Entscheidend ist die persönliche geistige Schöpfung. Ein 5000-Wort-Blogtext, der mit einer einzigen knappen Aufforderung erzeugt wurde, ist genauso wenig schutzfähig wie ein 500-Wort-Text. Wenn Sie hingegen einen ausführlichen Schreibprozess mit strukturiertem Briefing, mehreren Iterationen und substanzieller Nachbearbeitung dokumentieren, steigt die Chance auf Werkschutz mit der Substanz Ihrer Eingriffe, nicht mit der Zeilenzahl. In Streitfällen lohnt es sich, die Prompt-Historie, die Versionen und die redaktionelle Bearbeitung beweissicher abzulegen, etwa in einem Versionsverwaltungssystem.
Was passiert, wenn der BGH die LAION-Revision zurückweist?
Wenn der BGH die OLG-Köln-Linie bestätigt, ist die TDM-Schranke nach § 44b UrhG auf das Trainings-Scraping anwendbar, und Modellanbieter können sich darauf berufen, soweit Rechteinhaber keinen maschinenlesbaren Vorbehalt erklärt haben. Das wäre für die Modellanbieter eine spürbare Entlastung. Sollte der BGH dagegen die TDM-Schranke enger auslegen oder eine Vorlage an den EuGH richten, würden die Anbieter ihre Pipelines anpassen müssen, was zu vorübergehender Unsicherheit und möglicherweise neuen Lizenzmodellen führen würde. Sie als KMU-Nutzer sind in beiden Szenarien nur mittelbar betroffen. Eine Anpassung Ihrer Verträge mit Lieferantenfreistellung deckt beide Pfade ab.
Wer das Vertragliche sauber aufstellen will, beginnt typischerweise beim KI-Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO und ergänzt die urheberrechtliche Klausel auf derselben Vertragsebene. Wer KI-Compliance im Mittelstand systematisch über alle Säulen hinweg aufbauen will (KI-VO, DSGVO, GeschGehG, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht), findet im Digitalisierungsmanager eine geförderte Weiterbildung, die diese Themen über vier Monate strukturiert miteinander verschränkt.
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