- In Kraft seit: 25. Mai 2018, Verordnung (EU) 2016/679, gilt in allen EU-Staaten unmittelbar.
- Anwendung: jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, Vereine, Behörden in der EU oder für EU-Bürger.
- Bußgelder: bis 20 Mio Euro oder 4 Prozent weltweiter Jahresumsatz (jeweils höherer Wert).
- Kernprinzipien: Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz, Rechenschaftspflicht.
- Deutsche Ergänzung: das BDSG regelt nationale Öffnungsklauseln, vor allem Beschäftigtendatenschutz.
Was ist die DSGVO?
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, englisch: GDPR) ist eine EU-Verordnung, die den Umgang mit personenbezogenen Daten in allen Mitgliedstaaten einheitlich regelt. Anders als eine Richtlinie gilt sie unmittelbar, ohne dass sie jedes Land erst in eigenes Recht umsetzen muss.
Personenbezogene Daten sind dabei alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen. Name, Adresse, E-Mail, Telefonnummer, IP-Adresse, Standortdaten, Bewerbungsunterlagen, Gesundheitsdaten, aber auch Profilfotos und Social-Media-Aktivität fallen darunter.
Die DSGVO verfolgt zwei Hauptziele: Erstens, den Schutz der Grundrechte natürlicher Personen im digitalen Raum. Zweitens, den freien Verkehr von Daten innerhalb der EU sicherzustellen, damit Unternehmen grenzüberschreitend arbeiten können, ohne in 27 nationalen Datenschutzregelungen zu ertrinken.
Rechtsgrundlage
Die rechtliche Grundlage ist die Verordnung (EU) 2016/679, ergänzt in Deutschland durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die DSGVO wurde am 27. April 2016 verabschiedet und trat nach zweijähriger Übergangsfrist am 25. Mai 2018 in Kraft.
Wichtige Artikel im Überblick:
- Art. 5: Grundsätze der Verarbeitung (Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Richtigkeit usw.)
- Art. 6: Rechtsgrundlagen für Verarbeitung (Einwilligung, Vertrag, rechtliche Pflicht, berechtigtes Interesse)
- Art. 13 und 14: Informationspflichten bei Datenerhebung
- Art. 15 bis 22: Betroffenenrechte (Auskunft, Löschung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch)
- Art. 32: Technische und organisatorische Maßnahmen
- Art. 33 und 34: Meldepflicht bei Datenpannen (binnen 72 Stunden)
- Art. 83: Bußgelder
Wer muss die DSGVO beachten?
Räumlich gilt das sogenannte Marktortprinzip (Art. 3 DSGVO): Die Verordnung erfasst jede Stelle, die personenbezogene Daten von Personen in der EU verarbeitet, unabhängig davon, wo die Stelle ihren Sitz hat. Ein US-Shop, der Ware an deutsche Kunden verschickt, ist genauso betroffen wie eine Berliner Arztpraxis.
Sachlich trifft die DSGVO jede Organisation, die Daten verarbeitet:
- Unternehmen jeder Größe, vom Einzelunternehmer bis zum Konzern.
- Vereine, Stiftungen, Parteien.
- Öffentliche Stellen wie Behörden und Gerichte (mit einigen Sonderregeln).
- Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater.
Ausnahmen gelten nur für rein persönliche oder familiäre Tätigkeiten (Haushaltsausnahme, Art. 2 Abs. 2 lit. c) und für bestimmte staatliche Bereiche wie Strafverfolgung (dort gilt die JI-Richtlinie).
Bußgelder und Sanktionen
Artikel 83 DSGVO sieht ein zweistufiges Bußgeldsystem vor:
| Kategorie | Art der Verstöße | Maximales Bußgeld |
|---|---|---|
| Formalverstöße | Dokumentationspflicht, Datenschutzbeauftragter, Meldung von Datenpannen | 10 Mio Euro oder 2 Prozent Weltumsatz |
| Schwere Verstöße | Rechtmäßigkeit, Einwilligung, Betroffenenrechte, Datentransfer in Drittländer | 20 Mio Euro oder 4 Prozent Weltumsatz |
Es gilt jeweils der höhere Wert. Für einen Konzern mit 10 Milliarden Euro Umsatz bedeutet das im Extremfall 400 Millionen Euro Bußgeld.
Spektakuläre Beispiele aus der Praxis: Meta (Irland) 2023 mit 1,2 Milliarden Euro wegen unzulässiger Datenübermittlung in die USA. Amazon 2021 mit 746 Millionen Euro (Luxemburg). Auf deutscher Ebene fielen Bußgelder bislang kleiner aus, im Schnitt bei 5.000 bis 500.000 Euro, mit Einzelspitzen bei 35 Millionen Euro (H&M, 2020).
Beispielrechnung: Datenpanne in einem Mittelstandsbetrieb
Eine GmbH mit 12 Millionen Euro Jahresumsatz schickt eine Bewerber-E-Mail an 200 Kandidaten, bei der alle Adressen im CC-Feld stehen (statt BCC). Ergebnis:
- Datenpanne nach Art. 33 DSGVO, Meldung binnen 72 Stunden an die Landesdatenschutzbehörde.
- Betroffenenbenachrichtigung nach Art. 34 DSGVO, da hohes Risiko.
- Bußgeldkategorie: schwerer Verstoß gegen Art. 5 DSGVO.
- Theoretisch möglich: bis 20 Mio Euro oder 4 Prozent Umsatz (480.000 Euro in diesem Fall).
- Typisch verhängt bei erstmaligem Vorfall plus kooperativem Verhalten: 5.000 bis 50.000 Euro.
Wirksamer Schutz: vorgefertigte CC-BCC-Regeln im Mailclient, Datenschutzschulung einmal jährlich, ein dokumentiertes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO).
Abgrenzung zum BDSG
Die DSGVO enthält sogenannte Öffnungsklauseln, bei denen nationale Gesetzgeber ergänzend regeln dürfen. Deutschland nutzt diese Klauseln im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), etwa für:
- Beschäftigtendatenschutz (§ 26 BDSG): zulässige Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis.
- Videoüberwachung (§ 4 BDSG): Regelung zu Kameras in öffentlichen Räumen.
- Datenschutzbeauftragte (§ 38 BDSG): Schwellenwert ab 20 Personen oder sensiblen Daten.
In der Praxis gilt: DSGVO ist der Standard, BDSG präzisiert für Deutschland. Wenn eine Regelung in beiden vorkommt, geht meist die DSGVO vor, außer eine Öffnungsklausel gestattet die abweichende nationale Regelung.
Rechte der Betroffenen
Die DSGVO stärkt Betroffenenrechte massiv:
- Auskunft (Art. 15): Was wurde über mich gespeichert?
- Berichtigung (Art. 16): Falsche Daten korrigieren.
- Löschung (Art. 17), oft "Recht auf Vergessenwerden" genannt.
- Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18).
- Datenübertragbarkeit (Art. 20): Daten in strukturiertem Format mitnehmen.
- Widerspruch (Art. 21), insbesondere gegen Direktwerbung.
- Recht auf nicht-automatisierte Entscheidung (Art. 22).
Unternehmen müssen auf solche Anfragen binnen eines Monats reagieren und dürfen dafür keine Gebühr verlangen (nur bei offensichtlich unbegründeten oder häufigen Anfragen erlaubt).
Quellen und Rechtsstand
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), gesetze-im-internet.de
- Bundesbeauftragter für den Datenschutz (BfDI), Tätigkeitsbericht 2024/2025
- Europäischer Datenschutzausschuss (EDSA), Leitlinien 2024 und 2025
Zuletzt geprüft am 24.04.2026.