Das Oberlandesgericht Hamm hat am 12. Mai 2026 entschieden, dass ein Unternehmen für falsche Aussagen seines KI-Chatbots haftet, obwohl die Software eigenständig antwortet. Ein Chatbot hatte zwei Geschäftsführern einer Praxis für ästhetische Medizin Facharztbezeichnungen zugeschrieben, die es so gar nicht gibt. Das Gericht wertete das als irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 UWG und gab der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen recht. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, das Urteil ist also noch nicht rechtskräftig.
Ein Chatbot auf der eigenen Website wirkt praktisch, bis er etwas behauptet, das nicht stimmt. Das ist einer Praxis für ästhetische Medizin in Recklinghausen passiert, und das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt geklärt, wer dafür geradestehen muss.
Der Fall: ein Chatbot erfindet zwei Facharzttitel
Die Aesthetify GmbH betreibt in Recklinghausen eine Praxis für ästhetische Medizin. Auf ihrer Website lief ein KI-Chatbot, der Fragen beantwortete und Termine vergab, ein durchaus verbreitetes Modell für Praxen, Kanzleien und Handwerksbetriebe. Ein Nutzer fragte nach der Qualifikation der beiden Geschäftsführer. Der Chatbot antwortete, sie seien „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie" beziehungsweise „Fachärzte für ästhetische Medizin".
Beide Bezeichnungen existieren in dieser Form nicht als anerkannte Facharztqualifikation, und die Geschäftsführer führten sie auch nicht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte, und der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm gab ihr am 12. Mai 2026 recht, Aktenzeichen 4 UKl 3/25.
Solche Konstellationen sind kein Einzelfall im Aufbau, auch wenn nur dieser konkrete Fall es bis vor Gericht geschafft hat. Chatbots auf Praxis-, Kanzlei- und Firmenwebsites beantworten längst mehr als nur einfache Öffnungszeiten-Fragen, sie gehen zunehmend auf inhaltliche Nachfragen ein, weil moderne Sprachmodelle das technisch problemlos können. Dieser breite Funktionsumfang war es, der der Praxis in Recklinghausen am Ende zum Verhängnis wurde.
Die Entscheidung: Irreführung nach § 5 UWG
Das Gericht sah in den Chatbot-Aussagen eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und gab dem Unterlassungsanspruch der Verbraucherzentrale statt. Für die Bewertung war unerheblich, dass die Falschaussage nicht von einem Menschen stammte. Entscheidend war allein, dass die Aussage im Auftritt des Unternehmens fiel und geeignet war, potenzielle Patienten in die Irre zu führen.
Wer sich mit vermeintlichen Facharzttiteln schmückt, verschafft sich einen Vertrauensvorsprung gegenüber Wettbewerbern, die korrekt werben. Dieser Vorsprung war für das Gericht der Kern der Irreführung, unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter oder ein Chatbot ihn erzeugt hat. Ob die falsche Aussage aus Nachlässigkeit, aus einer missverständlichen Formulierung in den Trainingsdaten oder aus einer freien Erfindung des Sprachmodells entstanden ist, spielte für die rechtliche Bewertung keine Rolle.
Warum das Unternehmen haftet, nicht die Software
Der zentrale rechtliche Punkt des Urteils betrifft die Zurechnung. Das Gericht stellte klar, dass ein Chatbot kein Dritter im Sinne des Gesetzes ist. Er gehört zur geschäftlichen Organisation des Unternehmens, so wie ein Mitarbeiter am Empfang oder ein Verkaufstext auf der Website. Ein Unternehmen kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, es habe seine Verkehrssicherungspflichten erfüllt und sei für das eigenmächtige Verhalten der Software nicht verantwortlich.
Bemerkenswert an der Begründung: Selbst wenn der Chatbot ausschließlich mit korrekten Daten gefüttert worden wäre, hätte das Unternehmen die Verantwortung für eine spätere Falschaussage getragen. Die Haftung hängt also nicht daran, ob bei der Einrichtung ein Fehler passiert ist. Sie folgt schlicht daraus, dass die Software im Namen des Unternehmens spricht und der Kunde die Antwort dem Unternehmen zurechnet, nicht einem anonymen Programm im Hintergrund.
Was noch offen ist
Das Urteil ist nicht das letzte Wort in dieser Sache. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Zurechnung von KI-generierten Aussagen neue Rechtsfragen aufwirft, zu denen es bislang keine höchstrichterliche Klärung gibt. Ob und wie der Bundesgerichtshof die Argumentation bestätigt oder einschränkt, ist offen.
Für die Praxis ändert das an der aktuellen Lage wenig. Solange keine gegenteilige höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, ist die Linie des Oberlandesgerichts Hamm die maßgebliche Orientierung: Ein Unternehmen haftet für das, was sein Chatbot sagt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte diese Unsicherheit im Hinterkopf behalten und im Zweifel anwaltlich prüfen lassen, wie weit die eigene Software gehen darf. Offen bleibt auch, wie Gerichte künftig mit Fällen umgehen, in denen ein Chatbot bei Lieferzeiten, Verfügbarkeiten oder Garantiezusagen falsche Angaben macht, statt bei Qualifikationen. Die Grundlinie der Entscheidung, ein Chatbot ist kein Dritter, dürfte sich aber auf solche Fälle übertragen lassen.
Was das für deinen Betrieb bedeutet
Viele kleine und mittlere Unternehmen haben inzwischen einen Chatbot auf der Website, oft als Baukastenlösung, manchmal mit einer angebundenen KI, die frei formuliert statt aus vorgegebenen Textbausteinen zu antworten. In diesem Punkt liegt das Risiko, das dieses Urteil sichtbar macht. Ein starr programmierter Bot mit festen Antworten kann zwar auch falsch liegen, aber ein KI-Chatbot, der Sätze frei erzeugt, kann auf eine ungewöhnliche Frage eine Antwort geben, die niemand vorher formuliert hat, und die trotzdem falsch ist. Das Unternehmen haftet dafür wie für jede andere Aussage in seiner Werbung.
In unseren DigiMan-Kursen sehen wir immer wieder, dass Teilnehmer KI-Werkzeuge in Betriebsabläufe einbauen, ohne die Grenzen der Automatisierung vorher festzulegen. Ein Chatbot, der Termine bucht, ist harmlos. Ein Chatbot, der ungeprüft über Qualifikationen, Preise oder Zusagen spricht, ist ein Haftungsrisiko, das oft erst auffällt, wenn eine Abmahnung im Briefkasten liegt. Gerade Branchen mit strengen Werberegeln, etwa Gesundheitsdienstleister, Finanzberater oder Rechtsanwälte, sollten diesen Fall als Warnung verstehen, auch wenn ihr eigener Chatbot bisher unauffällig lief.
Das Urteil betrifft ausdrücklich nicht nur Praxen für ästhetische Medizin, sondern auch jedes andere Unternehmen, das einen KI-Chatbot als Teil seines geschäftlichen Auftritts einsetzt. Ein Handwerksbetrieb, der über seinen Chatbot falsche Aussagen zu Meisterqualifikationen macht, ein Beratungsunternehmen, das Zertifizierungen erfindet, oder ein Onlinehändler, dessen Bot Lieferzeiten zusagt, die nicht eingehalten werden können, tragen nach dieser Argumentation dieselbe Verantwortung wie die Praxis aus Recklinghausen.
Wie du dich in der Praxis absicherst
Wer bereits einen KI-Chatbot einsetzt oder einen einführen will, sollte vier Dinge klären, bevor die Software live geht. Erstens: Begrenze, worüber der Chatbot überhaupt sprechen darf. Qualifikationen, Zertifikate, Preise, Fristen und rechtlich bindende Zusagen gehören nicht in den freien Antwortbereich einer KI. Solche Angaben sollten in fest hinterlegten, geprüften Textbausteinen stehen, auf die der Chatbot zurückgreift, ohne sie selbst zu erfinden.
Zweitens: Führe Testprotokolle. Stelle dem Chatbot vor dem Livegang gezielt kritische Fragen, auch solche, die ein Kunde eher selten stellt, und dokumentiere die Antworten. Drittens: Ein Haftungsausschluss im Kleingedruckten reicht nach dieser Entscheidung nicht aus, um die Verantwortung abzugeben. Wer die Software im eigenen Namen sprechen lässt, trägt die Verantwortung dafür, auch wenn irgendwo auf der Seite ein Disclaimer steht.
Viertens: Kontrolliere den Chatbot nicht nur beim Einrichten, sondern auch regelmäßig danach. Sprachmodelle werden von ihren Anbietern laufend aktualisiert, und ein Verhalten, das beim Testlauf noch unauffällig war, kann sich nach einem Update ändern. Ein kurzer, wiederkehrender Check, etwa einmal im Monat mit denselben kritischen Testfragen, hilft, eine schleichende Verschlechterung frühzeitig zu bemerken, bevor ein Kunde oder eine Verbraucherzentrale es tut.
Quellen
Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 12. Juli 2026):
- LTO: OLG Hamm, Ärzte haften für Chatbot mit falscher Facharztbezeichnung
- Justiz NRW: Pressemitteilung vom 12. Mai 2026
- DATEV-Magazin: Unternehmen haften für falsche Aussagen ihres KI-Chatbots
- SKW Schwarz: Haftung für irreführende Aussagen eines KI-Chatbots
Häufige Fragen
Haftet mein Unternehmen für falsche Aussagen seines Chatbots?
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Mai 2026 (Aktenzeichen 4 UKl 3/25) ja. Das Gericht stufte den Chatbot nicht als Dritten ein, sondern als Teil der geschäftlichen Organisation des Unternehmens. Der Betrieb kann sich deshalb nicht darauf zurückziehen, die KI habe eigenmächtig gehandelt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
Was hatte der Chatbot im Fall Aesthetify behauptet?
Der Chatbot auf der Praxis-Website bezeichnete die beiden Geschäftsführer als Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie beziehungsweise als Fachärzte für ästhetische Medizin. Diese Facharztbezeichnungen führen die Ärzte nicht, es gibt sie in dieser Form nicht. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte und bekam recht.
Schützt mich ein Haftungsausschluss auf der Website?
Darauf solltest du dich nicht verlassen. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Aussagen des Chatbots dem Unternehmen zuzurechnen sind, weil er zu dessen Organisation gehört. Ein Hinweis, dass die KI Fehler machen kann, ändert an dieser Zurechnung nichts. Ob und wie weit solche Hinweise im Einzelfall wirken, ist eine Frage für den Anwalt.
Was sollte ich jetzt praktisch tun?
Prüfe, welche Aussagen dein Chatbot überhaupt treffen kann. Besonders heikel sind Angaben zu Qualifikationen, Preisen, Lieferzeiten und Zusagen. Begrenze den Antwortbereich, hinterlege geprüfte Antworten für kritische Fragen und teste den Bot regelmäßig mit typischen Fragen. Dokumentiere diese Tests, damit du im Streitfall zeigen kannst, dass du sorgfältig warst.
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Zuletzt aktualisiert: 13. Juli 2026. Stand der Recherche: 12. Juli 2026.