Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt eine EU-Richtlinie um. Betroffen sind vor allem Websites und Apps, über die Dienstleistungen an Verbraucher erbracht werden, also Online-Shops, Buchungssysteme und Online-Banking. Für Dienstleistungen gibt es eine Ausnahme für Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz, für Produkte gilt sie nicht. 2026 ist die Schonfrist vorbei, die Marktüberwachung der Länder arbeitet, der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 Euro, und Mitbewerber können abmahnen. KI kann bei Alt-Texten, Untertiteln und Leichter Sprache helfen, ein automatisches Overlay-Tool ersetzt echte Barrierefreiheit aber nicht.
Ob deine Website barrierefrei sein muss, ist seit 2026 für viele Betriebe keine Kür mehr. Das BFSG, also das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, macht Barrierefreiheit für einen großen Teil der Online-Anbieter zur Pflicht. Wer einen Online-Shop oder ein Buchungssystem betreibt, sollte jetzt wissen, wo er steht.
Was das BFSG verlangt und für wen es gilt
Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es verpflichtet Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten, damit auch Menschen mit Behinderung sie ohne fremde Hilfe nutzen können.
Im digitalen Bereich trifft das vor allem Websites und Apps, über die Dienstleistungen an Verbraucher erbracht werden. Gemeint sind zum Beispiel Online-Shops, Buchungs- und Ticketsysteme oder Online-Banking. Der Maßstab für die technische Umsetzung sind die anerkannten Standards für barrierefreie Webinhalte, in der Praxis die Richtlinien der WCAG, wie sie in der europäischen Norm EN 301 549 aufgegriffen werden. Dazu gehören Dinge wie ausreichende Kontraste, Bedienbarkeit per Tastatur, sinnvolle Textalternativen für Bilder und eine klare Struktur.
Die KMU-Ausnahme, und warum sie viele nicht rettet
Es gibt eine ausdrückliche Ausnahme für Kleinstunternehmen, aber nur bei Dienstleistungen. Wer weniger als 10 Menschen beschäftigt und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht, ist bei Dienstleistungen vom BFSG befreit.
Diese Ausnahme greift schmaler, als viele hoffen. Sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer im Sinne des Gesetzes Produkte herstellt, einführt oder vertreibt, kann trotz geringer Größe in der Pflicht sein. Und schon ein Betrieb mit zehn Beschäftigten oder etwas mehr Umsatz fällt aus der Ausnahme heraus. Verlass dich also nicht darauf, ohne die eigene Lage genau geprüft zu haben.
Was 2026 anders ist als im ersten Jahr
2025 war für viele ein Jahr des Abwartens. Das hat sich gedreht. 2026 ist die Schonfrist vorbei, die Marktüberwachungsstellen der Länder arbeiten, und erste Verfahren laufen. Die Behörden können Mängel feststellen, Fristen setzen, Maßnahmen anordnen und bei Verstößen Bußgelder verhängen, der Rahmen reicht bis zu 100.000 Euro.
Dazu kommt eine zweite Front. Das Gesetz eröffnet auch den Weg für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und qualifizierte Einrichtungen. Erste Abmahnwellen richten sich gerade gegen Online-Shops und digitale Dienstleister. Die verhängten Bußgelder sind bisher meist moderat, oft bleibt es bei Verwarnungen und Fristsetzungen, aber die Richtung ist klar, und der Druck steigt.
Wir sehen bei Betrieben immer wieder denselben Reflex. Man hört von der Pflicht, klickt sich ein Werkzeug auf die Seite und hakt das Thema ab. Genau das ist der Punkt, an dem es schiefgeht, denn ein Werkzeug allein macht eine Seite selten wirklich barrierefrei.
Wo KI bei der Barrierefreiheit hilft
Richtig eingesetzt nimmt KI einen guten Teil der Fleißarbeit ab. Für Bilder lassen sich Textalternativen vorschlagen, für Videos Untertitel und Transkripte erzeugen, und schwer verständliche Texte lassen sich in Leichte Sprache übertragen. Das sind genau die Aufgaben, die in der Masse anfallen und die man ohne Unterstützung gern liegen lässt.
Der Gewinn ist doppelt. Eine Seite, die klar strukturiert ist, gute Textalternativen hat und verständlich schreibt, ist nicht nur für Menschen mit Behinderung besser nutzbar, sondern für alle, und sie wird von Suchmaschinen und KI-Assistenten leichter erfasst. Barrierefreiheit und Auffindbarkeit ziehen hier am selben Strang.
Warum ein Overlay-Tool keine Lösung ist
Ein ehrliches Wort zu den beworbenen Ein-Klick-Lösungen. Automatische Barrierefreiheits-Overlays, also Widgets, die per Skript nachträglich Kontraste oder Schriftgrößen anpassen, sind unter Fachleuten und Betroffenenverbänden umstritten. Sie ersetzen keine im Code sauber umgesetzte Barrierefreiheit, sie überdecken die Probleme oft nur an der Oberfläche.
In der Praxis kann ein Overlay sogar zum Risiko werden, weil es echte Konformität vortäuscht, wo keine ist, und weil manche Werkzeuge selbst neue Hürden schaffen. Ein Werkzeug kann ein Baustein sein, die Grundlage muss aber eine ordentlich gebaute, getestete Seite sein. Die Verantwortung dafür bleibt beim Anbieter, und rechtliche Einzelfragen klärt am besten eine fachkundige Kanzlei. Dieser Beitrag ordnet die Lage ein, er ist keine Rechtsberatung.
Was ein kleiner Betrieb jetzt konkret prüfen sollte
Der erste Schritt ist die Frage, ob du überhaupt in der Pflicht bist. Bietest du Verbrauchern eine der betroffenen Leistungen online an, und greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme wirklich? Der zweite Schritt ist ein ehrlicher Testlauf. Lässt sich deine Seite mit der Tastatur bedienen, sind Kontraste ausreichend, haben Bilder sinnvolle Alternativtexte, funktioniert ein Screenreader.
Wo KI dir dabei Arbeit abnimmt und wo eine Fachkraft ran muss, lässt sich lernen. Der praktische Umgang mit solchen Werkzeugen wird ohnehin zum Pflichtstoff, seit die KI-Kompetenzpflicht nach Artikel 4 der EU-KI-Verordnung seit dem 2. Februar 2025 in Kraft ist. Wer die eigenen Prozesse versteht, entscheidet besser, welches Werkzeug hilft und welches nur Kosten macht.
Quellen
Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quellen (Stand der Recherche: 29. Juli 2026):
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (offizielle Darstellung)
- BFSG-Gesetz: Geltungsbereich, Kleinstunternehmen-Ausnahme, Fristen und Anforderungen
Häufige Fragen
Muss meine Website ab 2026 barrierefrei sein?
Wenn du Verbrauchern eine betroffene Leistung online anbietest, etwa einen Online-Shop, ein Buchungssystem oder Online-Banking, dann sehr wahrscheinlich ja. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, und 2026 ist die Schonfrist vorbei. Ob dein Angebot konkret erfasst ist, solltest du im Einzelfall prüfen lassen.
Gilt die Ausnahme für kleine Betriebe auch für mich?
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nur bei Dienstleistungen und nur, wenn du weniger als 10 Menschen beschäftigst und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hast. Für Produkte gilt sie nicht. Schon etwas mehr Personal oder Umsatz führt aus der Ausnahme heraus, deshalb ist eine genaue Prüfung wichtig.
Reicht ein Barrierefreiheits-Overlay-Tool?
Nein, darauf sollte man sich nicht verlassen. Automatische Overlays sind fachlich umstritten und ersetzen keine im Code sauber umgesetzte Barrierefreiheit. Sie können echte Konformität sogar vortäuschen. Ein Werkzeug kann ein Baustein sein, die Grundlage muss eine ordentlich gebaute und getestete Seite sein.
Wie hilft KI bei der Barrierefreiheit?
KI kann Textalternativen für Bilder vorschlagen, Untertitel und Transkripte für Videos erzeugen und Texte in Leichte Sprache übertragen. Das nimmt viel wiederkehrende Arbeit ab. Die Ergebnisse müssen aber geprüft werden, und die technische Grundlage der Seite muss stimmen. KI ist ein Werkzeug, kein Ersatz für saubere Umsetzung.
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Zuletzt aktualisiert: 29. Juli 2026. Stand der Recherche: 29. Juli 2026.