Eine Bundesbehörde empfiehlt, das Fenster beim ersten Besuch einer Website europaweit durch maschinenlesbare Voreinstellungen zu ersetzen, und für die Betreiber dieser Websites folgt daraus vorerst nichts.

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Was die Behörde vorschlägt

In der Pressemitteilung 12/2026 empfiehlt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das laufende EU-Verfahren zum Digital Omnibus zu nutzen, um wörtlich „verbindliche, maschinenlesbare Datenschutzpräferenzen und Einwilligungsverwaltungsdienste europarechtlich zu verankern". Gemeint sind Signale, die ein Programm auswerten kann, statt dass ein Mensch sie bei jedem Seitenaufruf einzeln anklickt.

Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider wird in der Mitteilung mit einem Satz zitiert, der die Richtung vorgibt: „Aber wir brauchen eine europäische Lösung. Gerade beim Thema Cookie-Einwilligung könnte Europa zeigen, wie pragmatischer Datenschutz aussehen kann."

Das ist eine Empfehlung und eine Positionierung. Eine Pflicht für Website-Betreiber entsteht daraus nicht.

Vier Zahlen aus dem Datenbarometer

Die Behörde stützt ihre Empfehlung auf eine bundesweite repräsentative Umfrage im Rahmen des Projekts Datenbarometer. Wie viele Menschen befragt wurden und in welchem Zeitraum, steht in der Pressemitteilung nicht, und wer die Zahlen weitergibt, sollte diese Lücke mitgeben. Veröffentlicht sind vier Werte.

Der Abstand zwischen den ersten beiden Werten ist der bemerkenswerte Teil. Eine Mehrheit lehnt pauschal ab, was eine Minderheit nach eigener Einschätzung versteht. Im Alltag einer Website heißt das: Was im Einwilligungsfenster geklickt wird, ist für viele Besucher eine Entscheidung über den schnellsten Weg zum Inhalt.

Artikel 88b blieb im Ratsverfahren liegen

Ein Baustein für genau diese Idee lag bereits auf dem Tisch. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission zum Digital Omnibus enthielt einen Artikel 88b im DSGVO-Entwurf, der automatisierte und maschinenlesbare Einwilligungs- und Widerspruchssignale vorsah. Weiterverfolgt wurde dieser Vorschlag im Ratsverfahren nicht.

Die Empfehlung der Bundesbeauftragten richtet sich damit an ein Verfahren, das noch läuft. Beschlossen ist der Text nicht. Wie es weitergeht, sagt die Pressemitteilung nicht, und eine Prognose dazu wäre an dieser Stelle geraten.

Für Betriebe mit Website folgt daraus nichts

Kein Stichtag und keine Frist. Wer heute einen Cookie-Banner betreibt, betreibt ihn morgen unverändert weiter.

Dieser Teil der Meldung geht in der Wiedergabe am ehesten verloren, weil eine Behörde, die etwas empfiehlt, im zweiten oder dritten Bericht schnell zu einer Behörde wird, die etwas anordnet. Wer in den kommenden Wochen ein Angebot bekommt, das mit einer angeblichen Neuregelung bei Cookie-Bannern wirbt, sollte sich zeigen lassen, welche Pflicht damit genau gemeint sein soll. Wer die Gelegenheit trotzdem nutzen möchte, um einmal zu sortieren, welche Daten der eigene Betrieb an welchen Dienst gibt, findet in unserer Übersicht zum Datenschutz bei KI-Werkzeugen die Fragen, die dabei zuerst auftauchen.

Unsere Einschätzung

Von den vier Zahlen ist eine im eigenen Betrieb sofort etwas wert, und das sind die 60 Prozent, die Cookies pauschal ablehnen.

Wer einen Banner betreibt, in dem das Zustimmen ein großer Knopf ist und das Ablehnen eine zweite Ebene mit mehreren Schaltern, arbeitet gegen die Mehrheit der eigenen Besucher. Das ist unabhängig von jeder europäischen Reform ein schlechtes Geschäft, weil der erste Kontakt mit dem Betrieb aus einem Hindernis besteht. In der Arbeit mit kleinen Firmen sehen wir denselben Zustand fast immer: Der Banner kam von einer Agentur oder aus einem Generator, er läuft seit der Einrichtung unverändert, und niemand im Haus kann sagen, welche Dienste er eigentlich abfragt. Oft stehen dort noch Werkzeuge drin, die längst abbestellt sind. Wie ein Banner auf dem eigenen Handy im Mobilfunknetz wirkt, sieht man am schnellsten, wenn man ihn dort selbst aufruft, so wie ein Besucher ihn sieht. Ob eine bestimmte Gestaltung rechtlich zulässig ist, klärt im Zweifel der eigene Datenschutzbeauftragte oder ein Fachanwalt.

Der zweite Gedanke betrifft die Richtung, in die der Vorschlag zielt. Eine maschinenlesbare Voreinstellung würde die Entscheidung vom einzelnen Seitenaufruf weg und in einen Einwilligungsverwaltungsdienst verlagern, und die 78 Prozent, die sich dafür eine staatliche Prüfung wünschen, zeigen, wie viel Vertrauen dieser Weg voraussetzt. Für einen Betrieb mit Website wäre das eine Erleichterung, weil die Verantwortung für die Auswahl beim Besucher läge und nicht mehr in einem Fenster, das der Betrieb selbst gestaltet hat. Beschlossen ist davon nichts, und im Alltag bleibt es bis auf Weiteres bei dem Banner, den es gibt.

Aktionismus ist in dieser Woche die schlechteste Antwort auf diese Meldung.

Quellen

Die genannten Angaben stützen sich auf folgende öffentlich zugängliche Quelle (Stand der Recherche: 16. August 2026):

Häufige Fragen

Was empfiehlt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz zu Cookie-Bannern?

In der Pressemitteilung 12/2026 empfiehlt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das laufende EU-Verfahren zum Digital Omnibus zu nutzen, um verbindliche, maschinenlesbare Datenschutzpräferenzen und Einwilligungsverwaltungsdienste europarechtlich zu verankern. Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider wird darin mit dem Satz zitiert, Europa könne beim Thema Cookie-Einwilligung zeigen, wie pragmatischer Datenschutz aussehen kann. Es handelt sich um eine Empfehlung und eine Positionierung, nicht um eine Entscheidung.

Welche Umfragewerte nennt die BfDI dazu?

Die Werte stammen aus einer bundesweiten repräsentativen Umfrage im Rahmen des Projekts Datenbarometer. Danach verstehen 43 Prozent der Befragten Cookies und deren Verwendung, 60 Prozent lehnen Cookies pauschal ab, 66 Prozent können sich einen Cookie-Manager vorstellen und 78 Prozent wünschen sich eine staatliche Prüfung solcher Dienste. Fallzahl und Erhebungszeitraum nennt die Pressemitteilung nicht.

Was steckte hinter Artikel 88b im Digital Omnibus?

Der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission zum Digital Omnibus enthielt einen Artikel 88b im DSGVO-Entwurf. Dieser sah automatisierte und maschinenlesbare Einwilligungs- und Widerspruchssignale vor. Im Ratsverfahren wurde der Vorschlag nicht weiterverfolgt.

Muss ein Betrieb seinen Cookie-Banner jetzt umbauen?

Nein. Die Pressemitteilung ist eine Empfehlung an das europäische Gesetzgebungsverfahren, sie ändert für Websitebetreiber nichts. Rechtsfragen zur Gestaltung des eigenen Banners gehören zum Datenschutzbeauftragten oder zu einem Fachanwalt.

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Zuletzt aktualisiert: 16. August 2026. Stand der Recherche: 16. August 2026.