Eine Transfergesellschaft klingt erst mal nach Bürokratie. Dabei ist sie eine echte Chance. Du bekommst Zeit, Geld und Unterstützung, um nach einer Kündigung den nächsten Job zu finden. Ohne direkt arbeitslos zu werden. In diesem Artikel erfährst du alles über deine Rechte, das Gehalt, die Weiterbildung und ob sich der Wechsel für dich lohnt.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Transfergesellschaft ist ein befristetes Arbeitsverhältnis (max. 12 Monate) nach einer betriebsbedingten Kündigung.
- Du erhältst Transferkurzarbeitergeld: 60 % deines letzten Nettogehalts (67 % mit Kind). Viele Arbeitgeber stocken auf 70 bis 80 % auf.
- Der Wechsel ist freiwillig. Du kannst das Angebot auch ablehnen.
- Du hast Anspruch auf Weiterbildung, Coaching und Bewerbungstraining.
- Eine Abfindung ist zusätzlich zur Transfergesellschaft möglich.
- Die Agentur für Arbeit fördert Qualifizierungen in der Transfergesellschaft (§ 110 SGB III).
- Du bleibst sozialversichert (Rente, Krankenversicherung, Pflege).
Was genau ist eine Transfergesellschaft?
Eine Transfergesellschaft ist ein eigenständiges Unternehmen, das Beschäftigte nach einem Stellenabbau vorübergehend übernimmt. Der Fachbegriff lautet auch Beschäftigungs- oder Qualifizierungsgesellschaft.
So funktioniert es:
- Dein alter Arbeitgeber baut Stellen ab (z. B. wegen Umstrukturierung oder Insolvenz).
- Du unterschreibst einen Aufhebungsvertrag mit deinem bisherigen Arbeitgeber.
- Du trittst sofort in ein neues, befristetes Arbeitsverhältnis bei der Transfergesellschaft ein.
- Dort bekommst du Coaching, Weiterbildung und Unterstützung bei der Jobsuche.
- Ziel: Du findest innerhalb der Laufzeit eine neue Stelle.
Das Ganze wird typischerweise in einem Sozialplan zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber vereinbart. Rechtliche Grundlage sind die §§ 110 und 111 SGB III.
Wichtig: Du arbeitest in der Transfergesellschaft nicht im klassischen Sinne. Es geht ausschließlich um deine berufliche Neuorientierung.
Wie viel Geld bekommst du in der Transfergesellschaft?
In der Transfergesellschaft erhältst du kein reguläres Gehalt. Stattdessen bekommst du das sogenannte Transferkurzarbeitergeld (Transfer-KUG). Das zahlt die Agentur für Arbeit.
Die Höhe:
| Situation | Anteil vom letzten Nettogehalt |
|---|---|
| Ohne Kind | 60 % |
| Mit mind. 1 Kind | 67 % |
| Mit Aufstockung durch Arbeitgeber | 70 bis 80 % (je nach Sozialplan) |
Die Obergrenze liegt bei der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (2026: 8.050 EUR brutto/Monat in Westdeutschland).
In der Praxis stocken die meisten Arbeitgeber das Transfer-KUG auf 70 bis 80 % des letzten Nettogehalts auf. Das wird im Sozialplan oder im Aufhebungsvertrag festgelegt.
Ein Rechenbeispiel: Bei einem letzten Nettogehalt von 2.500 EUR bekommst du ohne Aufstockung 1.500 EUR (60 %). Mit Aufstockung auf 80 % wären es 2.000 EUR.
Welche Rechte hast du in einer Transfergesellschaft?
Deine Rechte in der Transfergesellschaft sind klar geregelt. Als Beschäftigter der Transfergesellschaft bist du ein ganz normaler Arbeitnehmer mit den üblichen Rechten (laut Arbeitsrecht und SGB III):
- Sozialversicherung: Du bleibst kranken-, renten-, pflege- und arbeitslosenversichert.
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wirst du krank, bekommst du weiter dein Entgelt.
- Urlaubsanspruch: Du hast Anspruch auf bezahlten Urlaub (gesetzlicher Mindesturlaub).
- Weiterbildung: Du hast das Recht auf Qualifizierungsmaßnahmen.
- Zeugnis: Nach Ende der Transfergesellschaft bekommst du ein Arbeitszeugnis.
- Vorzeitige Kündigung: Du kannst jederzeit kündigen, wenn du einen neuen Job findest. Es gibt keine langen Kündigungsfristen.
- Keine Sperrzeit: Beim Wechsel in die Transfergesellschaft droht dir keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld (§ 110 Abs. 1 SGB III).
Und deine Pflichten? Die gibt es auch. Du musst an den vereinbarten Maßnahmen teilnehmen, dich aktiv um eine neue Stelle bemühen und erreichbar sein.
Wie lange dauert eine Transfergesellschaft?
Die maximale Dauer beträgt 12 Monate. So lange zahlt die Agentur für Arbeit das Transferkurzarbeitergeld.
In der Praxis variiert die Laufzeit:
- Kurze Laufzeiten (3 bis 6 Monate): Häufig bei jüngeren Arbeitnehmern mit guten Jobchancen.
- Mittlere Laufzeiten (6 bis 9 Monate): Der Standard in vielen Sozialplänen.
- Volle 12 Monate: Üblich bei größeren Umstrukturierungen und für Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit.
Die genaue Dauer wird im Sozialplan oder dreiseitigen Vertrag festgelegt. Die Laufzeit beginnt am Tag nach dem Ende deines alten Arbeitsvertrags.
Findest du vorher einen neuen Job? Dann kannst du die Transfergesellschaft jederzeit verlassen. In manchen Sozialplänen bekommst du sogar eine Sprinterprämie: einen Bonus dafür, dass du frühzeitig eine neue Stelle antrittst.
Welche Weiterbildung kannst du in der Transfergesellschaft machen?
Die Transfergesellschaft ist nicht nur ein Sicherheitsnetz. Sie ist eine echte Qualifizierungschance. Und genau da liegt der größte Vorteil.
Was wird gefördert?
Die Agentur für Arbeit übernimmt Weiterbildungskosten für Beschäftigte in der Transfergesellschaft (§ 110 SGB III). Das umfasst:
- Anpassungsqualifizierungen: Kurse, die dir helfen, in deinem bisherigen Berufsfeld besser aufgestellt zu sein.
- Umschulungen: Komplett neue Berufsausbildungen, wenn dein altes Feld keine Perspektive mehr bietet.
- Zertifizierungskurse: IHK-Abschlüsse, DEKRA-zertifizierte Weiterbildungen und andere anerkannte Qualifikationen.
- Bewerbungscoaching: Lebenslauf optimieren, Vorstellungsgespräche üben, Netzwerk aufbauen.
Bildungsgutschein in der Transfergesellschaft
Ja, du kannst in der Transfergesellschaft einen Bildungsgutschein erhalten. Damit werden die Kosten für AZAV-zertifizierte Weiterbildungen zu 100 % übernommen.
So gehst du vor:
- Sprich mit deinem Berater in der Transfergesellschaft über deine beruflichen Ziele.
- Lass dich bei der Agentur für Arbeit beraten und stelle einen Antrag.
- Wähle eine AZAV-zertifizierte Weiterbildung aus (z. B. Digitalisierungsmanager/in (IHK) oder Fachkraft Online-Marketing).
- Der Bildungsgutschein deckt die gesamten Kurskosten ab.
Gut zu wissen: Die Weiterbildung darf auch über das Ende der Transfergesellschaft hinausgehen. In diesem Fall läuft die Förderung nach § 110 SGB III weiter (laut Bundesagentur für Arbeit).
Alle Details zum Antrag findest du in unserem Ratgeber: Bildungsgutschein beantragen: Schritt für Schritt.
Transfergesellschaft und Abfindung: Geht beides?
Ja. Eine Abfindung und der Wechsel in die Transfergesellschaft schließen sich nicht aus.
In den meisten Sozialplänen ist eine Abfindung vorgesehen, auch wenn du in die Transfergesellschaft wechselst. Allerdings gibt es einen Haken: Die Abfindung ist oft niedriger als bei einer direkten Kündigung.
| Variante | Abfindung | Sicherheit |
|---|---|---|
| Direkte betriebsbedingte Kündigung | Volle Abfindung laut Sozialplan | Sofort arbeitslos, ggf. Sperrzeit |
| Wechsel in Transfergesellschaft | Reduzierte Abfindung (oft 50 bis 75 %) | 12 Monate Gehalt + Weiterbildung |
| Aufhebungsvertrag ohne Transfergesellschaft | Verhandelbar | Risiko Sperrzeit ALG I |
Der Grund für die reduzierte Abfindung: Dein Arbeitgeber zahlt bereits für die Transfergesellschaft (Aufstockung, Remanenzkosten, Qualifizierungsbudget). Das wird gegengerechnet.
Tipp: Lass den Sozialplan und den Aufhebungsvertrag unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen. Besonders bei der Abfindungshöhe und den Aufstockungsregelungen gibt es Verhandlungsspielraum.
Transfergesellschaft annehmen oder ablehnen?
Das ist die entscheidende Frage. Und die Antwort hängt von deiner persönlichen Situation ab.
Wann annehmen?
- Du bist über 45 und befürchtest eine längere Jobsuche.
- Du möchtest dich weiterbilden oder umschulen.
- Die Aufstockung auf 70 bis 80 % deines Gehalts ist im Sozialplan vereinbart.
- Du willst keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld riskieren.
- Du brauchst Zeit, um dich beruflich neu zu orientieren.
Wann ablehnen?
- Du hast bereits ein konkretes Jobangebot.
- Die Abfindung bei direkter Kündigung ist deutlich höher und du brauchst das Geld.
- Die angebotene Transfergesellschaft hat einen schlechten Ruf (Erfahrungen vorher prüfen!).
- Du bist jung, gut qualifiziert und findest schnell eine neue Stelle.
Welche Erfahrungen machen Arbeitnehmer in Transfergesellschaften?
Die Erfahrungen mit Transfergesellschaften sind gemischt. Es gibt sehr gute Anbieter und leider auch solche, die Beschäftigte nur "parken".
Positive Erfahrungen
- Individuelle Karriereberatung und echte Unterstützung bei der Jobsuche.
- Gute Weiterbildungsangebote, die zu neuen Qualifikationen führen.
- Professionelle Bewerbungscoachings, die wirklich helfen.
- Gezielte Vermittlung in passende Stellen.
- Finanzielle Sicherheit durch Aufstockung.
Negative Erfahrungen
- Manche Anbieter bieten nur Standardprogramme ohne individuelle Betreuung.
- Unpassende Weiterbildungen, die nicht zum Arbeitsmarkt passen.
- Zu wenig aktive Vermittlung, Beschäftigte werden "geparkt".
- Mangelnde Transparenz über Vermittlungsquoten.
Worauf du achten solltest
Bevor du den Vertrag unterschreibst, prüfe den Anbieter:
- Frag nach der Vermittlungsquote (seriöse Anbieter nennen sie offen).
- Informiere dich über den Anbieter bei ehemaligen Teilnehmern oder Bewertungsportalen.
- Prüfe das Qualifizierungsbudget pro Person (je mehr, desto besser).
- Kläre, ob du dir die Weiterbildung selbst aussuchen darfst.
- Schau dir an, ob der Anbieter Erfahrung in deiner Branche hat.
Transfergesellschaft und danach: Was passiert am Ende?
Wenn die Laufzeit endet und du keinen neuen Job gefunden hast, meldest du dich arbeitslos. Du hast dann ganz normal Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I).
Wichtig: Die Zeit in der Transfergesellschaft verkürzt deinen ALG-I-Anspruch nicht. Dein Anspruch auf ALG I berechnet sich aus deiner vorherigen Beschäftigung bei deinem alten Arbeitgeber.
Der beste Plan: Nutze die Monate in der Transfergesellschaft aktiv.
- Monate 1 bis 2: Orientierung. Was willst du? Was kannst du? Wo liegen die Chancen auf dem Arbeitsmarkt?
- Monate 2 bis 4: Weiterbildung starten. Bildungsgutschein beantragen, AZAV-zertifizierten Kurs auswählen.
- Monate 4 bis 8: Weiterbildung abschließen. Parallel Bewerbungen schreiben.
- Monate 8 bis 12: Volle Kraft auf die Jobsuche. Mit neuer Qualifikation und frischem Lebenslauf.
Berufsfelder mit hoher Nachfrage und kurzer Weiterbildungsdauer sind besonders sinnvoll. Über 100.000 offene Stellen gibt es aktuell im Bereich Digitalisierung und KI (laut Bitkom und Stepstone).
Du willst die Übergangszeit sinnvoll nutzen? Informiere dich jetzt über die Weiterbildung zum Digitalisierungsmanager/in (IHK) oder den Social Media Manager mit KI-Tools (IHK). Beide Kurse sind AZAV-zertifiziert, 100 % online und komplett über den Bildungsgutschein finanzierbar. 4 Monate, max. 18 Teilnehmer, IHK-Zertifikat.
Häufige Fragen
Was ist eine Transfergesellschaft einfach erklärt?
Eine Transfergesellschaft ist ein befristetes Unternehmen, das Beschäftigte nach einem Stellenabbau vorübergehend aufnimmt. Du bekommst dort Gehalt, Weiterbildung und Hilfe bei der Jobsuche, ohne direkt arbeitslos zu werden. Die maximale Dauer beträgt 12 Monate.
Wie viel Gehalt bekomme ich in der Transfergesellschaft?
Du erhältst 60 % deines letzten Nettogehalts als Transferkurzarbeitergeld (67 % mit Kind). Die meisten Arbeitgeber stocken auf 70 bis 80 % auf. Die genaue Höhe steht im Sozialplan.
Kann ich eine Transfergesellschaft ablehnen?
Ja. Der Wechsel in die Transfergesellschaft ist immer freiwillig. Lehnst du ab, wird dein Arbeitgeber in der Regel eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen. Du bekommst dann möglicherweise eine höhere Abfindung.
Bekomme ich in der Transfergesellschaft auch eine Abfindung?
Ja, in den meisten Sozialplänen ist eine Abfindung auch bei Wechsel in die Transfergesellschaft vorgesehen. Sie fällt aber oft niedriger aus als bei einer direkten Kündigung, weil der Arbeitgeber bereits die Kosten für die Transfergesellschaft trägt.
Kann ich in der Transfergesellschaft eine Weiterbildung machen?
Ja. Du hast Anspruch auf Qualifizierungsmaßnahmen. Die Agentur für Arbeit fördert Weiterbildungen über § 110 SGB III. Zusätzlich kannst du einen Bildungsgutschein beantragen, mit dem AZAV-zertifizierte Kurse zu 100 % finanziert werden.
Bekomme ich nach der Transfergesellschaft Arbeitslosengeld?
Ja. Du hast nach Ende der Transfergesellschaft ganz normal Anspruch auf ALG I. Die Zeit in der Transfergesellschaft verkürzt deinen Anspruch nicht, da sie als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zählt.
Droht mir eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?
Nein. Beim Wechsel in eine ordnungsgemäße Transfergesellschaft (nach § 110 SGB III) wird keine Sperrzeit verhängt. Das ist ein wichtiger Vorteil gegenüber einem normalen Aufhebungsvertrag.
Wie finde ich eine gute Transfergesellschaft?
Prüfe die Vermittlungsquote des Anbieters, lies Erfahrungsberichte und frag nach dem individuellen Qualifizierungsbudget. Seriöse Anbieter nennen ihre Vermittlungsquoten offen und bieten individuelle Betreuung statt Standardprogramme.
Bereit für deinen nächsten Karriereschritt?
Lass dich kostenlos beraten. Wir finden die passende Weiterbildung und Förderung für dich.