Auf einen Blick: Art. 86 KI-VO gibt Personen, über die mit Hilfe einer Hochrisiko-KI eine rechtlich oder erheblich nachteilige Entscheidung getroffen wurde, ein Recht auf eine klare und aussagekräftige Erläuterung. Erklärt werden muss die Rolle der KI im Entscheidungsprozess und die wesentlichen Elemente der Entscheidung. Der Anspruch richtet sich gegen den Betreiber, nicht den Anbieter.

Der abgelehnte Bewerber will wissen, warum. Der Kreditinteressent will verstehen, warum die Bank ihm absagt. Bisher konnte das Unternehmen mit "interne Bewertung" antworten und damit war die Sache durch. Art. 86 KI-VO ändert das für eine bestimmte Gruppe von Entscheidungen. Wer mit einer Hochrisiko-KI über Menschen entscheidet, schuldet diesen Menschen auf Verlangen eine nachvollziehbare Erklärung. Und zwar der Betreiber, der die KI einsetzt, nicht der Anbieter, der sie gebaut hat.

Was Art. 86 KI-VO verlangt und wer das Recht hat

Das Recht gehört der betroffenen Person. Also demjenigen, über den entschieden wurde. Der abgelehnte Bewerber, der zurückgewiesene Antragsteller, der Kunde, dem ein Vertrag verwehrt wurde.

Damit der Anspruch greift, müssen zwei Bedingungen zusammenkommen. Erstens: die Entscheidung wurde auf Basis einer Hochrisiko-KI nach Anhang III KI-VO getroffen. Zweitens: die Entscheidung entfaltet rechtliche Wirkung gegenüber der Person oder beeinträchtigt sie in ähnlich erheblicher Weise hinsichtlich Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechten. Eine harmlose Vorsortierung von Newsletter-Empfängern erfüllt das nicht. Eine Bewerber-Ablehnung schon.

Was geschuldet wird, ist keine PDF-Datei mit Quellcode. Verlangt ist eine klare und aussagekräftige Erläuterung. Zwei Dinge müssen darin vorkommen. Die Rolle des KI-Systems im Entscheidungsprozess, also der Anteil, den die KI an der Entscheidung hatte. Und die wesentlichen Elemente der getroffenen Entscheidung, also die tragenden Punkte, auf die es ankam.

Der Adressat ist der Betreiber, in der Verordnung Deployer genannt. Das ist die Stelle, die die KI im eigenen Haus einsetzt. Die Personalvermittlung, die das Scoring-Tool nutzt. Die Bank, die das KI-Modul für die Kreditprüfung einkauft. Nicht der Software-Hersteller im Hintergrund. Wer die Entscheidung trifft, schuldet die Erklärung.

Ein Detail, das in der Praxis schnell übersehen wird: das Recht gilt für Anhang-III-Hochrisiko-Systeme, aber mit einer Ausnahme. Die in Anhang III Nummer 2 genannten Systeme, also Sicherheitskomponenten in der kritischen Infrastruktur wie Strom-, Wasser- oder Verkehrsnetzen, sind ausgenommen. Dort gibt es kein individuelles Erklärungsrecht nach Art. 86 KI-VO. Für die KMU-relevanten Fälle ist diese Ausnahme aber meist nicht einschlägig.

Welche KMU das wirklich trifft

Die ehrliche Antwort: die meisten Mittelständler trifft Art. 86 KI-VO nicht, weil sie keine Hochrisiko-KI einsetzen. Ein Chatbot auf der Website, ein KI-Assistent im Posteingang, ein Bildgenerator fürs Marketing. Das ist alles keine Hochrisiko-KI nach Anhang III. Wer dort bleibt, hat mit Art. 86 nichts zu tun.

Heikel wird es in zwei Feldern, die für KMU durchaus typisch sind.

Das erste Feld ist Beschäftigung. Anhang III Nummer 4 KI-VO nennt KI-Systeme, die für die Einstellung oder Auswahl von Personen, für die Bewertung von Bewerbern oder für Beförderungs- und Kündigungsentscheidungen eingesetzt werden. Eine Personalvermittlung, ein größeres Unternehmen mit eigenem KI-gestütztem Recruiting, ein Dienstleister, der Bewerber für Kunden vorscort: alle drei bewegen sich im Hochrisiko-Bereich, sobald die KI Bewerber bewertet.

Das zweite Feld ist der Zugang zu wesentlichen Diensten. Anhang III Nummer 5 KI-VO erfasst unter anderem KI-Systeme für die Bonitätsbewertung natürlicher Personen und für die Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung. Wer als Finanzdienstleister oder Versicherungsvermittler ein KI-Scoring nutzt, das über Zugang oder Ablehnung entscheidet, ist betroffen.

In beiden Feldern hat der Betroffene ein nachvollziehbares Interesse an einer Erklärung, und genau diesen Anspruch macht Art. 86 KI-VO zu einem durchsetzbaren Recht. Vorausgesetzt, das Recht ist nicht durch Ausnahmen oder Beschränkungen aus Unionsrecht oder nationalem Recht eingeschränkt, was im Einzelfall zu prüfen ist.

Abgrenzung zu Art. 22 DSGVO

Hier entsteht der meiste Klärungsbedarf. Viele verwechseln das Erklärungsrecht aus Art. 86 KI-VO mit dem Schutz vor automatisierten Einzelentscheidungen aus Art. 22 DSGVO. Beide hängen zusammen, regeln aber Verschiedenes und können nebeneinander gelten.

Art. 22 DSGVO greift, wenn eine Entscheidung ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht und rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung hat. Die Person hat dann unter anderem ein Recht auf menschliches Eingreifen, ein Recht, den eigenen Standpunkt darzulegen, und ein Recht, die Entscheidung anzufechten. Art. 22 DSGVO setzt früher an: er begrenzt schon, ob eine rein maschinelle Entscheidung überhaupt zulässig ist.

Art. 86 KI-VO setzt einen Schritt weiter hinten an. Er fragt nicht, ob die Entscheidung erlaubt war, sondern verlangt eine Erklärung dazu, wie die Hochrisiko-KI zur Entscheidung beigetragen hat. Das Erklärungsrecht greift auch dann, wenn ein Mensch beteiligt war, solange die KI eine relevante Rolle gespielt hat.

Art. 22 DSGVO Art. 86 KI-VO
Schutzgut Schutz vor rein automatisierter Einzelentscheidung Recht auf Erläuterung einer KI-gestützten Entscheidung
Auslöser Ausschließlich automatisierte Verarbeitung mit erheblicher Wirkung Hochrisiko-KI nach Anhang III mit rechtlicher/erheblicher Wirkung
Kernrecht Menschliches Eingreifen, Standpunkt darlegen, anfechten Klare und aussagekräftige Erläuterung der KI-Rolle und der wesentlichen Elemente
Adressat Verantwortlicher der Datenverarbeitung Betreiber (Deployer) der Hochrisiko-KI
Greift bei Mensch-im-Prozess Eher nicht, wenn echtes menschliches Abwägen stattfindet Ja, sofern die KI relevant beigetragen hat

In der Praxis kann beides gleichzeitig einschlägig sein. Ein KI-Scoring, das eine Bewerbung automatisch aussortiert, wirft sowohl die Frage nach Art. 22 DSGVO auf (war eine rein automatisierte Entscheidung zulässig?) als auch nach Art. 86 KI-VO (erkläre, wie die KI dazu beigetragen hat). Wer nur die DSGVO im Blick hat, übersieht das zweite Recht.

Warum man die Erklärung nur geben kann, wenn der Anbieter geliefert hat

Eine nachvollziehbare Erklärung setzt voraus, dass der Betreiber selbst versteht, wie das System zur Entscheidung beigetragen hat. Und genau hier hängt der Betreiber am Anbieter.

Art. 86 KI-VO steht nicht allein. Er wirkt zusammen mit Art. 26 KI-VO, den Betreiberpflichten. Dort ist unter anderem geregelt, dass der Betreiber betroffene Personen informieren muss und die Bedienungsanleitung des Anbieters einhält. Und er wirkt zusammen mit Art. 13 KI-VO, den Transparenzpflichten des Anbieters. Art. 13 verpflichtet den Anbieter, dem Betreiber eine Bedienungsanleitung mitzugeben, die das System hinreichend transparent macht, damit der Betreiber die Ausgaben einordnen und seinen Pflichten nachkommen kann.

Die Kette ist also: der Anbieter liefert die transparente Dokumentation nach Art. 13 KI-VO und die technische Dokumentation nach Art. 11 KI-VO. Der Betreiber versteht damit, wie das System arbeitet. Und auf dieser Grundlage kann er dem Betroffenen nach Art. 86 KI-VO erklären, welche Rolle die KI bei dessen Entscheidung gespielt hat.

Bricht ein Glied der Kette, bricht das Ganze. Wer ein Hochrisiko-Tool einkauft, dessen Anbieter sich auf "geheimes Modell" beruft und keine brauchbare Erklärung zur Funktionsweise liefert, kann seine eigene Pflicht nach Art. 86 KI-VO nicht erfüllen. Dann steht der Betreiber mit leeren Händen da, wenn der erste Betroffene eine Erklärung verlangt.

Praxis: TeamFinder Personalservice in Augsburg

Ein Beispiel aus dem Beratungsalltag. TeamFinder Personalservice ist ein Personaldienstleister mit 45 Mitarbeitern in Augsburg, der für Industriekunden Fachkräfte vermittelt. Seit Anfang 2026 nutzt das Unternehmen ein KI-gestütztes Matching-Tool eines Drittanbieters, das eingehende Bewerbungen bewertet und nach Eignung sortiert.

Im April bewirbt sich Herr Klein auf eine Stelle als Anlagenmechaniker. Das System gibt ihm einen niedrigen Eignungs-Score, die Bewerbung landet im hinteren Stapel und wird nicht eingeladen. Herr Klein, der sich qualifiziert fühlt, fragt schriftlich nach: Warum wurde meine Bewerbung abgelehnt? Welche Rolle hat dabei eine Software gespielt?

Genau dieser Fall ist der Anwendungsfall von Art. 86 KI-VO. Das Matching-Tool ist eine Hochrisiko-KI nach Anhang III Nummer 4 KI-VO, weil es Bewerber bewertet. Die Ablehnung beeinträchtigt Herrn Klein in erheblicher Weise hinsichtlich des Zugangs zu Beschäftigung. TeamFinder als Betreiber schuldet ihm auf Verlangen eine klare und aussagekräftige Erläuterung.

Jetzt zeigt sich, ob die Hausaufgaben gemacht wurden. TeamFinder muss erklären können, welche Rolle das System bei der Entscheidung hatte (war der Score allein ausschlaggebend oder hat ein Disponent geprüft?) und welche wesentlichen Elemente zur Entscheidung führten (welche Kriterien hat das System negativ bewertet?). Dafür braucht TeamFinder die Anbieter-Dokumentation nach Art. 13 KI-VO. Liegt die vor und hat ein Disponent den Score geprüft und mitgetragen, ist die Erklärung machbar. Hat dagegen niemand draufgeschaut und ist die Anbieter-Doku dünn, steht TeamFinder ohne Antwort da und hat zugleich ein Art.-22-DSGVO-Problem, weil die Entscheidung dann womöglich rein automatisiert war.

TeamFinder zieht daraus die richtige Konsequenz: das Matching-Tool sortiert vor, aber kein Bewerber wird allein durch den Score aussortiert, ohne dass ein Disponent die Vorauswahl prüft. Und die Anbieter-Dokumentation wird vor jeder Verlängerung des Vertrags auf Vollständigkeit kontrolliert.

Erklärbarkeit gehört in die Tool-Auswahl

Wer ein Hochrisiko-KI-System einkauft, das über Menschen entscheidet, sollte die Erklärbarkeit nicht als Compliance-Nachgedanken behandeln, sondern als Auswahlkriterium von Anfang an. In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen ein Scoring-Tool nach Trefferquote und Preis aussuchen und erst beim ersten Auskunftsverlangen merken, dass sie nicht erklären können, wie das Ergebnis zustande kam. Dann ist es zu spät, der Vertrag läuft.

Die teuerste Stelle ist nicht die KI selbst, sondern die Blackbox dahinter. Ein System, das gute Ergebnisse liefert, aber nicht erklären kann, warum, ist im Hochrisiko-Bereich ein Haftungsrisiko. Wer hier vor dem Kauf fragt, ob der Anbieter eine nachvollziehbare Erklärung zur Funktionsweise liefert, ob ein Mensch jede Entscheidung mittragen kann und ob die Dokumentation nach Art. 13 KI-VO vollständig ist, hat die wichtigste Arbeit schon vor der Unterschrift erledigt. Diese Fragen zu stellen setzt voraus, dass im Auswahlteam jemand sitzt, der die rechtlichen Anforderungen kennt. Genau das ist die Kompetenz, die der Digitalisierungsmanager vermittelt: KI-Systeme nicht nur bedienen, sondern ihre rechtlichen Grenzen einordnen.

Ein Wort zur Zeitachse. Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III KI-VO und damit auch die praktische Relevanz von Art. 86 KI-VO wurden nach dem Trilog vom 07.05.2026 auf den 02.12.2027 verschoben. Wer ein Hochrisiko-Tool für Bewerber- oder Kreditentscheidungen einsetzt, hat damit etwas Luft. Aber Erklärbarkeit lässt sich nicht am Stichtag nachrüsten, sie steckt in der Architektur des Systems und im Vertrag mit dem Anbieter. Wer das jetzt mitdenkt, spart sich später den Wechsel.

Häufige Fragen

Gilt Art. 86 KI-VO für meinen Bewerbungs-Chatbot?

Das hängt davon ab, was der Chatbot tut. Ein Chatbot, der nur Fragen zur Stelle beantwortet und Termine vereinbart, ist keine Hochrisiko-KI und fällt nicht unter Art. 86 KI-VO. Sobald das System aber Bewerber bewertet, vorsortiert oder einen Eignungs-Score vergibt, ist es eine Hochrisiko-Anwendung nach Anhang III Nummer 4 KI-VO. Dann hat der Bewerber bei einer Ablehnung mit erheblicher Wirkung ein Recht auf Erläuterung.

Was, wenn ich die KI nur einkaufe und nicht selbst entwickle?

Das ändert nichts an deiner Pflicht. Der Anspruch aus Art. 86 KI-VO richtet sich gegen den Betreiber, also gegen die Stelle, die die KI einsetzt und die Entscheidung trifft. Wer eine Hochrisiko-KI von einem Drittanbieter einkauft und damit über Menschen entscheidet, schuldet die Erklärung selbst. Du brauchst dafür die Dokumentation des Anbieters nach Art. 13 KI-VO, denn ohne sie kannst du die Erklärung gar nicht geben.

Was ist der Unterschied zu Art. 22 DSGVO?

Art. 22 DSGVO begrenzt, ob eine rein automatisierte Einzelentscheidung überhaupt zulässig ist, und gibt unter anderem ein Recht auf menschliches Eingreifen. Art. 86 KI-VO setzt später an und verlangt eine Erläuterung dazu, wie eine Hochrisiko-KI zur Entscheidung beigetragen hat, auch wenn ein Mensch beteiligt war. Beide Rechte können gleichzeitig gelten. Wer nur die DSGVO prüft, übersieht das spezifische Erklärungsrecht der KI-Verordnung.

Ab wann gilt die Pflicht?

Die Hochrisiko-Pflichten nach Anhang III KI-VO, zu denen Art. 86 KI-VO praktisch gehört, wurden durch das Omnibus-Paket am 07.05.2026 auf den 02.12.2027 verschoben. Wer aber heute schon ein Hochrisiko-System für Bewerber- oder Kreditentscheidungen einsetzt oder beschafft, sollte die Erklärbarkeit jetzt einplanen, weil sie sich am Stichtag nicht nachträglich einbauen lässt. Die KI-Kompetenzpflicht nach Art. 4 KI-VO gilt unabhängig davon bereits seit dem 02.02.2025.


Über den Autor

Dr. Jens Aichinger ist promovierter Wirtschaftspädagoge und Inhaber von SkillSprinters, einem DEKRA-zertifizierten Bildungsträger. Er entwickelt seit 2024 KI-gestützte Weiterbildungs- und Prozessautomatisierungslösungen für den Mittelstand. Über Skill-Sprinters läuft auch der Digitalisierungsmanager, eine 4-monatige geförderte Weiterbildung.

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Zuletzt geprüft am 28. Mai 2026.

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